Anders als im Sachenrecht, das eine zeitlich unbegrenzte Zuordnung der Sache an den Eigentümer und seine Rechtsnachfolger ermöglicht, sind die geistige Schutzrechte begrenzt. Diese Begrenzung stellt zwar eine ganz erhebliche Beschränkung der Rechte des Urhebers dar, ist jedoch mit dem Grundgesetz (Art.14 GG) vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1971 entschieden, dass die Verfassung den Gesetzgeber nicht verpflichte, ewige Urheber- und Leistungsschutzrechte einzuräumen.
Der Grund dafür ist, dass die Werke irgendwann einmal der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehen sollen, sie werden dann „gemeinfrei“ und gehen in die „Public Domain“ über. Dies hat gute Gründe – man stelle sich nur all die Streitigkeiten von Erbengemeinschaften über nachgelassene Werke vor.
Für Urheber und ausübende Künstler (Musiker) bestehen verschiedene Schutzfristen.
Für den Urheber, also den Schöpfer des (Musik-)Werkes, ist die Schutzfrist in § 70 UrhG geregelt.
„Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“
In dieser Frist erlöscht auch das Urheberpersönlichkeitsrecht.
Schaffen mehrere das Werk, beginnt die Frist erst mit dem Tod des längst lebenden Urhebers zu laufen. Bei anonymen Werken siebzig Jahre nach der Veröffentlichung bzw. dessen Schaffung (§ 66 UrhG).
Bei den verwandten Schutzrechten gibt es zahlreiche abweichenden Fristen, die alle erheblich kürzer sind. So beträgt die Schutzfrist für Lichtbilder fünfzig Jahren nach deren Erscheinen (§ 72 Abs.3 UrhG).
Die Verwertungsrechte des Musikers, also des ausübenden Künstlers, erlöschen 50 Jahre nach dem Erscheinen, bzw. der ersten erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe. Erscheint der Tonträger nicht, erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der Darbietung (§ 82 UrhG).
§ 82 UrhG Dauer der Verwertungsrechte
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters 25 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Veranstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist nach Satz 1 oder 2 ist nach § 69 zu berechnen.
Zu den Fristen in anderen Rechtsordnungen werde ich an andere Stelle berichten.
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