030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Einige Studios schwören darauf, ich halte die Software für den privaten oder semi-professionellen Gebrauch für etwas überteuert.

Daher mein Rat – lieber links liegen lassen als illegal downloaden.  

Andernfalls besteht die Gefahr einer Abmahnung, wie aktuell einem Mandanten geschehen.

Die Frankfurter Kanzlei WeSaveYourCopyrights hat diesen wegen des angeblichen illegalen Downloads der Software Nexus² auf Unterlassung sowie Zahlung in Anspruch genommen. Verlangt wird die Zahlung von 3.000,00 EUR.

Es wird hierbei behauptet, dass die Software nur in einer professionellen Musikproduktionssoftware genutzt werden kann und daher nur von professionellen Anwendern verwendet werden kann. Das ist natürlich nicht richtig. Da es sich um ein Plug-In handelt, das auf jeder VST oder RTAS Host Software Verwendung finden kann, kann sie auch jeder Benutzer von Sequencern wie Ableton, Cubase, Logic, Fruity Loops usw. verwenden. Diese Sequencer finden sich in jedem Homestudio – deren Anwendung ist oftmals weit von einer professionellen Nutzung entfernt.

Dies ist für die Frage einer möglichen Rechtsverletzung jedoch unerheblich. Daher sollte man als Empfänger der Abmahnung dieser mit dem notwendigen Respekt begegnen. Man sollte besonnen reagieren und sich  durch die kurzen Fristen nicht irritieren lassen

Auch wenn diese wegen der sogenannten Eilbedürftigkeit üblich sind, dienen sie in den meisten Fällen der File-Sharing Abmahnungen nur einem Zwecke: Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. In den seltensten Fällen werden bei Ablauf der Frist gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Nehmen Sie die Fristen trotzdem ernst und reagieren Sie zeitnah.

Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte bei sog. Schutzrechtsverletzungen zu exorbitanten Kosten.

 Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt.

 Weiterhin sollte auch dann, wenn Sie nicht Täter waren, eine Unterlassungserklärung (nicht die beigefügte) abgegeben werden.  Dies sollte bereits deshalb erfolgen, weil dadurch der Streitwert sinkt. Sollten Sie sich verteidigen wollen, auch vor Gericht, wird es für Sie wesentlich günstiger.

 Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden.

 Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage nicht erfolgen .

Die Zahlungsansprüche setzen sich aus zwei Teilen zusammen, wobei lediglich die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer dies auch deutlich ausweist: Schadenersatz und Anwaltsgebühren.

 a) Schadenersatz

 Ob der Anschlussinhaber auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab.

Grundsätzlich bestehe eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

 

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen müsse, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, kommt, so der BGH, eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Nach einer Entscheidung des OLG Köln ist es ausreichend vorzutragen, dass ein Dritter in Betracht kommt. Inzwischen fordern BGH und Instanzgerichte teilweise etwas mehr. So müssen Anstrengungen unternommen werden, den Sachverhalt aufzuklären.

 

In diesem Fall schulden Sie KEINEN Schadenersatz!

 

b) Anwaltskosten (Störerhaftung)

 

Auch als Anschlussinhaber besteht keine generelle und „automatische“ Haftung.

 Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

 Nach der Rechtsprechung haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimmt sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet ist, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.

Der BGH entschied aktuell, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind genügen, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Einer ständigen Überwachung bedarf es nicht. Zu weiteren Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses erlangen. Dies gilt auch für erwachsene Nutzer des Internets. Auch hier gibt es nicht die Pflicht zum generellen Misstrauen.

Das OLG Köln hatte entschieden, dass eine generelle Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverstöße, die der Lebenspartner begangen hat, nicht besteht. Eine Ansicht, die aktuell auch durch das Amtsgericht Frankfurt am Main geteilt wurde.

 Ob eine Haftung letztlich besteht, ist somit von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

 Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

P.S.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Inzwischen konnten wir auch in Gerichtsverfahren mit der Gegenseite Erfahrungen sammeln – diese versucht, den Wert eines Vergleichs vor dem Landgericht Berlin exorbitant hochzusetzen, was zu erheblichen Kosten führt. Lassen Sie sich von uns beraten.