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Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Facebook

Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Facebook: Was bedeutet das, wie kann man sich wehren, und welche Rechtsfolgen drohen?

Facebook ist mit über einer Milliarde aktiven Nutzern weltweit eines der größten sozialen Netzwerke und ein zentraler Ort für den Austausch von Meinungen, Fotos und persönlichen Informationen. Doch die scheinbare Anonymität und Reichweite bergen erhebliche Risiken für das Persönlichkeitsrecht. Immer häufiger werden auf Facebook Persönlichkeitsrechtsverletzungen begangen – von Beleidigungen über die unbefugte Veröffentlichung von Fotos bis hin zu gezielten Angriffen auf die Ehre oder Privatsphäre.

Dieser Artikel beleuchtet, was eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Facebook ist, welche Rechte Betroffene haben, wie sie sich effektiv wehren können und welche rechtlichen Konsequenzen Täter erwarten.

1. Was ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Facebook?

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in Deutschland grundrechtlich geschützt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) und umfasst:

Die Achtung der Menschenwürde
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Den Schutz der persönlichen Ehre und Privatsphäre

Auf Facebook können Persönlichkeitsrechtsverletzungen insbesondere durch folgende Handlungen entstehen:

Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung : Herabsetzende, ehrenrührige oder unwahre Behauptungen über eine Person.
Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung : Die Verbreitung von Bildern, auf denen Personen erkennbar sind, ohne deren Zustimmung.
Verbreitung privater Informationen : Das Posten von Adressen, Telefonnummern oder anderen sensiblen Daten (Doxing).
Cybermobbing und Shitstorms : Systematische Angriffe auf Einzelpersonen durch Gruppen oder Einzelne.
Verletzung des Rechts am eigenen Bild : Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden, es sei denn, es greift eine Ausnahme nach § 23 KUG, etwa bei Ereignissen von öffentlichem Interesse im öffentlichen Raum.

Die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung und Persönlichkeitsrechtsverletzung verlaufen oft fließend. Werturteile sind durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschützt, überschreiten jedoch bei Schmähkritik oder unwahren Tatsachenbehauptungen die Grenze zur Rechtsverletzung.

📌 Merke: Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind unzulässig, wenn sie den Betroffenen unnötig herabsetzen oder keinen sachlichen Zusammenhang zum Kontext haben.

2. Typische Beispiele für Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Facebook

Beleidigende Kommentare : „Du bist ein Betrüger und Lügner!“
Unwahre Tatsachenbehauptungen : „Person X hat Geld unterschlagen.“
Veröffentlichung privater Fotos : Ein Nutzer postet ein Bild von einer privaten Feier ohne Zustimmung der abgebildeten Personen.
Doxing : Veröffentlichung privater Kontaktdaten mit dem Ziel, den Betroffenen gezielt zu schädigen.
Verbreitung von Gerüchten : „Person Y ist schwer krank und nicht mehr arbeitsfähig.“

⚠️ Wichtig: Selbst die Wiederholung rechtskräftiger Fakten kann unter bestimmten Umständen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn sie geeignet ist, den Ruf weiter zu schädigen.

3. Was kann man als Betroffener tun?0

a) Ruhe bewahren und Beweise sichern
Zunächst sollten Betroffene Beweise sichern , indem sie Screenshots der Beiträge und Kommentare anfertigen und die URLs notieren. Dies ist essenziell, um später Ansprüche durchzusetzen. Es empfiehlt sich, auch Zeitstempel und ggf. IP-Adressen zu dokumentieren.

b) Meldung an Facebook
Facebook bietet die Möglichkeit, rechtsverletzende Inhalte direkt zu melden. Bei klaren Verstößen reagiert das Netzwerk meist zügig und löscht die Inhalte. Man kann dies über den Button „Melden“ unter jedem Beitrag tun.

c) Kontaktaufnahme mit dem Verfasser
In einigen Fällen kann eine direkte, sachliche Kontaktaufnahme mit dem Verfasser zur freiwilligen Entfernung des Beitrags führen. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn der Nutzer bekannt ist.

