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Strafbarkeit eines Fotojournalisten wegen der Veröffentlichung eines Bildes – vermeintlicher Ebola-Patient

Fotojournalisten sollten darauf achten, dass Aufnahmen, die an eine Redaktion weiter gegeben werden, zu verpixelt sein könnten, da sonst nicht nur zivilrechtliche Folgen zu erwarten sind sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. Soweit man die Fotos unverpixelt an die Redaktion weiter gibt, ist zu prüfen, ob auf die Verpixelung hinzuwirken ist.

In einem aktuellen, vom OLG Köln entschiedenen, Fall wurden Aufnahmen eines vermeintlichen Ebola-Patienten unverpixelt an eine Redaktion geleitet und schließlich unzureichend verpixelt veröffentlicht. Der angeklagte Fotojournalist hatte die Fotos eines Krankenhauspatienten  ohne dessen Zustimmung angefertigt und diese weiter gegeben, ohne auf die Unkenntlichmachung des Abgebildeten hinzuwirken. Hinzu kam, dass sich der Ebola-Verdacht nicht erhärtet hatte.

Recht am eigene Bild

Hierzu die Pressemeldung:

„Der Journalist arbeitete an einer Fernsehdokumentation über Ebola.  Er bemerkte im Klinikum Aachen einen dunkelhäutigen Patienten, der von Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert wurde, von den anderen Patienten Abstand zu halten. Der Journalist schnappte außerdem u.a. das Wort „Ebola“ auf. Daraufhin fertigte er ungefragt Fotos des Patienten und folgte diesem mit seinem Fotohandy ins Behandlungszimmer. Obwohl der Patient erklärte, dass er keine Fotos von sich wolle, obwohl die behandelnde Ärztin den Journalisten bat, die Fotos zu löschen und obwohl die Ärztin ihm mitteilte, dass sich der Ebola-Verdachtsfall nicht bestätigt habe, konnte weder diese noch die hinzugerufene Polizei den Journalisten zum Löschen der Bilder bewegen. Vielmehr bot er die Fotos zusammen mit einer inhaltlichen Information über die Vorkommnisse im Klinikum mehreren Redaktionen an. Eine Redaktion übernahm die Fotos. Dabei wurde nicht darüber gesprochen, ob der fotografierte Patient unkenntlich zu machen sei. In der Onlineausgabe der Zeitung erschien daraufhin ein ungepixeltes Foto des Patienten mit Mundschutz und Handschuhen und der Bezeichnung als „Ebola-Verdächtiger“. In der Printausgabe erschienen Bilder, bei denen der Patient teilweise unkenntlich gemacht worden war.“

Amtsgericht und Landgericht verurteilten den Journalisten zu einer Geldstrafe wegen des Verbreitens eines Bildnisses gem. §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23  Kunsturhebergesetz, die in der 2. Instanz sogar erhöht wurde Die Revision des Journalisten gegen seine Verurteilung blieb ohne Erfolg.

„Der Senat hat ausgeführt, dass die Berichterstattung über den Umgang mit Ebolaverdachtsfällen zwar der Zeitgeschichte zugeordnet werden könne. Die Weitergabe der Bilddatei ohne jegliche Verfremdung bzw. Unkenntlichmachung sei aber eine massive Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten. Dieser sei in einer plakativen und zugleich entwürdigenden Weise als vermeintlich an Ebola Erkrankter dargestellt und für jedermann zu erkennen gewesen. Auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an den Vorgängen im Klinikum handele es sich bei dem Vorgang um strafbares Unrecht, das nicht von der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit gedeckt gewesen sei.

Für dieses Unrecht sei auch der Angeklagte strafrechtlich verantwortlich.  Er habe bereits durch die Weitergabe des ungepixelten Bildes an die Redaktion den Straftatbestand verwirklicht. Wenn der Journalist selbst nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Patienten auf dem Foto  unkenntlich zu machen, hätte er jedenfalls nachhaltig und  unmissverständlich auf die Unkenntlichmachung bzw. Verfremdung  hinwirken müssen. Es entspreche nicht allgemeiner Handhabung, dass die Prüfung der rechtlichen Belange Betroffener im Zusammenhang mit Veröffentlichungen allein den Redaktionen obliege und ausschließlich  dort stattfinde. Der Journalist sei als Veranlasser der Veröffentlichung und als Anbieter der Information allein in der Lage gewesen, die Umstände der Fertigung der Fotos zu beurteilen. Nur er habe gewusst, dass der Patient dem Foto widersprochen hatte. Daher sei die Weitergabe des Fotos kein rein presseinterner Vorgang gewesen, der das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nur geringfügig beeinträchtige. Straferschwerend sei zu berücksichtigen, dass das Bild später unverpixelt in der Online-Ausgabe und nur unzureichend verpixelt in der Print-Ausgabe veröffentlicht worden sei.“

Quelle: Pressestelle des OLG Köln

Recht am eigene Bild