Abmahnung des Rechtsanwalts Marko Schiek für Purzel Video: Japan Girls Style 4 und 6
Die in Veilsdorf ansässige Produktionsgesellschaft Purzel-Video GmbH lässt zurzeit Urheberrechtsverletzungen durch mehrere Kanzleien abmahnen, so auch von Rechtsanwalt Marko Schiek.
Unter anderem werden Anschlussinhaber wegen der widerrechtlichen Verwertung der Filmwerk
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in Anspruch genommen.
Die Filmwerke sollen von den Betroffenen in Rahmen von File-Sharing Netzwerken widerrechtlich zum Download angeboten worden sein.
Gefordert wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz für die Verletzung der Rechte. Den Anschlussinhabern wird die Erledigung des Rechtsstreits gegen Zahlung eines Pauschalbetrags vom 1228.60 EUR angeboten. Im Falle mehrerer Filme vervielfachen sich die Beträge.
Sofern das Angebot nicht angenommen werden sollte, wird den Anschlussinhabern die Geltendmachung höherer Schadenersatzansprüche angedroht.
Ob der Anschlussinhaber jedoch auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:
Der BGH schließt darin eine Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers nicht generell aus. Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.
Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, kommt eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet nach BGH mangels Vorsatz in diesem Fall eine Haftung als Mittäter aus.
Nach der Entscheidung des BGH konnte in dem hier entschiedenen Fall der Anschlussinhaber jedoch als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da er (sein Anschluss war ungesichert) seinen Prüfungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hatte.
Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt somit eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.
Es ist oftmals zweifelhaft, ob überhaupt Zahlungsansprüche der abmahnenden Kanzleien gegen ihre Auftraggebern in behaupteter Höhe bestehen, da mittelständische Unternehmen sich Abmahnungen größerer Zahl nicht leisten können – sofern die beauftragten Kanzleien nicht auf Gebührenansprüche verzichten.
Wie sollten man sich verhalten ?
Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, da der Abgemahnte sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.
Die geforderte Unterlassungserklärung sollte jedoch in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Sie geht über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Die Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren. Insbesondere wird oftmals das gesamte Repertoire der Rechtsinhaber einbezogen, was weit über die Verletzungshandlung heraus geht
Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können. Wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei, die Erfahrungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes oder des Urheberrechts hat.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer auf den Einzelfall bezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung, ebenso wie für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch.
Wie sollten Sie reagieren:
Abmahnungen sollten immer ernst genommen werden und eine Reaktion auf jeden Fall erfolgen. Auch wenn der Anschlussinhaber den Rechtsverstoß nicht begangen haben sollte, sollte eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben werden, um zu verhindern, dass eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage von der Gegenseite eingereicht wird. Der Streitwert für ein solches Verfahren ist generell höher als ein späteres Verfahren, bei dem es „lediglich“ um die Höhe der zu zahlenden Gebühren bzw. von Schadenersatzansprüchen geht.
Nach Abgabe der Unterlassungserklärung sollte dann eine Auseinandersetzung über die weiteren Ansprüche erfolgen. In dieser ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Haftung als Täter oder als Störer in Frage kommt. Als Störer haftet, wer Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt.
Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 haftet der private Anschlussinhaber nicht automatisch auf Schadenersatz für die widerrechtliche Nutzung durch Dritte, hat jedoch die Kosten der Abmahnung zu tragen, wobei, soweit ersichtlich, eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird. Eine Anwendung auf Filmewerke von Purzel-Video ist, insbesondere auch wegen des geringen wirtschaftlichen Schadens bei Massenproduktionen nicht auszuschließen.
Sofern Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Schiek erhalten haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen. Wir haben Erfahrung in hunderten von Abmahnfällen und vertreten und beraten.
Für ein erstes telefonisches Informationsgespräch stehen wir Ihnen gerne unentgeltlich zur Verfügung.