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Anwalt Markenrecht Berlin
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Anwalt Markenrecht Berlin


Schützen Sie Ihren guten Namen, den Ihrer Produkte und Dienstleistungen.

Marken stellen für viele Unternehmen mit die  wichtigsten und wertvollsten Wirtschaftsgüter dar. Der Wert Ihres Unternehmens besteht nicht nur im Umsatz und dem Warenbestand, den Immobilien und dem Mitarbeiterstamm, sondern auch in Ihren Marken und Kennzeichen.

Darum gilt es diese effektiv und nachhaltig zu schützen. Jüdemann Rechtsanwälte unterstützt Sie als Kanzlei für Markenrecht umfassend in sämtlichen Phasen markenrechtlicher Mandate, von der Auswahl und Gestaltung der für Sie richtigen Marke sowie der Markenrecherche, über die Markenanmeldung, bis hin zur fortlaufenden Überwachung und effektiven Verteidigung Ihrer Marke. Wir helfen zudem bei markenrechtlichen Abmahnungen.

Rechtsanwalt Jüdemann verfügt über eine zwanzigjährige Erfahrung in der Bearbeitung markenrechtlicher Sachverhalte, in der er zahlreiche Marken erfolgreich vor Rechtsverletzungen und Rufschädigungen schützte. Rechtsanwalt Jüdemann ist u.a. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung u.a. auch im Markenstrafrecht.

 

Anwalt Markenrecht Berlin - Wir vertreten und beraten seit nahezu zwei Jahrzehnten Mandanten zu allen Bereichen des Markenrechts. Wir beraten zu deutschen Marken, zu Unionsmarken und zu internationalen Marken.

Wir schützen Marken

Wir schützen Ihre Marken – Das Markenrecht ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes, durch den im deutschen Recht die sog. gewerblichen Schutzrechte (z.B. Marken, Patente, Designs) von Gewerbetreibenden an immateriellen Gütern geschützt werden.

Bei dem Markenrecht handelt es sich um einen Bestandteil des Kennzeichnungsrechts. Dieses ist im „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ (MarkenG) geregelt. Geschützt sind  nach dem MarkenG nicht nur Marken, sondern auch andere Kennzeichen, wie etwa geschäftliche Bezeichnungen, Tiel  und geographische Herkunftsangaben.

Neben dem Markenrecht wird der Schutz geistigen Eigentums und eines fairen Wettbewerbs durch eine Vielzahl anderer Rechtsvorschriften gewährleistet, die bei markenrechtlichen Fallgestaltung regelmäßig bedeutsam sind. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), den Namensschutz des BGB, den Firmenschutz des HGB sowie das Urheber-, Design- und Geschmacksmusterrecht.

Was sind Marken?

Marken dienen der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Durch sie sollen Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und/oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens unterschieden werden können. Daneben erfüllen Marken für Unternehmen u.a. eine Werbefunktion, sie fördern die Wiedererkennung sowie die Identifikationen mit dessen Angebot und sind Teil des Images.

Als Marke schutzfähig sind grundsätzlich alle sog. Zeichen, welche geeignet sind, die Unterscheidung von
Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen. Geschützt werden markenrechtlich beispielsweise:

    • Wörter Buchstaben Zahlen
    • Abbildungen, wie z.B. Logos
    • dreidimensionale Gestaltungen (z.B. Form einer Ware oder ihrer Verpackung)
    • sonstige Aufmachungen, einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen
    • Klänge, wie z.B. Töne, Melodien und Geräusche (Hörmarken)
    • Gerüche (Geruchsmarken)

Am häufigsten nutzen Unternehmen Wortmarken, Bildmarken oder die kombinierte Wort-Bild-Marke (z.B. graphisch dargestellte Wörter).Geschützte Marken können auf unterschiedliche Weise entstehen, durch Eintragung in Register (Registermarken), durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr (Benutzungsmarken) oder durch allgemeine Bekanntheit im Verkehr (Notorietätsmarken). Im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen hinsichtlich Benutzungs- und Notorietätsmarken obliegt es dem Inhaber der umstrittenen Marke nachzuweisen, dass die innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bzw. allgemein bekannt ist. Dies kann zu massiven Kostenbelastungen führen, etwa für die Einholung von Sachverständigengutachten im gerichtlichen Verfahren. Daher ist es sinnvoll, Marken möglichst früh durch eine Eintragung und fortlaufende Überwachung effektiv zu schützen.

