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1-Cent Überweisung mit Werbung – Wettbewerbsrecht

Werbebotschaften im Verwendungszweck unerbetetener Geldbeträge stellen eine abmahnbare unerwünschte Werbung dar (LG Wiesbaden, Urteil vom 01.06.2021 (11 O 47/21)

Unerwünschte 1-Cent Überweisung mit Werbung

Bei 1-Cent-Überweisungen als Werbemaßnahme ohne Kenntlichmachung wird der kommerzielle Zweck verschleiert und sie stellen eine unzumutbare Belästigung dar.

Die Parteien sind eines vom Landgericht Wiesbaden entschiedenen einstweiligen Verfügungsverfahrens sind Mitbewerber auf dem Gebiet digitaler Immobilien Investments. Die Verfügungsbeklagte überwies jeweils 0,01 € an verschiedene Verbraucher in ganz Deutschland, ohne mit diesen jemals im geschäftlichen Kontakt gestanden zu haben.

Auch hatten diese  hierfür zuvor keine Einwilligung erteilt (Opt-In).

Als Verwendungszweck gab die Verfügungsbeklagte folgenden Text an: “www.(…)crowd.com – (…) Group + (…) AG sagen DANKESCHOEN fuer ihr Vertrauen. Neue Crowd Foundinq-Emission”. Nachdem die Verfügungsklägerin davon erfuhr, mahnte sie die Verfügungsbeklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf, was die Verfügungsbeklagte ablehnte. Daraufhin nahm sie die Verfügungsklägerin mit Erfolg im gerichtlichen Eilverfahren auf Unterlassung dieser Geschäftspraktik in Anspruch. Das LG Wiesbaden hat im Urteil vom 01.06.2021 – 11 O 47/21 entschieden, dass die 1-Cent-Überweisungen unzulässig seien.

Warum sind unerbetene Überweisungen mit Werbebotschaften unzulässig?

Die Entscheidung stützt das Gericht auf § 5a Abs. 6 UWG. Danach ist eine geschäftliche Handlung unlauter, wenn ihr kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht wird, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und die Nichtkenntlichmachung geeignet ist, Verbraucher zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Der durchschnittliche Verbraucher gehe bei der 1-Cent-Überweisung fälschlicherweise davon aus, dass er mit der Verfügungsbeklagten in einer konkreten geschäftlichen Beziehung gestanden habe. Dieses folge aus der Formulierung “DANKESCHOEN fuer ihr Vertrauen” im Verwendungszweck. Damit verschleiere die Verfügungsbeklagte den kommerzieller Zweck der Überweisung. Für den unbefangenen Verbraucher sei es zudem auf den ersten Blick nicht möglich zu erkennen, dass es sich bei der Überweisung um eine Werbemaßnahme handele. Daher ergebe sich der kommerziellen Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen und hätte damit kenntlich gemacht werden müssen. Es sei ferner naheliegend, dass Verbraucher zwecks weiterer Aufklärung der Überweisung die im Verwendungszweck angegebene Internetseite aufsuchen werden, so dass eine geschäftliche Entscheidung getroffen wurde, welche bei Kenntnis des Werbezwecks nicht getroffen worden wäre.

Da Verbraucher nicht damit rechne, Werbung im Verwendungszweck vorzufinden, enstehe bei ihnen die berechtigte Befürchtung, es handele sich um ein dubioses Geschäftsmodell. Um das zu recherchieren, müssten sie, wie beabsichtigt, die angegebene Internetseite aufsuchen. Damit sei der Besuch dem Verbraucher aufgedrängt worden und die Überweisung daher als unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG einzustufen.

 

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Marta Teker/Kai Jüdemann