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Der Instagram-Account unseres Mandanten ist wieder online. Meta hat im Juni 2026 die Berufung gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II zurückgenommen, die den Konzern zur Wiederherstellung des Accounts verpflichtet hatte. Damit endet ein Verfahren, dessen Bedeutung weit über den Einzelfall hinausreicht — denn auf dem Weg dorthin hat der Kartellsenat des Kammergerichts eine Frage beantwortet, die vielen Betroffenen bislang den Weg zum deutschen Gericht zu versperren drohte: Können deutsche Nutzer ihre Ansprüche gegen Meta vor deutschen Gerichten geltend machen, obwohl die Nutzungsbedingungen auf Gerichte in Irland verweisen?

Die vorläufige Antwort des Senats: Ja. Die Irland-Klausel steht dem nicht entgegen — ihre Geltendmachung gegenüber deutlich unterlegenen Nutzern wertete der Senat als Konditionenmissbrauch im Sinne des Art. 102 AEUV.

Das Verfahren

Das Verfahren lief unter Meta Platforms Ireland Limited ./. M.M. (KG Berlin, U 2/25 Kart; Vorinstanz: LG Berlin II, 61 O 99/25 Kart eV). Wir haben den Berufungsbeklagten vertreten.

Unser Mandant — ein Content-Creator mit rund 160.000 Followern, der Instagram gewerblich nutzte — verlor seinen Account im Mai 2025: dauerhaft deaktiviert, unter Berufung auf Urheberrechtsverletzungen. Das Landgericht Berlin II verpflichtete Meta im Wege der einstweiligen Verfügung zur Wiederherstellung. Meta legte Berufung ein und machte unter anderem geltend, deutsche Gerichte seien international nicht zuständig.

Viele Betroffene kennen den Weg, der einer solchen Deaktivierung vorausgeht: Die Beschwerde über das plattforminterne Formular bleibt ohne inhaltliche Antwort, ein persönlicher Ansprechpartner ist kaum erreichbar, und die konkreten Gründe bleiben oft unklar. Genau an diesem Punkt stellt sich die Frage, um die es in diesem Verfahren ging: Wohin kann sich ein deutscher Nutzer wenden, wenn der plattforminterne Weg nicht weiterführt?

Der Kartellsenat des Kammergerichts hat den Parteien daraufhin am 4. März 2026 einen ausführlich begründeten Hinweisbeschluss erteilt. Er enthält eine vorläufige Würdigung — kein Urteil —, aber eine, die für die Praxis außerordentlich bedeutsam ist.

Die drei Kernaussagen des Hinweisbeschlusses

1. Deutsche Gerichte sind international zuständig

Die internationale Zuständigkeit folgt nach vorläufiger Würdigung des Senats aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung). Die kartellrechtliche Beurteilung hängt allein davon ab, ob Meta eine marktbeherrschende Stellung zukommt und ob der Konzern sie missbraucht (§ 19 GWB, Art. 102 AEUV). Eine Auslegung des Nutzungsvertrages ist dafür nicht unerlässlich im Sinne der Brogsitter-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13. März 2014, C-548/12) — der Anspruch bleibt also deliktisch, und der deliktische Gerichtsstand bleibt eröffnet.

Soweit sich der Betroffene zusätzlich auf Art. 17, 20 Abs. 6 DSA und Art. 22 Abs. 2 DSGVO stützt, folgt die internationale Zuständigkeit ebenfalls aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO bzw. Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO.

2. Meta kann sich nicht auf die Gerichtsstandsklausel berufen

Das ist der Kern des Beschlusses. Die Klausel in Metas Nutzungsbedingungen, nach der Streitigkeiten „von einem zuständigen Gericht in Irland“ zu klären seien, wertete der Senat — bezogen auf ihre Geltendmachung gegenüber Nutzern wie unserem Mandanten — als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV), als sogenannten Konditionenmissbrauch.

