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Abmahnung der Kanzlei VON HAVE FEY für die Leo E-Commerce Ltd wegen Fotonutzung

Abmahnung für Leo E-Commerce Ltd wegen Fotonutzung

Die Hamburger Kanzlei Von Have Fey Rechtsanwälte mahnt  zurzeit (02.24) Nutzer von Fotos ab, an denen die Leo E-Commerce Ltd, 86 Merchant Street, VLT 1177 Valletta, die auschließlichen Nutzungsrechte haben soll.

Die Leo E-Commerce lRD, so die Abmahnung, sei ein Unternehmen, welches u.a. professionelle Fotografien für Bekleidungsstücke und Accessoires anfertige bzw. anfertigen lasse. Die E-Commerce GmbH habe bis Oktober 2023 die Tätigkeiten ausgeübt, sämtliche Nutzungsrechte seien an die Leo E-Commerce Ltd im Rahmen eines Lizenzkaufvertrages übertragen worden.

Die Fotografien werden  u..a  Plattformen wie zalando.de oder aboutyou.de verwendet. In dem  hier vorliegenden Fall wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, einen  Parke der Marke “Dreimaster” beworben zu haben  und hierbei Fotografien verwendet zu haben, an denen die Leo E-Commerce Ltd. die ausschließen Rechte haben soll. Diese seien von der Agentur SPICE media production Kft. Budapest, erstellt worden.

Was wird gefordert ?

Die Kollegen Von HAVE FEY machen gegen die Nutzerin Unterlassungs- Auskunfts- und Schadenersatzansprüche gemäß §§ 97, 97 Abs.1, 242 UrhG geltend. Es wird verlangt, dass die Fotografien unverzüglich zu entfernens sind, sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu wird ein Entwurf mit übersandt, der allerdings nicht verbindlich ist – der Empfänger kann stets, hierauf wird er hingewiesen, eine selbst formulierte Erklärung abgeben.

Weiterhin wird Auskunft verlangt, in welchem Umfang die Fotografien genutzt werden. Dies sei Grundlage für die Bezifferung des Schadenersatzanspruches, der nach erfolgter Auskunft beziffert werde.

Zudem wird Ersaz von Dokumentationskosten verlangt, so wie die Kosten eines Testkaufs.

Abmahnkosten

Neben dem Schadensatz verlangt die Gegenseite Ersatz der Abmahnkosten. Diese werden, trotz des Vorliegens eines Privatverkaufs mit einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR berechnet. Dies wird damit begründet, dass sich aus dem Wortlaut des § 97a Abs. UrhG ergebe, dass § 97a Abs.2 UrhG eine einzige Rechtsverletzung und nicht eine Vielzahl von Rechtsverletzungen im Blick habe. Weiterhin wird auf eine Entscheidung des   Landgericht  Mannheim mit Urteil vom 24. Mai 2019 (2 S 2/19) hingewiesen, das zu einem ähnlichen Ergebnis kam.

Wie soll ich mich nach Erhalt einer Abmahnung verhalten?

Bleiben Sie ruhig und kontaktieren Sie und oder einen anderen Kollegen/Kollegin, die auf Urheberrecht spezialisert sind. In den meisten Fällen sollte zunächst eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Eine solche stellt kein Schuldanerkenntnis dar. Sollten Sie sich nicht sicher sein, Rechte an den Fotos zu haben, sollte dieser Weg gewählt werden, um ein teures Gerichtsverfahren zu vermeiden. Es sollte daher gegebenfalls auch Auskunft erteilt werden. Wenn Sie Verbraucher sind, sollte Sie überlegen, sich gegen die Höhe der Anwaltskosten zu wehren. Der Gesetzgeber hatte bei der Reduzierung der  Abmahnkosten typische Konstellationen im Sinne – auch solche mit mehren Fotos. Die Entscheidung des Landgerichts Mannheim ist m.E. unricht, da es sich bei mehreren Fotos auf einer Verkaufsofferte um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. Der Streitgegenstand wird vom Antrag des Klägers als auch durch den Lebenssachverhalt bestimmt. Auch deliktsrechtlich handelt sich nach hier vertretener Ansicht um eine einheitliche Handlung. Daher bleibt es wohl bei der Deckelung auf den Gegenstandswert von 1.000,00 EUR. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es meiner Kenntnis nach nicht.

Kai Jüdemann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

 

 

 

 

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