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Abmahnung Miele

Nach § 23 Nr. 3 MarkenG kann der Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung einem Dritten nicht untersagen, seine Marke oder Geschäftsbezeichnung zu benutzen, sofern die Nennung der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung notwendig ist, um u.a. die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung zu bezeichnen. So ist es im Ersatzteilhandel notwendig, den Hersteller für die Ersatzteile anzugeben oder bei Reparaturdienstleistungen die Marken der zu reparierenden Fahrzeuge oder Maschinen.

Nach § 23 Nr. 3 MarkenG ist jedoch nur die Benutzung erlaubt, die zum Zweck der Bestimmung der Ware oder Dienstleistung notwendig ist, also sachlich geboten ist. Die Grundlagen für die Bewertung der Nutzung hat der EuGH 1999 in seiner BMW Entscheidung gelegt. Der EuGH  hat hierzu ausgeführt,  dass der Inhaber einer Marke einem Dritten  die Benutzung dieser Marke zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass er Waren dieser Marke, die unter der Marke von deren Inhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, instand setzt und wartet oder dass er auf den Verkauf, die Instandsetzung oder Wartung dieser Waren spezialisiert oder für diese Fachmann ist, nicht verbieten kann, sofern die Marke nicht in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Drittunternehmen und dem Markeninhaber besteht, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört oder eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht. 

Diese Grundsätze werden in der Praxis oftmals nicht beachtet.

Abmahnung Miele 

Aktuell mahnt Miele Reparaturdienstre ab,  u.a. wegen der Nutzung der Wortbildmarke „Miele“. Den Betroffenen wird in einer hier vorliegenden Abmahnung vorgeworfen, unter der Bezeichnung „Miele-Kundendienst“ Reparaturdienstleistungen anzubieten sowie das „Miele“ Logo zu verwenden. Neben einer Unterlassung wird die Übernahme von Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 200.000,00 EUR gefordert.

Wir raten unseren Mandanten bei der Nutzung von Marken und Kennzeichen anderer Unternehmen darauf zu verzichten, Logos oder Wortbildmarken zu verwenden. Dies ist für die Bewerbung der Dienstleistungen oder Ersatzteilen in den meisten Fällen nicht nötig. Es reicht aus, wenn die Leistungen wie folgt beschrieben wird: Reparaturen von Miele/Bosch Maschinen, Ersatzteil für Miele, Bosch etc. Weisen Sie in der Werbung unmissverständlich darauf hin, dass Sie ein unabhängiger Dienstleister sind. Wir die Werbung so gestaltet, dass es nicht so wirkt, als seien Sie autorisierter Vertragspartner des Unternehmens oder dass Ersatzteile vom Originalhersteller stammen, sofern dies nicht der Fall ist.

Sollte man eine Abmahnung erhalten haben, ist oftmals nur Schadensbegrenzung möglich. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

 

 

 

 

 

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