Zur Marktbeherrschung: Maßgeblich ist, dass der Betroffene die Plattform nicht als privater Endnutzer, sondern als Inhalteanbieter nachfragt. Versteht man die Plattform selbst als Markt, ist Meta dort ohne Weiteres marktbeherrschend, da nur Meta Zugang gewähren kann (so bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025 — VI-U (Kart) 5/24, Rn. 88). Aber auch bei einer weiteren Marktabgrenzung — dem Markt für monetarisierbare Aufmerksamkeit — verfügt Meta nach der vorläufigen Würdigung des Senats jedenfalls für Deutschland über Marktmacht: Der Senat verweist auf sehr starke Lock-in-Effekte, erschwerten Marktzutritt für Wettbewerber und erhebliche Verbundvorteile im Konzern. Eine einmal aufgebaute Reichweite lässt sich praktisch nicht auf eine andere Plattform mitnehmen — genau diese Abhängigkeit ist Teil der Marktmacht.

Zur Unbilligkeit der Klausel: Der Senat nimmt eine umfassende Interessenabwägung vor. Metas nachvollziehbares Interesse, Streitigkeiten am eigenen Sitz zu bündeln, relativiert sich angesichts von Organisation, Struktur und Größe des Konzerns — Meta tritt in den Sprachen der jeweiligen Märkte auf und hält dort ohnehin juristische Expertise vor. Die Klausel ist zudem Ausdruck einer auffällig asymmetrischen Geschäftsorganisation: Gegenüber Verbrauchern kann Meta sie ohnehin nicht durchsetzen. Auf der anderen Seite steht das erhebliche Interesse kleinerer Inhalteanbieter, nicht auf ein Verfahren in Irland verwiesen zu werden — Verfahren in Common-Law-Jurisdiktionen sind im Allgemeinen deutlich kostspieliger als in Deutschland (Doppelvertretung, höhere Anwaltsgebühren, unvorhersehbare Gerichtskosten, längere Dauer); selbst die irische Regierung hat die prohibitiven Kosten der dortigen Justiz als Hindernis für den Zugang zum Recht anerkannt.

Bestätigung durch die Kartellbehörden: Der Senat sieht seine Würdigung durch behördliche Verfahren gestützt — das Verfahren des Bundeskartellamts zu den Gerichtsstandsklauseln in Amazons Marktplatz-Bedingungen (Fallbericht vom 17. Juli 2019, B2-88/18) und das Bußgeldverfahren der spanischen Kartellbehörde CNMC gegen Booking.com (Entscheidung vom 29.7.2024, S/0005/21).

3. Die Brüssel Ia-VO schützt die Klausel nicht

Eine Sperrwirkung der Brüssel Ia-VO gegenüber der kartellrechtlichen Kontrolle verneint der Senat: Die Verordnung kann als Sekundärrecht die Anwendung des Art. 102 AEUV — Primärrecht — nicht suspendieren. Auch ihr Sinn und Zweck spricht nicht dafür, Gerichtsstandsklauseln gegen eine kartellrechtliche Prüfung zu „immunisieren“.

Der ehrliche Teil

Zur Vollständigkeit gehört, dass der Senat in der Sache selbst Zweifel an den Erfolgsaussichten des Antrags unseres Mandanten geäußert hat — Zweifel, die er allerdings ausdrücklich an die Frage knüpfte, ob sich überhaupt eine Abmahnung vor der Kontosperrung identifizieren lässt. Wir haben dazu vorgetragen, dass es eine vorherige Abmahnung nicht gegeben hat und dass es sich bei den streitgegenständlichen Beiträgen um Pastiches handelt. Einen Verstoß gegen Art. 17 DSA hielt der Senat für unbehelflich, weil ein solcher Verstoß die Wirksamkeit der Kündigung nicht berührt.

Der Senat schlug den Parteien vor diesem Hintergrund einen Vergleich vor: Wiederherstellung des Accounts, verbunden mit einer einjährigen „Bewährungsfrist“, innerhalb derer Meta bei erneuten Rechtsverletzungen zur sofortigen Kündigung berechtigt gewesen wäre.

Die Rücknahme der Berufung

Zu dem Vergleich kam es nicht. Im Juni 2026 hat Meta die Berufung zurückgenommen. Die Rücknahme hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO); die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II hat Bestand. Der Account unseres Mandanten ist vollständig wiederhergestellt.

Bemerkenswert ist der Zeitpunkt. Der Senat hatte in der Sache Zweifel zugunsten Metas geäußert — gleichwohl hat Meta die Berufung nicht weiterverfolgt. Eine abschließende Entscheidung des Kammergerichts, auch zur kartellrechtlichen Bewertung der Gerichtsstandsklausel, ist damit nicht ergangen; die vorläufige Würdigung des Kartellsenats steht im Raum, ohne dass Meta sie einer Überprüfung zugeführt hätte. Die Gründe für die Rücknahme kennen wir nicht; sie sind Metas Sache.

Einordnung: Was der Beschluss für Betroffene bedeutet

Für die Zuständigkeitsfrage: Nach Auffassung des Kartellsenats führt die Irland-Klausel nicht dazu, dass deutsche Nutzer ihre Rechte in Irland verfolgen müssten. Die Klausel unterliegt der kartellrechtlichen Kontrolle — und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene Verbraucher ist. Das ist der neue Punkt: Die bisherige Diskussion konzentrierte sich auf den Verbrauchergerichtsstand (Art. 17 ff. Brüssel Ia-VO) und die AGB-Kontrolle. Der Kartellsenat eröffnet einen eigenständigen Kontrollmaßstab über das Missbrauchsverbot.

Für die Praxis der Account-Sperrungen: Betroffene Creator und Unternehmen in Deutschland können ihre Ansprüche auf Wiederherstellung vor deutschen Gerichten geltend machen — auch im Eilverfahren. Die faktische Hürde „erst nach Irland“ entfällt.

Die ehrliche Einschränkung: Es handelt sich um eine vorläufige Würdigung in einem Hinweisbeschluss, nicht um ein rechtskräftiges Urteil. Und die Obergerichte sind sich nicht einig: Der Kartellsenat des Kammergerichts folgt der Linie des OLG Düsseldorf (Urteil vom 2. April 2025 — VI-U (Kart) 5/24, „Filmwerkstatt“); das OLG Nürnberg hat eine abweichende Auffassung vertreten (Beschluss vom 19. August 2025 — 3 W 1224/25 Kart). Die Frage wird die Gerichte weiter beschäftigen.

Für unseren Mandanten zählt das Ergebnis: Der Account ist wieder online, die einstweilige Verfügung hat Bestand.

Häufige Fragen

Muss ich meine Ansprüche gegen Meta vor irischen Gerichten geltend machen?

Nein — nach der vorläufigen Würdigung des Kartellsenats des Kammergerichts nicht. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt für kartellrechtliche Ansprüche aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO; auf die Irland-Klausel kann sich Meta danach nicht berufen (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 04.03.2026, U 2/25 Kart).

Gilt das nur für Verbraucher?

Nein — gerade nicht. Der Weg über das kartellrechtliche Missbrauchsverbot (Art. 102 AEUV) ist von der Verbrauchereigenschaft unabhängig. Er hilft damit genau denjenigen, die vom Verbrauchergerichtsstand ausgeschlossen sind: Creator, Selbstständige und Unternehmen, die ihre Accounts gewerblich nutzen.

Ist die Frage abschließend geklärt?

Nein. Der Hinweisbeschluss enthält eine vorläufige Würdigung, und zwischen den Obergerichten besteht eine offene Divergenz (KG Berlin und OLG Düsseldorf einerseits, OLG Nürnberg andererseits). Eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Für die Praxis wichtig: Im Eilverfahren zählt die Rechtslage im jeweiligen Bezirk — eine frühzeitige anwaltliche Prüfung des richtigen Vorgehens ist deshalb entscheidend.

Fundstellen: KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 4. März 2026, U 2/25 Kart (Vorinstanz: LG Berlin II, Urteil vom 28. Juli 2025, 61 O 99/25 Kart eV); Berufungsrücknahme Juni 2026, § 516 Abs. 3 ZPO. Der Hinweisbeschluss ist in der Entscheidungsdatenbank der Berliner Gerichte sowie bei juris veröffentlicht (dejure.org/2026,15910). Vgl. ferner OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025, VI-U (Kart) 5/24; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2025, 3 W 1224/25 Kart.

Wenn Ihr Instagram- oder Social-Media-Account gesperrt oder deaktiviert wurde, prüfen wir gerne kurzfristig, welche Schritte in Ihrem Fall in Betracht kommen — von der Beschwerde über die außergerichtliche Streitbeilegung bis zum Eilverfahren.

Jüdemann Rechtsanwälte
Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt
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Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: August 2026.