„Auch wenn man eine Bewegungsmarke nach dem neuen Markenrecht für zulässig hält (vgl. für Großbritannien der von der Kl. vorgelegte Auszug aus dem Trade Marks Journal No. 6093, page 7602 [Anlage FB 4 = Bl. 426 d. A.]; allgemein zu den Möglichkeiten des neuen Markenrechts Fezer, WRP 1999, WRP Jahr 1999 Seite 575), müßte die Bewegung exakt beschrieben werden und eine hinreichende Originalität mit entsprechender Unterscheidungseignung aufweisen. All diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kl. nicht annähernd. Die in den streitgegenständlichen Werbespots gezeigten Bewegungsabläufe weisen weder Originalität noch für sich irgendeine Unterscheidungseignung auf.“
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