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BPatG: Wortfolge „Wir bringen die Zukunft in Serie“ (Voikswagen AG) ausreichend unterscheidungskräftig

In seiner Entscheidung vom 12.4.2019 (Az.: 28 W (pat) 33/18) hat das Bundespatentgericht (BPatG) den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) zurückgewiesen, in dem es die Eintragung des Zeichens „WIR BRINGEN DIE ZUKUNFT IN SERIE“ als Wortmarke zurückgewiesen hatte. Das Amt hatte der Wortfolge die gemäß §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen.

Zur Begründung führte das DPMA aus, die Wortfolge suggeriere in Verbindung mit den unter ihr vertriebenen Waren und Dienstleistungen ein hohes technisches Niveau selbiger. So nähmen die angesprochenen Verkehrskreise an, es würden dabei schon jetzt Technologien eingesetzt, die bei Wettbewerbern erst zukünftig verwendet würden. Mit dem Zusatz „in Serie“ werde zudem angedeutet, es sei allgemein für alle Produkte und Dienstleistungen eine bestimmte Ausstattung verfügbar. Er weise auf festgelegte Standards unter Verwendung modernster Methoden hin und sei somit produktbescheine lediglich sloganartige Wortfolge, die einfach verständlich und produktbezogen sei und somit eine Sachaussage darstelle. „Die Zukunft“ könne in diesem Zusammenhang als Umschreibung einer fortschrittlichen Technologie sowie als Bezeichnung eines Gestaltungstrends verstanden werden, wie es im Fall von Modeartikeln naheläge.

In seiner abweichenden Entscheidung stellt das BPatG zunächst fest, dass an die Unterscheidungskraft von Slogans bzw. Wortfolgen keine strengeren Maßstäbe zu stellen sind als an andere Wortzeichen. Es sei somit für die Eintragungsfähigkeit unschädlich, wenn ein Zeichen es an Fantasie oder einem erzeugten Überraschungs- oder Merkeffekt vermissen lasse. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise Wortfolgen ggf. anders wahrnähmen als Zeichen, die nur aus einem Wort bestehen. So sei die Unterscheidungskraft etwa bei spruchartigen Wortfolgen oder bloßen Anpreisungen zu verneinen, wohingegen eine gewisse Originalität, Prägnanz und Mehrdeutigkeit, die beim Publikum einen Denkprozess in Gang setzten, Indizien für Unterscheidungskraft seien.

Vorliegend handele es sich zwar um einen grammatikalisch korrekten Satz, dessen Sinngehalt für den Verkehr jedoch offensichtlich widersprüchlich erscheine. „Zukunft“ beschreibe die Zeit, die noch bevorsteht. Werde etwas „in Serie gebracht“, sei hierunter die wiederholte und zielführende Schaffung eines (Teil-)Produktes in hoher Zahl gemeint. Etwas Abstraktes wie Zeit lasse sich jedoch unmöglich als Teil eines solchen Produktionsvorgangs vorstellen, sodass die Kombination den angesprochenen Verkehrskreisen als unlogisch vorkommen und folglich einen Denkprozess bei ihnen anstoßen müsse.

Der Verkehr verstehe unter dem in Rede stehenden Zeichen auch nicht unmittelbar den Hinweis auf den Einsatz bestimmter Techniken, die von Mitbewerbern erst in Zukunft erworben werden können. Vielmehr müsse der Begriff der „Zukunft“ zwingend insoweit gedanklich ergänzt werden, als dass ein technisch weiterentwickeltes Produkt Gegenstand der serienmäßigen Herstellung sein soll. Die Wortfolge sei demnach originell und weise die für eine Eintragung nötige Unterscheidungskraft im Sinne des §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG auf.

