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Auf dem Bild ist das Kernkraftwerk Unterweser zu sehen, davor vier Windkraftanlagen eines von der Antragstellerin hergestellten Modells; überschrieben ist beides mit „Klimaschützer unter sich. Kernkraftwerk Unterweser und Windenergie: CO2-Ausstoß = Null“.
Dies stelle, so das Landgericht, eine unzulässige Vereinnahmung der guten Eigenschaften von Windenergie zu Gunsten von Kernkraftwerken dar, die durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt sei.
Gegen die Entscheidung haben die Antragsgegner Berufung zum Kammergericht eingelegt.

Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Mai 2011
– 91 O 35/11 –
Kammergericht
– 5 U 94/11 –