Schutz des Namens im digitalen Raum
Der gute Ruf – sei es der einer Person oder eines Unternehmens – ist ein hohes Gut. Juristisch wird dieser durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz). Auch juristische Personen, also Unternehmen, können sich auf ein vergleichbares Schutzrecht berufen, das sogenannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG).
Ein zentraler Bestandteil der Persönlichkeit ist der eigene Name. Insbesondere im Internet kommt es häufig zu Auseinandersetzungen über Namensrechte – vor allem dann, wenn Dritte unbefugt Domains registrieren, die geschützte Namen enthalten. Auf Plattformen wie WordPress entstehen dabei nicht selten Webseiten mit Adressen wie https://name-des-unternehmens.wordpress.com, ohne dass das betroffene Unternehmen davon weiß oder dem zugestimmt hat.
Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick darüber, wann eine Namensrechtsverletzung vorliegt, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen zustehen und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können.
Wer hat Anspruch auf Namensschutz?
Das Namensrecht ist in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Es schützt Einzelpersonen ebenso wie Unternehmen oder Vereine vor der unbefugten Nutzung ihrer Namen durch Dritte. Geschützt sind insbesondere Vor- und Nachnamen, aber auch Unternehmens-, Vereins-, Künstler- oder Fantasienamen – sofern diese ausreichend unterscheidungskräftig sind. Reine Gattungsbegriffe oder Berufsbezeichnungen fallen nicht unter diesen Schutz.
Bei Namensgleichheit gilt in der Regel das Prinzip der zeitlichen Priorität: Wer eine Domain zuerst registriert, darf sie grundsätzlich auch nutzen. Hiervon gibt es Ausnahmen, insbesondere wenn prominente Persönlichkeiten betroffen sind. In solchen Fällen kann der Domaininhaber verpflichtet sein, einen Zusatz in der Adresse aufzunehmen, um Verwechslungen auszuschließen. Diese Regeln gelten sinngemäß auch für Unternehmen mit gleichem Namen.
Wie steht das Namensrecht im Verhältnis zur Marke?
Wird ein Name auch als eingetragene Marke verwendet – wie etwa „Siemens“ – stellt sich die Frage, welches Schutzrecht im Einzelfall überwiegt. Im geschäftlichen Verkehr hat das Markenrecht grundsätzlich Vorrang. Für Privatpersonen, die eine Domain zu rein privaten Zwecken registrieren, ist dagegen das Namensrecht ausschlaggebend. Die bloße Reservierung eines Domainnamens stellt noch kein geschäftliches Handeln dar – maßgeblich ist der Zweck der Nutzung. Wenn dieser unklar ist, geht man im Zweifel von einem privaten Handeln aus.
Was stellt eine Verletzung des Namensrechts dar?
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass schon die Registrierung und weitere Nutzung einer Domain einen Eingriff in das Namensrecht darstellen kann – selbst wenn auf der Seite keine Inhalte veröffentlicht sind. Entscheidend ist, ob es sich um eine sogenannte Namensanmaßung handelt.
Diese liegt vor, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:
Keine Berechtigung zur Namensverwendung: Der Domaininhaber hat keine eigenen Rechte an dem Namen.
Zuordnungsverwirrung: Es entsteht der Eindruck, die Domain sei dem Namensträger zuzuordnen.
Verletzung schutzwürdiger Interessen: Es liegt eine Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Namensträgers vor.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, liegt in der Regel eine rechtswidrige Namensverwendung vor – mit entsprechenden rechtlichen Folgen.
Warum ist rechtliches Vorgehen sinnvoll?
Wird der eigene Name von Dritten unrechtmäßig verwendet, kann das weitreichende Konsequenzen haben. Häufig glauben Dritte, die betroffene Website stehe im Zusammenhang mit der betroffenen Person oder dem Unternehmen – insbesondere bei gleichlautenden Domains. Dadurch drohen nicht nur Missverständnisse, sondern auch rufschädigende Verwechslungen.
Im schlimmsten Fall werden auf der Website Inhalte veröffentlicht, die dem Namensträger schaden oder ihn in ein schlechtes Licht rücken. Eine solche Rufbeeinträchtigung kann nachhaltig sein und wirtschaftliche wie persönliche Folgen haben.
Welche Ansprüche ergeben sich bei einer Namensrechtsverletzung?
Wird eine Namensrechtsverletzung festgestellt, kann der betroffene Namensträger verschiedene rechtliche Schritte einleiten:
Abmahnung: Der Verletzer wird außergerichtlich zur Unterlassung aufgefordert. In der Regel wird ihm eine Unterlassungserklärung vorgelegt, mit der er sich zur Beendigung der rechtswidrigen Nutzung verpflichtet. Bei Verstoß droht eine Vertragsstrafe.
Unterlassungsanspruch: Aus § 12 BGB ergibt sich ein Anspruch auf Unterlassung. Die sogenannte Wiederholungsgefahr wird bereits durch die einmalige Verletzung vermutet.
Löschungsanspruch: Der Betroffene kann die Löschung oder zumindest die Freigabe der Domain verlangen – insbesondere wenn eine Verwechslungsgefahr besteht.
Auskunftsanspruch: Sofern der Betreiber der Website nicht bekannt ist, kann der Hosting-Dienstleister verpflichtet sein, Auskunft über den Verantwortlichen zu erteilen. In der Praxis wird dies zwar häufig verweigert, rechtlich kann dieser Anspruch jedoch bestehen.
Kostenerstattung: Die Kosten für eine berechtigte Abmahnung vom Verletzer zu tragen – unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat.
Schadensersatz: Bei nachweisbarem Schaden – etwa durch Umsatzeinbußen oder Rufschädigung – kann auch ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens bestehen. Dafür ist jedoch ein Verschulden des Verletzers erforderlich. Der Namensschutz dient materiellen wie auch immateriellen Interessen
Unsere Kompetenz im Namensrecht
Wir verfügen über umfassende Erfahrung im Umgang mit Namensrechtsverletzungen im Internet – sowohl bei der außergerichtlichen Abwehr als auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ob es um Domains auf WordPress, andere Hosting-Anbieter oder Social-Media-Plattformen geht: Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte effektiv durchzusetzen und weiteren Schaden zu verhindern.
Wenn Sie eine Verletzung Ihres Namens feststellen, sollten Sie rasch handeln. Je schneller Sie reagieren, desto eher lässt sich eine Eskalation vermeiden.