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Zurzeit mahnt die Hamburger Anwaltskanzlei Rasch Rechtsanwälte u.a. wegen des Albums „Schall und Wahn“ der Künstlergruppe Tocotronic ab.

Die Abmahnung erfolgt im Namen des Rechtsinhabers, der Universal Music GmbH. Von den Betroffenen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, sowie die Zahlung von Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten. Von den Abgemahnten wird ein pauschaler Vergleichsbetrag von 1.200,00 EUR gefordert.

Behauptet wird, dass der Abgemahnte die urheberrechtlich geschützten Werke über Internettauschbörsen bzw. Peer-to-Peer Netzwerke zum Download bereit gestellt hat.

Die Unterlassungserklärung umfasst das gesamte Repertoire der Universal Music GmbH und geht daher weit über die konkrete Verletzungshandlung hinaus. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen in Bezug auf das Repertoire der Gegenseite bis zu dreißig Jahre lang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall modifiziert werden.

Auf keinen Fall sollte  eine Reaktion unterbleiben, da andernfalls eine einstweilige Verfügung bzw. eine Klage auf Unterlassung droht. Angesichts der hohen Streitwerte eine teure Folge. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene glaubt, ausschließen zu können, dass die Urheberrechtsverletzung von seinem Anschluss aus erfolgt ist.

Denn bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und deren Annahme reduziert sich der Streitwert auf den Schadens- bzw. Aufwendungsersatz. Die mit einem solchen Verfahren verbundenen Kosten liegen somit wesentlich niedriger. Wenn sich der Betroffene zur Wehr setzen will, dann bietet dies die “günstigere” Möglichkeit ein Forum zu finden.

Weiter ist zu beachten: Ob die Gegenseite Ansprüche auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz hat, ist im Wesentlichen davon abhängig, ob der Anschlussinhaber seinen Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist. Die Rechtsprechung ist zu den Anforderungen hieran nicht einheitlich

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshof, deren schriftliche Begründung noch nicht vorliegt, kann der Anschlussinhaber auf Ersatz der Abmahnkosten grds. in Anspruch genommen werden. Zum Ersatz von Schadenersatzansprüchen er jedoch nicht automatisch verpflichtet. Auch scheint der Bundesgerichtshof in Fällen des File-Sharing von nur einem Titel eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR anzunehmen. Ob dies auch für ganze Alben oder Filme gelten kann, bleibt abzuwarten.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Beratung und der Entwicklung einer auf Ihren Fall abgestimmten Strategie zur Verfügung.

Für ein erstes telefonisches Informationsgespräch stehen wir Ihnen gerne unentgeltlich zur Verfügung.

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