Marken können mit unterschiedlicher geographischer Reichweite angemeldet werden. Für Markenanmeldungen für das deutsche Bundesgebiet ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig, für Marken in dem Gebiet der Europäischen Union das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), für eine territorial darüber hinausgehende internationale Registrierung die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO).

 

 

Hier finden Sie weitere Informationen
zur Markenanmeldung

Unsere Leistungen

Unsere Anwälte beraten und helfen Ihnen bei der Markenanmeldung, der Markeneintragung und dem Markenschutz sowie entsprechenden Maßnahmen zu anderweitigen Kennzeichen. Dazu bieten wir Ihnen ein breites Spektrum an Leistungen im Marken- und Kennzeichenrecht:

  • Anmeldung von Marken sowohl auf nationaler (DPMA), europäischer (EUIPO), als auch internationaler Ebene (WIPO). Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Beratung zu sämtlichen Marken (Wort-, Bild-, Wort-/Bildmarken, dreidimensionale Gestaltungen etc.) und anderweitigen Kennzeichen
  • Erstellung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen
  • Recherche von ähnlichen oder identischen Marken mit ggf. älterer Priorität
  • Durchsetzung marken- und kennzeichenrechtlicher Ansprüche (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz) bei Rechtsverletzungen im Wege außergerichtlicher Abmahnungen oder gerichtlichem Eilrechtsschutz und Klageverfahren
  • Durchführung von Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung ähnlicher oder identischer Marken im gesamten Bundesgebiet
  • Abwehr vom Abmahnungen wegen vermeintlicher Marken- und Kennzeichenrechtsverletzungen
  • Prüfung und Gestaltung von Lizenz- und Übertragungsverträgen
  • Langfristige Überwachung von Marken (Monitoring)

Für Künstler*innen, kleine Start-Ups, Organisationen und Privatpersonen ohne ausreichende Mittel bieten wir bis zur Wiedereröffnung des Holzmarkts unsere kostenlose Rechtsberatung übergangsweise jeden Freitag von 14 bis 17 Uhr in unseren Kanzleiräumen an. Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.

 

Aktuelle Beiträge zum Markenrecht

BPatG vom 7.12.2011: Eignung von „Gastrorelax“ zur Merkmalsbeschreibung = Eintragungshindernis (28 W (pat) 74/10)

Von § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG werden alle Angaben erfasst, die sich zur Beschreibung wesentlicher Merkmale der mit einer Marke beanspruchten Waren im Verkehr eignen. Dabei sind die Zeichenbestandteile im Zusammenhang mit denbeanspruchten Waren/Dienstleistungen zu sehen. Die Beschwerdeführerin wollte das Zeichen u.a. für Nahrungsergänzungsmittel schützen lassen, so dass der Einwand „Gastro“ könne sich hier auch auf Gastronomie beziehen, nicht durchgriff.

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Marke Metro – BGH vom 9.6.2011: zur rechtserhaltenden Markenbenutzung – Metro – (I ZR 41/10)

In einem aktuellen Fall wurde der Markeninhaberin, einer Tochter der Metro, der Einrede der Nichtbenutzung der Marke

u.a. Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer entgegen gehalten. Die Markeninhaberin trug vor, die Marke für Werbegeschenke verwendet zu haben.

