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LG Berlin

Beschluss vom 14.Dezember 2011

102 O 165/11
In der einstweiligen Verfügungssache
….

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne
mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

beim Verkauf von preisgebundenen Büchern an Letztabnehmer einen Nachlass auf den
Kaufpreis zu gewähren, indem Gutscheine Dritter auf den Kaufpreis angerechnet werden.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrens wert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:

Die beantragte einstweilige Verfügung war aus den wesentlichen Gründen der urkundlich
verbundenen Antragsschrift zu erlassen, §§ 935, 940 ZPO. Der Antragsteller hat hinreichend
glaubhaft gemacht, dass er gegen die Antragsgegnerin einen sicherungsfähigen
Unterlassungsanspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BuchPrG in Verbindung mit § 3 Satz 1 BuchPrG
besitzt.

1. Der Antragsteller ist als gewerbetreibender Buchhändler berechtigt, Unterlassungsansprüche
aus § 9 Abs. 1 BuchPrG geltend zu machen.

2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 9 Abs. 3 BuchPrG, 14 Abs.
2 UWG. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der Verstoß gegen § 3 BuchPrG auch im
hiesigen Gerichtsbezirk erfolgt ist, indem der in Berlin wohnende Kunde K   d e s
Versandhändlers …. den in Anlage Ast. 1 wiedergegebenen Gutschein für einen
Preisnachlass von 5,00 EUR bei einem Einkauf im Onlineshop der Antragsgegnerin erhalten hat.

3. Die Verrechnung von Gutscheinen Dritter beim Kauf preisgebundener Bücher durch die
Antragsgegnerin stellt einen Verstoß gegen § 3 BuchPrG dar. Insoweit kann im Wesentlichen auf
die zutreffenden Ausführungen des Antragstellers verwiesen werden. Dies gilt selbst dann, wenn
der Aussteller des Gutscheins tatsächlich die Differenz zwischen dem gebundenen Preis und dem
Preis, welcher dem Letztabnehmer in Rechnung gestellt wurde, begleichen sollte. Zum einen
bezweckt § 3 BuchPrG neben dem allgemeinen Schutz des Kulturguts Buch auch den Ausschluss
eines Preiswettbewerbs zwischen den Letztverkäufern von Büchern (vgl.
Franzen/Wallenfels/Russ, Preisbindungsgesetz, 5. Aufl., Rz. 19 zu § 3 BuchPrG). Ein solcher wird
durch das hier verfahrensgegenständliche Gutscheinsystem aber eröffnet, da es aus der
maßgeblichen Sicht des Endkunden allein darauf ankommt, dass dieser bei der Antragsgegnerin
für dasselbe Buch weniger bezahlen muss als im sonstigen Buchhandel. Zum anderen ist der
gebundenen Kaufpreis in seiner Gesamtheit sofort zu entrichten (vgl. BGH, NJW 2003, 2525,
2527), womit nicht vereinbar ist, wenn ein Teil des Preises durch einen Dritten erst später erstattet
wird.

4. Die besondere Eilbedürftigkeit wird nach § 9 Abs. 3 BuchPrG in Verbindung mit § 12 Abs. 2
UWG vermutet.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Verfahrenswerts aus §
3 ZPO, wobei die Kammer als Wert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig
zwei Drittel des Hauptsachewerts in Ansatz bringt.

Vorsitzender Richter am Landgericht