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BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 33/18

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 032 766.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und
des Richters Dr. Söchtig am 12. April 2019

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 30. April 2018 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wortfolge

WIR BRINGEN DIE ZUKUNFT IN SERIE

ist am 18. November 2016 zur Eintragung als Marke für zahlreiche Waren und
Dienstleistungen der Klassen 12, 14, 16, 18, 28, 37, 38, 41 und 42 angemeldet
worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, hat
die Anmeldung – nach vorangegangener Beanstandung vom 29. Mai 2017 – mit
Beschluss vom 30. April 2018 vollständig zurückgewiesen, da es dem Anmelde-
zeichen an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die angemeldete Wortfolge bringe in Verbin-
dung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zum Ausdruck, dass
diese ein hohes technologisches Niveau aufwiesen. Der Käufer oder Auftraggeber
könne mit ihnen schon jetzt Technologien erwerben, die bei anderen Anbietern
erst in Zukunft regulär erhältlich seien. So werde mit dem Begriff „die Zukunft“
auch immer der Fortschritt bzw. die zukünftige Welt bezeichnet. Ebenso sei der
Begriff „in Serie bringen“ gerade im Bereich des Automobilbaus, aber auch dar-
über hinaus sehr gängig, um darauf hinzuweisen, dass eine bestimmte Sache

oder Ausstattung in die Serienproduktion aufgenommen werde, also allgemein für
alle Produkte verfügbar sei. Bei dem Anmeldezeichen handele es sich somit um
eine sloganartige Wortfolge, die aufgrund ihres produktbezogenen, einfach ver-
ständlichen und eindeutigen Aussagegehaltes nur als eine Sachaussage, nicht
aber als Hinweis auf die konkrete betriebliche Herkunft der Produkte verstanden
werden könne.

Die sachbezogene Aussage der angemeldeten Wortfolge werde in Verbindung mit
allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermittelt. So stamme der Aus-
druck „in Serie bringen“ zwar aus der Automobilproduktion, er werde jedoch auch
in anderen Branchen als Hinweis verwendet, dass eine bestimmte Ausstattung
oder Qualität die Regel sei. Er passe daher nicht nur zu den angemeldeten Waren
der Klasse 12, sondern auch zu den vom Anmeldezeichen weiterhin beanspruch-
ten Waren der Klassen 14, 16, 18 und 28. Bei den Waren, die eher aufgrund ihres
Designs und nicht wegen ihrer Technologie gekauft würden, so beispielsweise die
Juwelierwaren der Klasse 14, könne mit „die Zukunft“ auch ein Gestaltungstrend
bezeichnet werden.

„In Serie bringen“ könne im übertragenen Sinn zudem für Dienstleistungen der
Klassen 37, 38, 41 und 42 verwendet werden. In diesem Zusammenhang besage
die Wendung, dass bei der Erbringung der Dienstleistungen regulär Wissen und
Technologien angewendet würden, die die Zukunft darstellten. Bei der Erbringung
von Dienstleistungen hielten sich die Anbieter häufig an Leitlinien und festgelegte
Standards. Mit diesen könne sichergestellt werden, dass die Dienstleistungen un-
ter Verwendung modernster Kenntnisse und Methoden erbracht würden. Dies ma-
che die angemeldete Wortfolge deutlich. Insofern könne sie nur als eine produkt-
beschreibende Aussage angesehen werden.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2018,
mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 30. April 2018 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, der angegriffene Beschluss könne schon deshalb
keinen Bestand haben, weil die Prüfung der Markenstelle auf einer zergliedernden
Betrachtungsweise beruhe. Die Beurteilung der angemeldeten Wortfolge in ihrer
Gesamtheit zeige hingegen, dass diese sich keineswegs in einer beschreibenden
oder allgemein anpreisenden Aussage erschöpfe, sondern unterscheidungskräftig
sei. Die angemeldete Wortfolge „WIR BRINGEN DIE ZUKUNFT IN SERIE“ sei
zwar ein grammatikalisch korrekter Satz. Es handele sich jedoch nicht um eine
sprachübliche und inhaltlich sinnvolle Verknüpfung. Denn mit Serienfertigung sei
die gleichzeitige oder unmittelbar aufeinander folgende Erzeugung mehrerer
gleichartiger Waren gemeint. Bei der Zukunft handele es sich aber nicht um eine
Ware, die durch ein Unternehmen produziert werden könne, sondern um einen
Zeitzustand, der der Gegenwart nachfolge. Demgemäß erscheine die in ihrer Ge-
samtheit zu beurteilende Wortfolge ungewöhnlich und inhaltlich nicht sinnvoll.
Folglich werde sie beim Verkehr einen Denkprozess auslösen. Um ihr eine nach-
vollziehbare Aussage entnehmen zu können, müsse sie der Verkehr daher weiter
interpretieren.

