Nichtzulassungbeschwerden sind erst ab einem Streitwert von 20.000,00 EUR (Übergangszeit zum 31. 12.2014; § 26 Nr.8 EGZPO) zulässig. Setzt die Vorinstanz aufgrund der Angaben einer Partei den Streitwert niedriger fest, muss dies, sofern es unrichtig ist, in der Vorinstanz beanstandet werden, nicht erst im Revisionsverfahren.
Hierzu eine aktuelle Entscheidung in Sachen eines Drehbuchautors, der eine öffentlich rechtliche Fernsehanstalt im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung in Anspruch genommen hat.
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April
2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1 I. Der Kläger ist Drehbuchautor. Er nimmt die Beklagte, eine öffentlich-
rechtliche Fernsehanstalt, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und
Rechnungslegung sowie Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung
nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage ab-
gewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die
Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde einge-
legt. Mit der Revision möchte er seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestell-
ten Antrag weiterverfolgen. Die Beklagte hat beantragt, die Nichtzulassungsbe-
schwerde zurückzuweisen.
2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit
der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 nicht übersteigt (§ 26
Nr. 8 EGZPO).
3 Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst
sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Ur-
teils. Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Klage
wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des
Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Streit-
wert.
4 Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage ent-
sprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift und der Berufungs-
schrift auf 10.000 festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von
der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Kläger diese Wertfestsetzung bean-
standet hat. Er kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwer-
de grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört
werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – I ZR 83/11, juris
Rn. 1). Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen
Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzu-
lassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO
zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 – III ZR 116/09,
NJW 2010, 681 Rn. 5).
5 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 10.12.2010 – 5 O 4559/09 –
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.04.2011 – 14 U 61/11 –