Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Klage einer Studentin, die neben dem Studium als freie Fotojournalistin tätig war, festgestellt, dass die Verweigerung ihrer Akkreditierung zum G-8-Gipfel rechtswidrig war.
Die Akkreditierung war wegen Sicherheitsbedenken abgelehnt worden. Der Entscheidung lagen drei Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit Aktionen von Greenpeace im April 2004 bzw. November 2006 zugrunde. Das Bundespresseamt nahm an, dass die Gefahr ähnlicher Straftaten auf dem G-8-Gipfel bestehe und bezweifelte, dass die Klägerin sich entsprechend dem Hausrecht des Veranstalters verhalten werde.
Das Oberverwaltungsgericht hat ein Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bejaht. Sie könne sich auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen und aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Pressevertretern beanspruchen, dass über ihren Akkreditierungsantrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Dies sei nicht geschehen. Die den Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Vorfälle seien nicht unbestritten gewesen und hätten deshalb der Entscheidung über die Akkreditierung nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden dürfen. Die Klägerin sei auch nur im Zusammenhang mit Aktionen von Greenpeace aufgefallen, während ihr Verhalten als Einzelperson bei Presseveranstaltungen auch im sicherheitsrelevanten Bereich unbeanstandet geblieben sei. Dies hätte bei der Akkreditierung für den G-8-Gipfel zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müssen.
Urteil des 10. Senats vom 22. Juni 2011 – OVG 10 B 1.11
Quelle: PM des OVG