Da diese keinen neuen Absatzmarkt vorbereiten sollten, sah der BGH darin keine rechtserhaltende Benutzung; denn eine solche setzt voraus, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Dies muss nicht in Gewinnerziekungsabsicht erfolgen. Nicht ausreichend ist eine nur symbolische Benutzung, die allein zu dem Zweck erfolgt, das Markenrecht zu sichern, so enn Werbegeschenke, wie hier, nur als Belohnung für den Kauf anderer Waren und zur Förderung des Absatzes dieser Waren verteilt werden.

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BPatG vom 13.7.2011: Erfolgreiche Beschwerde i.S. „Tv.de“ wegen Verfahrensmangels (29 W (pat) 541/10)

Aktuell hob das BPatG eine Entscheidung des DPMA wegen eines Verfahrensmangels auf:

Das Wortzeichen „Tv.de“ war für Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 angemeldet worden . Für die Klasse 38 sprach das DPMA dem Zeichen pauschal die Unterscheidungskraft ab,ohne zwischen den einzelnen in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu differenzieren.

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BPatG vom 18.5.2011: Erfolgreiche Beschwerde der Henkell & Co. Sektkellerei KG – „Fürst von Metternich“ (29 W (pat) 158/10)

Das BPatG hob aktuell einen Beschluss des DMPA auf, welches der der Marke „Fürst von Metternich“ die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 und 46 absprach. Soweit Waren der Klasse 9 betroffen waren, wurde das Warenverzeichnis berichtigt.

Nach Ansicht des BPatG stand der Marke in Bezug auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder des Freihaltebedürfnisses nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, entgegen.

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BPatg vom 5.5.2011: Erfolglose Beschwerden gegen Bildmarke durch Inhaber der Marken Löwen-Kaffee und Lion Quality (25 W (pat) 43/10))

Die Inhaberin der Bildmarke Löwen Kaffee (s.u.) , die Franz Willick Kaffee-Großrösterei GmbH & Co KG aus Köln, sowie die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke

haben erfolglos der Eintragung der Bildmarke

widersprochen. Die Beschwerden wurden aktuell vom BPatG zurückgewiesen, hat keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe.

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BPatG vom 15.6.2011: Kein Schutz für „Frankfurt-Hahn“ (26 W (pat) 96/10)

Der Versuch, die Marke „Frankfurt-Hahn“ für den Betrieb eines Flughafens zu registrieren, ist vor dem BPatGgescheitert, da die die angemeldete Dienstleistung nicht den Erfordernissen der Einteilung von Waren und Dienstleistungen im Sinne der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV entspräche. Der Betrieb eines Flughafens umfasse eine Vielzahl von Einzeldienstleistungen, die in einer Markenanmeldung gesondert aufzuführen seien, damit der Schutzumfang einer Registermarke klar und eindeutig bestimmt werden könne.

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BPatgG vom 12.5.2011: Fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens „Dental Specialists“ (30 W (pat) 52/10)

Das BPatG hat in einer aktuellen Entscheidung dem Wortzeichen

“ Dental Specialists“

die Unterscheidungskraft für

für

„Werbung, Geschäftsführung, Büroarbeiten im Bereich der Zahnmedizin;

wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten

im Bereich der Zahnheilkunde; Dienstleistungen eines

Zahnarztes, Dienstleistungen einer Zahnklinik“

abgesprochen und damit eine Entscheidung des DPMA bestätigt.

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BPatG vom 30.3.2011: fehlende Unterscheidungskraft der Wort/Bildmarke „powered by Li-Ion technology“ (28 W (pat) 122/10)

Das BPatG hat der Bild/Wortmarke

die Eintragung versagt, da der Wortbestandteil der angemeldeten Marke mit seinem Bedeutungsgehalt„ angetrieben mit Lithium-Ionen-Technologie “ einen unmittelbar produktbeschreibenden und damit schutzunfähigen Sachhinweis auf leistungsfähige AkkuSysteme bzw. auf mit dieser Akku-Technik ausgestattete Geräte darstellt.

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