Das vom Deutschen Patent- und Markenamt unterstellte Begriffsverständnis, die
angemeldete Wortfolge bringe zum Ausdruck, die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen wiesen Technologien auf, die bei anderen Anbietern erst in der
Zukunft regulär zu erwerben seien, könne dem Anmeldezeichen allenfalls nach
mehreren Gedankenschritten entnommen werden. Dabei handele es sich aber
nicht um eine naheliegende Interpretationsmöglichkeit. Insbesondere lasse sich
dem angemeldeten Slogan kein konkreter Produktbezug, wie beispielsweise ein
Hinweis auf verwendete Technologien, entnehmen. Zudem treffe er keine verglei-

chende Aussage zu anderen Unternehmen. Die vom Deutschen Patent- und
Markenamt vorgenommene Interpretation setze die Ergänzung der angemeldeten
Wortfolge um zusätzliche Elemente, so z. B. „Automobile mit Technologien, die so
erst in Zukunft bei anderen Unternehmen erhältlich sein werden“, voraus.

Darüber hinaus, so die Anmelderin, habe das Deutsche Patent- und Markenamt in
dem angegriffenen Beschluss nicht hinreichend zwischen den beanspruchten
einzelnen Waren und Dienstleistungen differenziert. Ein Sachbezug könne nur
dann bejaht werden, wenn Waren üblicherweise „in Serie gebracht“ würden. Dies
sei beispielsweise bei „Juwelierwaren“, „Fotografien“ oder „natürlicher und künstli-
cher Wursthaut“ nicht der Fall. Noch deutlicher werde das Fehlen eines konkreten
Sachbezugs bei den angemeldeten Dienstleistungen, da grundsätzlich nur Waren
als Serienprodukte, d. h. „in Serie“ gefertigt werden könnten.

Aus den vorstehenden Erwägungen folge im Ergebnis weiter, dass der Eintragung
der verfahrensgegenständlichen Wortfolge auch kein Freihaltebedürfnis gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe. Abschließend verweist die Anmelderin
auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen, welche ebenfalls geeignet
seien, die Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge zu begründen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug
genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des Anmelde-
zeichens stehen keine Schutzhindernisse entgegen.

1. Die gegenständliche Wortfolge weist die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
erforderliche Unterscheidungskraft auf.

a) Sie liegt dann vor, wenn das Zeichen konkret geeignet ist, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfass-
ten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stam-
mend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unter-
scheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608,
Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 – HOT; GRUR 2013,
731, Rdnr. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044,
Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bild-
nis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 – Standbeutel;
GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 – BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 – EUROHYPO;
BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 – VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 –
My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungs-
hindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterschei-
dungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH
GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044,
Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 – Link economy).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans, wie die
hier vorliegende Bezeichnung „WIR BRINGEN DIE ZUKUNFT IN SERIE“, sind
keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen. Es ist daher
unzulässig, besondere Voraussetzungen aufzustellen, die das Kriterium der Un-
terscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen, etwa dergestalt, dass die
Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Über-
raschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat, aufweisen muss. Auch wenn
Wortfolgen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu
berücksichtigen, dass sie vom Verkehr nicht notwendigerweise in gleicher Weise
wahrgenommen werden wie andere Zeichen. Nicht unterscheidungskräftig sind

demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher
Weise eine beschreibende Aussage über die von dem Zeichen erfassten Waren
und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen
allgemeiner Art erschöpfen (vgl. BPatG, Beschluss vom 16. März 2016,
28 W (pat) 43/13 – VANS. BORN TO RUN.).

Eine sloganartige Wortfolge kann hingegen insbesondere dann als Herkunftshin-
weis in Betracht kommen, wenn sie nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemittei-
lung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, ein Min-
destmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Ver-
kehrskreisen einen Denkprozess auslöst. Indizien für die damit einhergehende
Unterscheidungskraft sind beispielsweise die Kürze, eine gewisse Originalität und
Prägnanz sowie die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbe-
aussage (vgl. BeckOK MarkenR, 16. Edition, Stand 14. Januar 2019, § 8,
Rdnr. 343).

Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen kann dem Anmeldezeichen die für
eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

b) Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich sowohl um Fach-
leute als auch um allgemeine Durchschnittsverbraucher.

c) Die angemeldete Wortfolge „WIR BRINGEN DIE ZUKUNFT IN SERIE“
weist eine gewisse, für ihre Eintragbarkeit ausreichende Originalität auf. Um zu
der vom Deutschen Patent- und Markenamt angenommenen Bedeutung zu ge-
langen, bedarf es zu vieler Gedankenschritte.

Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich zwar um einen grammatikalisch korrek-
ten gebildeten Satz der deutschen Sprache. Allerdings erweist sich sein Sinnge-
halt für den angesprochenen Verkehr bereits auf den ersten Blick (respektive beim
erstmaligen Lesen) als widersprüchlich bzw. als unlogisch. Dies liegt in den beiden

aufeinander bezogenen Begriffen bzw. Wendungen „Zukunft“ und „in Serie brin-
gen“ begründet.

Bei „Zukunft“ handelt es sich um die „Zeit, die noch bevorsteht, die noch nicht da
ist; die erst kommende oder künftige Zeit (und das in ihr zu Erwartende)“. Der Be-
griff findet auch Verwendung in dem Ausdruck „einer Sache gehört die Zukunft“,
was soviel bedeutet wie „etwas wird eine bedeutende Entwicklung nehmen“ (vgl.
unter „www.duden.de“, Suchbegriff: „Zukunft“). Der weitere Zeichenbestandteil „in
Serie bringen“ verweist auf die Serienfertigung. Ihr Kennzeichen ist die sich wie-
derholende und zielführende Schaffung und/oder Bearbeitung eines jeweils
schließlich gleich bleibenden (Teil-) Produktes in großer Zahl. Es wird in Gesamt-
oder Teilprozessen zu Halb- bzw. Ganzzeug durch den Menschen selbst oder
unter Einsatz von Maschinen oder direkt maschinell erzeugt oder bearbeitet.
Dadurch wird bei gleicher Formgebung in Größe und Menge pro Einheit eine – je
Serie – sichtbare (Form-)Gleichheit beim jeweiligen Produkt erzeugt (vgl. unter
„www.wikipedia.org“, Suchbegriff: „Serienfertigung“).

Unter Zugrundelegung vorstehender Definitionen kann eine „bevorstehende Zeit“
(„Zukunft“), bei der es sich um etwas Abstraktes, nicht Greifbares handelt, nicht
Gegenstand einer gleichbleibenden Produkt- bzw. Serienfertigung sein („in Serie
bringen“). Die angemeldete Wortfolge erweist sich somit in ihrem Sinngehalt als
offensichtlich widersprüchlich.

Die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgenommene Zeicheninterpreta-
tion, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wiesen Technologien auf, die
bei anderen Anbietern erst in der Zukunft regulär zu erwerben seien, setzt zu-
nächst voraus, dass der Verkehr dem Begriff „Zukunft“ nicht seine eigentliche Be-
deutung beimisst, sondern ihn im Sinne von „technischer bzw. technologischer
Fortschritt“ versteht. Da ein solcher „Fortschritt“ keine körperliche Sache ist und
somit nicht Gegenstand einer serienmäßigen Herstellung sein kann, muss der
Verkehr in einem weiteren Schritt den Begriff der Zukunft um die Aussage ergän-

zen, dass ein technisch bzw. technologisch weitentwickeltes Produkt Gegenstand
der serienmäßigen Herstellung sein soll, obwohl das Anmeldezeichen seinem
Wortlaut nach keinen unmittelbaren Produktbezug aufweist. Dieses Vorgehen
stellt eine zu weitgehende und unzulässige Zeichenanalyse dar.

Erweist sich die angemeldete Wortfolge somit allein schon auf Grund ihrer Origi-
nalität als unterscheidungskräftig, kann die Frage ihres konkreten (Sach-)Bezugs
zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahinstehen. Im Übrigen hat
der Senat angesichts obiger Definition der Serienfertigung erhebliche Bedenken,
dass – wie vom Deutschen Patent- und Markenamt weiterhin angenom-
men – Dienstleistungen Gegenstand einer Serienfertigung sein können.

2. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass der Eintragung
des Anmeldezeichens mangels eines konkret erfassbaren Sinngehalts auch kein
Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.

Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich, so dass der Beschwerde stattzu-
geben war.

Prof. Dr. Kortbein

Schmid

Dr. Söchtig

prö