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UWG – Designrecht Nachahmungsschutz nach Vertriebseinstellung

 

§ 4 Nr. 3 UWG normiert den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Dieser kann u.a. dann hilfreich sein, wenn das Design- oder das Urheberrecht nicht oder nicht mehr eingreifen, um ein Muster vor Nachahmung zu schützen.

Durch § 4 Nr. 3 UWG sollen Mitbewerber vor der Ausnutzung ihrer Leistungsergebnisse geschützt werden. Danach handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers anbietet, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.

Der Schutz des Leistungsergebnisses endet dabei oftmals nicht bereits mit der Einstellung  des Vertriebs des Produkts. Auch wenn eine Einstellung grundsätzlich dazu führen kann, dass eine “gewisse Bekanntheit” des Produkts schwindet, kann gerade bei Waren, die nicht dem täglichen Bedarf dienen, so etwa Luxusgütern mit langen Lebenszeiten, die Bekanntheit trotz Vertriebseinstellung weiter bestehen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt 2018 in einen Fall der Nachahmung einer Luxusuh, bei der ein Nachfolgemodell bereits auf dem Markt war,  zugunsten deren Herstellers. 

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat
Urteil vom 25.10.20186 U 233/16

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