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Erkennbarkeit des Abgebildeten bei Bildberichterstattung:

Das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2025 (27 O 366/25 eV) markiert einen wichtigen Wendepunkt im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Opferschutz bei der strafprozessbegleitenden Bildberichterstattung. Im Kern geht es um die Frage, ob Medien Bildausschnitte aus einem Überwachungsvideo verwenden dürfen, die die „Hammer-Folter“ eines Tatopfers zeigen – und ob eine teilweise Verpixelung ausreicht, um das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu wahren. Das Gericht beantwortet beides deutlich zulasten der Presse: Die Berichterstattung ist unzulässig, die Veröffentlichung der „Folter-Fotos“ zu unterlassen.

Unterlassungsanspruch gegen Veröffentlichung trotz Verpixelung

Ausgangspunkt ist der Unterlassungsanspruch des Antragstellers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK sowie den §§ 22, 23 KUG. Maßgeblich ist das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG, das der BGH für Bildberichterstattung im journalistischen Bereich entwickelt hat. Das Landgericht stellt klar: Ein Bildnis liegt auch dann vor, wenn das Gesicht des Betroffenen verpixelt ist, er aber durch andere Merkmale oder den Kontext der Wortberichterstattung für einen bestimmten Personenkreis erkennbar bleibt. Entscheidend ist nicht, ob der flüchtige Durchschnittsleser die Person identifiziert, sondern ob Dritte, etwa Angehörige, Kollegen oder Prozessbeteiligte, das Opfer zuordnen können. Dies genügt, um den Schutzbereich des Rechts am eigenen Bild zu eröffnen.

Besondere Bedeutung kommt der Verbindung von Bild und Text zu. Die Kammer betont, dass die begleitende Wortberichterstattung Angaben zu Tatzeit, Tatort, Tatablauf, Beteiligten und Prozessverlauf enthält und damit die Identifikation des Antragstellers erleichtert. Die teilweise Verpixelung des Kopfbereichs reicht daher nicht aus, um die Bildnisse aus dem Anwendungsbereich der §§ 22, 23 KUG herausfallen zu lassen. Gerade weil der Artikel das Opfer mit Herkunftsangaben, geschäftlicher Rolle und seiner Stellung im Strafverfahren näher beschreibt, bleibt die Person für einen erweiterten Kreis von Lesern mit Vorwissen erkennbar. Die digitale Anonymisierung bleibt damit ein rein kosmetischer Eingriff ohne tragfähige rechtliche Wirkung.

Rechtfertigung nach § 23 Abs. 1 KUG ?

Im nächsten Schritt prüft das Gericht, ob eine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 1 KUG vorliegt. Unstreitig handelt es sich bei der Tat um ein schweres, in der Öffentlichkeit aufsehenerregendes Gewaltverbrechen, sodass grundsätzlich ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt. Das Landgericht erkennt ausdrücklich an, dass Medien über Strafverfahren berichten und zur Meinungsbildung beitragen dürfen und dass Bildaussagen am Schutz des jeweiligen Beitrags teilhaben. Gleichwohl ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht schrankenlos: Schon die Einordnung eines Bildnisses als „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ erfordert eine sorgfältige Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten des Abgebildeten aus Art. 1 und Art. 2 GG sowie Art. 8 EMRK. Maßgeblich ist, ob der Beitrag ernsthaft über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informiert oder ob Bilder lediglich die Neugier der Leserschaft an spektakulären und schockierenden Einzelfällen bedienen.

Genau hier zieht das LG Berlin eine klare Grenze. Zwar dient die Wortberichterstattung über den Prozess einem legitimen Informationsinteresse, die Veröffentlichung der „Folter-Fotos“ geht nach Auffassung der Kammer aber weit darüber hinaus. Die Standbilder zeigen das Opfer in einem Moment äußerster Hilflosigkeit und existenzieller Not, seine physischen und psychischen Qualen werden durch die visuelle Darstellung für ein breites Publikum wieder und wieder abrufbar gemacht. Das Gericht betont, dass sich das Leid des Opfers dadurch nicht nur wiederholt, sondern sogar medial intensiviert. Damit gerät die Bildberichterstattung in ein krasses Missverhältnis zum Erkenntnisgewinn für die Allgemeinheit. Es geht nicht mehr um die sachliche Aufklärung der Hintergründe, sondern um die spektakuläre Ausschlachtung eines Extremfalls zulasten des Betroffenen.

Zentral ist die Aussage der Kammer, dass Opfer erheblicher Straftaten eines besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes bedürfen. Nur in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei einem ganz überragenden öffentlichen Informationsinteresse – kann diese Schutzposition zugunsten der Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK zurücktreten. Einen solchen Ausnahmefall sieht das LG Berlin gerade nicht. Die Geschäftsbeziehung der Beteiligten zu einem großen Versanddienstleister oder die konkrete wirtschaftliche Rolle des Opfers vermögen kein strukturell gesteigertes Allgemeininteresse zu begründen. Die Berichterstattung bleibt auf den spektakulären Einzelfall fokussiert, ohne breitere gesellschaftliche oder wirtschaftliche Fragen zu vertiefen. Damit überwiegt das Schutzinteresse des Antragstellers im Ergebnis deutlich.

 

Differenzierung zwischen Wort- und Bildberichterstattung

Spannend und praxisrelevant ist die deutliche Differenzierung zwischen Wort- und Bildberichterstattung. Während bei Texten der Umstand, dass ein enger Personenkreis die beschriebenen Vorgänge ohnehin kennt, die Intensität eines Eingriffs mindern kann, gilt dies bei Bildern nur sehr eingeschränkt. Das Gericht stellt heraus: Das Recht am eigenen Bild schützt nicht nur vor der Bekanntgabe ehrenrühriger Tatsachen, sondern vor der gegen den Willen des Betroffenen erfolgenden „Verfügbarmachung“ seiner Person in Gestalt einer Abbildung. Schon die Möglichkeit, dass ein Opfer in einer derart entwürdigenden Situation wiedererkannt werden könnte, begründet einen erheblichen Eingriff. Der Verweis der Presseseite auf die „nur“ geringe Reichweite der Erkennbarkeit greift damit ins Leere.

Ein weiterer Baustein der Entscheidung ist die Behandlung der Wiederholungsgefahr. Nachdem die Medienberichterstattung bereits erfolgt war, vermutet die Kammer eine fortbestehende Gefahr weiterer Verletzungshandlungen. Diese Vermutung kann regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden – bloße nachträgliche Änderungen wie zusätzliche Verpixelung oder das stille Löschen der Bilder genügen nicht. Das Gericht verlangt, dass Maßnahmen des Verletzers funktional der Strafbewehrung nahekommen müssen, also mit klaren Sanktionen oder ähnlichen Nachteilen verbunden sind. Wer ohne solche Bindungen lediglich „aufräumt“, ohne sich rechtlich festzulegen, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Für die Praxis bedeutet das: Redaktionen, die sich nach Kritik von problematischen Bildern distanzieren wollen, sollten – sofern sie künftige Rechtsstreitigkeiten vermeiden möchten – rechtlich belastbare Erklärungen abgeben.

Dringlichkeit

Prozessual bestätigt das Urteil zudem die in Pressesachen bekannte Dringlichkeitsrechtsprechung. Die Kammer knüpft die Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz daran, dass der Betroffene nicht „zu lange“ zuwartet. Ein Zeitraum von mehr als einem Monat zwischen Kenntnis der Verletzung und Antragstellung kann als Selbstwiderlegung der Dringlichkeit gewertet werden. Im vorliegenden Fall war diese Frist gewahrt, sodass das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen konnte. Gerade bei Online-Berichterstattung verdeutlicht das, wie wichtig schnelles anwaltliches Handeln ist: Wer Rückmeldungen, Abmahnungen und Antragsentwurf zu lange liegen lässt, riskiert den Verlust des Eilrechtsschutzes.

Für die Medienpraxis lässt sich aus der Entscheidung ein klarer Leitfaden ableiten. Erstens reicht eine Verpixelung des Gesichts nicht automatisch, um die Gefahr der Identifizierbarkeit zu bannen; Kontext, Namensnennungen, Herkunftsangaben und Prozessdetails können in der Gesamtbetrachtung die Bildniseigenschaft begründen. Zweitens gilt: Je drastischer und entwürdigender die Darstellung des Opfers, desto strenger die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts. Drittens sollten Redaktionen bei der Bebilderung strafprozessbegleitender Artikel konsequent prüfen, ob der Informationsgewinn für die Öffentlichkeit wirklich über das hinausgeht, was eine reine Wortberichterstattung leisten kann. Wenn Fotos nur „emotional aufladen“, aber keine zusätzlichen, sachlichen Informationen bieten, steigen die rechtlichen Risiken erheblich.

Für die anwaltliche Beratung im Medien- und Persönlichkeitsrecht zeigt das Urteil zugleich, wie Unterlassungsanträge erfolgreich aufgebaut werden können. Entscheidend ist eine detaillierte Darstellung der Erkennbarkeit des Betroffenen, auch aus Sicht von Personen mit Sonderwissen, sowie eine plastische Schilderung der entwürdigenden Wirkung der Bilddarstellung. Im Anschluss daran ist die Interessenabwägung sauber entlang der Kriterien des BGH und des EGMR zu führen und der besondere Schutzstatus von Gewaltopfern herauszuarbeiten. Wer diese Argumentationslinie nutzt, kann betroffenen Mandanten effektiven Eilrechtsschutz verschaffen – und gleichzeitig ein deutliches Signal gegen die weitere Verbreitung entwürdigender „Folter-Fotos“ setzen.

Jüdemann Rechtsanwälte

Anwälte für Medienrecht in Berlin