2009 beantragte die belgische Gesellschaft Shoe Branding Europe beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung einer Positionsmarke mit zwei seitlich parallel verlaufenden Streifen.
adidas widersprach der Eintragung und berief sich u. a. auf ihre Marke
Das HABM wies den Widerspruch zurück. Daraufhin rief adidas den EuGH, um die Aufhebung der Entscheidung des HABM zu erwirken. Mit Urteil vom 21. Mai 2015 gab der EUGH der Klage von adidas statt. Wegen ihrer offensichtlich gemeinsamen Elemente seien die beiden Marken hinsichtlich des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks bis zu einem gewissen Grad ähnlich.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2016 bestätigt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts.
Er stellt insbesondere fest, dass sich das Gericht mit seiner Feststellung, dass das HABM seine Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken nicht hinreichend begründet habe, nicht widersprochen habe. Die geringen Unterschiede, die zwischen den Marken bestehen (unterschiedliche Länge der Streifen, bedingt durch den unterschiedlichen Winkel), änderten nichts an dem Gesamteindruck, der durch die seitlich auf dem Schuh angebrachten breiten Querstreifen hervorgerufen wird.
Außerdem stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht eine umfassende Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen und somit keinen Rechtsfehler begangen habe. Es habe nämlich ausgeführt, dass die Unterschiede hinsichtlich der Anzahl und der Länge der Streifen nicht genügten, um die Ähnlichkeiten der streitigen Marken in Frage zu stellen.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH