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Eugh, Urteil vom 14. April 2026 C-590/23

Einleitung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem weiteren Verfahren rund um den langjährigen Streit um das Kraftwerk-Sampling wichtige Leitlinien zur Auslegung der Pastiche-Schranke formuliert. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme kurzer Sequenzen aus bestehenden Tonträgern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig sein kann. Die Entscheidung ist für Musikschaffende, Produzenten, Rechteinhaber und die urheberrechtliche Praxis in Deutschland von erheblicher Bedeutung.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs nach Art. 267 AEUV. Streitgegenstand war die Nutzung einer etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Titel Metall auf Metall der Gruppe Kraftwerk im Titel Nur mir. Der EuGH musste klären, wie Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 auszulegen ist, also die Ausnahme für Karikatur, Parodie und Pastiche. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Verfahren damit beendet ist.

Worum ging es im Verfahren

Der Rechtsstreit „Kraftwerk“ auf der einen Seite und Pelham GmbH auf der anderen Seite beschäftigt die Gerichte seit vielen Jahren. Bereits in früheren Entscheidungen war geklärt worden, dass auch sehr kurze Audiofragmente urheberrechtlich und leistungsschutzrechtlich relevant sein können, wenn sie in wiedererkennbarer Form übernommen werden.

Im aktuellen Verfahrensabschnitt stand vor allem die deutsche Vorschrift des § 51a UrhG im Fokus. Diese erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zum Zweck der Karikatur, Parodie und des Pastiches. Der Bundesgerichtshof wollte vom EuGH wissen, ob der Begriff des Pastiches weit zu verstehen ist und insbesondere auch Sampling erfassen kann. Außerdem stellte sich die Frage, ob eine subjektive Absicht des Nutzers erforderlich ist oder ob eine objektiv erkennbare Einordnung genügt.

Die Kernaussagen des EuGH

Der EuGH hat den Begriff des Pastiches näher konturiert und dabei zwei zentrale Aussagen getroffen.

Erstens ist die Pastiche-Schranke kein Auffangtatbestand für jede beliebige künstlerische Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk. Nach Auffassung des Gerichts erfasst sie Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und mit diesen Werken einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen.

Zweitens kommt es nicht auf eine innere Absicht des Nutzers an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Charakter als Pastiche für eine Person erkennbar ist, der das benutzte Werk bekannt ist und die über das erforderliche Verständnis verfügt.

Damit schafft der EuGH einen objektiven Prüfungsmaßstab. Für die Praxis ist das bedeutsam, weil Gerichte nicht die subjektiven Motive des Nutzers erforschen müssen, sondern auf die erkennbare Gestaltung und Wirkung der neuen Schöpfung abstellen können.

Warum das Urteil für Sampling wichtig ist

Das Urteil ist besonders relevant für die Musikpraxis. Der EuGH bestätigt ausdrücklich, dass Sampling eine künstlerische Ausdrucksform sein kann, die von der Kunstfreiheit erfasst wird. Gleichzeitig bleibt es dabei, dass Rechte von Tonträgerherstellern und anderen Rechtsinhabern grundsätzlich geschützt sind, wenn wiedererkennbare Fragmente übernommen werden.

Die Entscheidung eröffnet also keinen Freibrief für Sampling. Sie macht aber deutlich, dass Sampling unter bestimmten Voraussetzungen von der Pastiche-Schranke gedeckt sein kann. Voraussetzung ist, dass die Nutzung nicht bloß technisch oder dekorativ erfolgt, sondern in einen erkennbaren kreativen Bezug zum Ausgangswerk tritt.

Für Produzenten und Künstler bedeutet das mehr Orientierung. Für Rechteinhaber bedeutet es zugleich, dass nicht jede Übernahme kurzer Sequenzen automatisch zulässig ist. Maßgeblich bleibt die konkrete Gestaltung des neuen Werks.

Die rechtliche Einordnung des Pastiches

Der EuGH versteht den Pastiche als eigenständige Kategorie neben Karikatur und Parodie. Daraus folgt, dass der Begriff weder auf Humor oder Verspottung reduziert werden darf noch so weit gefasst werden kann, dass jede kreative Nutzung darunterfällt.

Nach der Entscheidung kann ein Pastiche insbesondere dann vorliegen, wenn eine neue Schöpfung charakteristische, urheberrechtlich geschützte Elemente eines bestehenden Werks nutzt, um mit diesem Werk in einen offenen künstlerischen oder kreativen Dialog zu treten. Dieser Dialog kann unterschiedliche Formen annehmen. Denkbar sind etwa eine Stilnachahmung, eine Hommage oder eine kritische Auseinandersetzung.

Wichtig ist dabei, dass die Nutzung offen und erkennbar bleibt. Versteckte Imitationen oder bloße Plagiate fallen nicht unter die Schranke.

Bedeutung für § 51a UrhG

Für das deutsche Urheberrecht hat das Urteil unmittelbare Auswirkungen. § 51a UrhG muss unionsrechtskonform im Sinne der EuGH-Entscheidung ausgelegt werden. Das bedeutet, dass deutsche Gerichte künftig genauer prüfen müssen, ob tatsächlich ein erkennbarer kreativer Dialog mit dem benutzten Werk vorliegt.

Im Ergebnis zeichnet sich ein mehrstufiger Prüfungsmaßstab ab. Zu fragen ist insbesondere, ob die neue Nutzung an das Ausgangswerk erinnert, ob sie sich zugleich davon unterscheidet, ob charakteristische geschützte Elemente übernommen wurden und ob daraus ein objektiv erkennbarer Pastiche entsteht.

Hinzu kommt, dass auch weiterhin der Dreistufentest des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 zu beachten ist. Selbst wenn eine Nutzung als Pastiche eingeordnet werden kann, darf sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzen.

Praktische Folgen für Kreative und Rechteinhaber

Für Kreative bringt das Urteil Chancen und Grenzen zugleich. Wer mit bestehenden Werken arbeitet, etwa im Bereich Sampling, Remix oder Mashup, kann sich künftig gezielter auf die Pastiche-Schranke berufen. Voraussetzung bleibt aber eine erkennbare künstlerische Eigenleistung und eine nachvollziehbare Bezugnahme auf das Ausgangswerk.

Für Rechteinhaber stärkt das Urteil die Position dort, wo geschützte Elemente lediglich übernommen werden, ohne dass ein echter kreativer Dialog entsteht. Gerade im Musikbereich dürfte die Abgrenzung künftig eine zentrale Rolle spielen.

Es ist zu erwarten, dass die nationale Rechtsprechung die vom EuGH entwickelten Kriterien in den kommenden Jahren weiter konkretisieren wird. Besonders spannend wird sein, wie Gerichte mit kurzen, aber markanten Klangfragmenten umgehen und welche Anforderungen sie an die Erkennbarkeit eines Pastiches stellen.

Fazit

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung zur Pastiche-Schranke im Sampling-Kontext einen wichtigen Beitrag zur Fortentwicklung des europäischen Urheberrechts geleistet. Das Urteil stärkt die Kunstfreiheit, ohne den Schutz geistigen Eigentums preiszugeben. Es bestätigt, dass Sampling zulässig sein kann, wenn ein erkennbarer kreativer Dialog mit dem benutzten Werk entsteht. Zugleich stellt es klar, dass der Pastiche keine Generalklausel für jede Form künstlerischer Nutzung ist.

Für die Praxis in Deutschland ist das Urteil richtungsweisend. Es prägt die Auslegung von § 51a UrhG und gibt Gerichten, Kreativen und Rechteinhabern einen neuen Rahmen für die Beurteilung moderner Kulturtechniken an die Hand.