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Künstlerbrief (Inducement letter)

Musikrecht

Künstlerbrief

Im Bereich der Bandübernahmeverträge ist es nicht unüblich, den Künstler einen sogenannten Künstlerbrief unterzeichnen zu lassen, in dem dieser bestätigt, alle notwendigen Rechte zu übertragen. Hintergrund ist, dass es keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt. Schließt ein Label mit einem Produzenten (Bandgeber) einen Bandübernahmevertrag mit Aufnahmen des Künstlers, versichert der Produzent zwar, ausreichende Rechte an dem Tonmaterial zu haben, hat der Künstler diese aber nicht dem Produzenten übertragen, riskiert dieser mangels wirksamer Rechte nicht nur eine Abmahnung, sondern auch den Verlust bereits getätigter Investitionen. In den Fällen,in denen Bandgeber und Künstler nicht identisch sind, ist daher dringend anzuraten, sich die Rechteeinräumung schriftlich bestätigen zu lassen.

In dieser, als „Künstlerbrief“ bezeichneten Erklärung, sollten alle notwendigen Rechtseinräumungen und persönlichen Verpflichtungen des Künstlers erfasst werden. Gleichzeitig sollte der Künstlerbrief die Verpflichtung enthalten, die Produktion an das Label zu liefern, sollte hierzu der eigentliche Bandgeber nicht in der Lage oder berechtigt sein. In diesem Fall schuldet also der Künstler als Bandgeber dem Label die Vertragsaufnahmen.

Folgende Punkte sollten in einem Künstlerbrief enthalten sein.

  Die Namen der Beteiligten

  Der Hinweis, dass der zwischen Bandgeber und Bandnehmer (Label) geschlossenen Bandübernahmevertrag dem Künstler bekannt ist.

  Die genaue Bezeichnung der Vertragsaufnahmen

  Die Verpflichtung, gegenüber dem Label zur Erfüllung des Bandübernahmevertrages bereit zu sein, auch wenn der Vertrag mit dem

  Bandgeber keinen Bestand haben  sollte.

  Die Vertragslaufzeit

  Die Einräumung der Verwertungsrecht

  Das Recht zu Nutzung des Künstlernames

  Soil der Künstler exklusiv beim Label sein, oder für anderen Projekte frei sein (

  Titelexklusivität

  Mitwirkungspflichten bei der Bewerbung/Vermarktung

  Ich rate an, dass auch die Höhe der Vergütung geregelt wird. Hier kann die gegebenenfalls die Regelung des Bandüebernahmevertrahes übernommen werden.

Die Regelungen sollten mit den Vereinbarungen im Bandübernahmevertrag korrespondieren. Welche weiteren Regelungen aufgenommen werden sollten, hängt vom Einzelfall ab. Sofern der Bandübernahmevertrag beigefügt wird, kann auf dessen Inhalt verwiesen werden, andernfalls sollten wichtige Punkte ausformuliert werden.

Unsere Hinweise können keine anwaltsliche Beratung ersetzen. Sie sollen nur ein erster Hinweis auf die Rechtsmaterie sein, da die Heransgehensweise von Fall zu Fall verschieden sein kann. Gerne stehen wir Ihnen für die Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.

Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber – und Medienrecht.