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Die Stadt Bingen erteilte dem Veranstalter des „Bingen Open Air“ – ein eingetragener Verein – unter Lärmschutzauflagen eine immissionsschutzrechtliche und gaststättenrechtliche Genehmigung für die Veranstaltung vom 30.06. bis 02.07.2011 auf dem Festivalgelände des Rochusberges in Bingen, bei der verschiedene Bands unter freiem Himmel spielen werden.

Die Antragstellerin, die in unmittelbarer Nähe zum Festivalgelände wohnt, wandte sich mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz an das Verwaltungsgericht. Die Genehmigungen seien rechtswidrig, weil die zu erwartenden Lärmimmissionen unzumutbar seien, machte sie geltend.

Die Richter der 3. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Bei dem „Bingen Open Air“ handele es sich um ein sogenanntes sehr seltenes Ereignis, das auch dann genehmigungsfähig sei, wenn eine Überschreitung der maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte zu erwarten sei. Als sehr seltenes Ereignis könne eine Veranstaltung dann eingestuft werden, wenn sie der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums diene oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung sei. Letzteres sei hier der Fall. Das „Bingen Open Air“ werde von einem gemeinnützigen Verein, dem verschiedene Jugendorganisationen Bingens, der Allgemeinen Studierendenausschuss der Fachhochschule Bingen sowie die Fachhochschule selbst angehörten, organisiert, um ein jugendkulturelles Freizeitangebot zur Verfügung zu stellen, bei dem sich die Jugendlichen eigenverantwortlich einbringen könnten. Die Stadt Bingen sehe zudem die Veranstaltung, die es seit mehr als 20 Jahren gebe und die vorwiegend von Ortsansässigen besucht werde, als besonders förderungswürdige eigenverantwortliche Jugendarbeit an.

Die Interessen der Antragstellerin als Anwohnerin seien gewahrt. Zum einen dürften die Musikdarbietungen nur bis 24.00 Uhr stattfinden und die Geräuschimmissionen dürften 70 dB(A) grundsätzlich nicht überschreiten. Zum anderen dienten mehrere Auflagen in der Genehmigung der Geräuschbegrenzung (schallhämmendes Bühnenzelt, dezentrale Lautsprecherinstallation, Einbau von Schallpegelbegrenzern in die Musikanlage).

3 L 690/11.MZ, Beschluss vom 17.06.2011

Quelle: PM

 

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