d) Einschaltung eines Anwalts
Ist der Verfasser bekannt oder identifizierbar, kann ein Anwalt eine Abmahnung mit Aufforderung zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aussprechen. Wird dies verweigert, kann eine einstweilige Verfügung oder Klage beantragt werden.

e) Strafanzeige erstatten
Bei strafrechtlich relevanten Handlungen wie Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) oder Volksverhetzung (§ 130 StGB) kann Strafanzeige erstattet werden. Die Polizei kann über IP-Rückverfolgung oder in Zusammenarbeit mit Facebook die Identität des Täters ermitteln.

f) Ansprüche gegen Facebook
Ist der Verfasser anonym und nicht zu ermitteln, besteht die Möglichkeit, gegen Facebook als Plattformbetreiber vorzugehen, insbesondere auf Löschung der Inhalte. Es ist wichtig zu wissen, dass Facebook grundsätzlich keine Haftung für fremde Inhalte trägt (§ 5 TDG / § 11 TMG), aber bei Kenntnis von Rechtsverstößen handlungspflichtig ist.

4. Rechtliche Ansprüche und Rechtsfolgen

Zivilrechtliche Ansprüche

Unterlassung : Der Verletzer muss die rechtswidrige Handlung künftig unterlassen. Bei Wiederholungsgefahr kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.
Beseitigung : Anspruch auf Löschung des rechtswidrigen Inhalts.
Schadensersatz : Materielle Schäden (z. B. Verdienstausfall) und immaterielle Schäden (z. B. psychische Belastung) können geltend gemacht werden, sofern ein nachweisbarer Schaden entstanden ist.
Geldentschädigung : Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen, insbesondere bei nachhaltiger Rufschädigung oder erheblichem Leid, kann eine Geldentschädigung zugesprochen werden. Dies ist jedoch keine pauschale Entschädigung, sondern setzt einen gravierenden Eingriff voraus.

Strafrechtliche Konsequenzen
Beleidigung (§ 185 StGB) : Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Üble Nachrede (§ 186 StGB) : Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; bei Verbreitung in der Öffentlichkeit bis zu zwei Jahren.
Verleumdung (§ 187 StGB) : Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Volksverhetzung (§ 130 StGB) : Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder hohe Geldstrafen, insbesondere bei Angriffen auf ethnische, religiöse oder sexuelle Minderheiten.

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⚠️ Hinweis: Diese Delikte sind Privatklagedelikte , das heißt, sie werden erst bei Antrag des Geschädigten verfolgt (§ 194 StGB).

Besonderheiten bei anonymen Tätern

Der Betroffene trägt die Beweislast für die Persönlichkeitsrechtsverletzung und den entstandenen Schaden. Bei anonymen Tätern kann die Identität im Rahmen eines Strafverfahrens oder durch Auskunftsansprüche gegen Facebook ermittelt werden – oft ist dazu allerdings ein gerichtlicher Beschluss erforderlich.

5. Prävention und Empfehlungen

Privatsphäre-Einstellungen nutzen : Nutzer sollten ihre Profileinstellungen so wählen, dass private Inhalte nicht öffentlich sichtbar sind.
Bewusstes Teilen : Vor dem Posten von Fotos oder Informationen sollte stets geprüft werden, ob eine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt.
Rechtliche Beratung : Im Zweifel empfiehlt sich die frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Medienrecht.
Sensibilisierung : Bewusster Umgang mit dem eigenen Verhalten im Netz ist essentiell, um selbst keine Persönlichkeitsrechte zu verletzen.

✅ Fazit
Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Facebook sind keine Bagatellen, sondern können schwerwiegende zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen – für Täter wie auch für Betroffene. Wer Opfer einer solchen Verletzung wird, sollte umgehend Beweise sichern , die Plattform informieren und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Gerichte nehmen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum sehr ernst und sprechen bei schweren Fällen auch erhebliche Geldentschädigungen zu.

Prävention durch bewussten Umgang mit persönlichen Daten und Fotos bleibt der beste Schutz. Jeder sollte sich fragen: Darf ich das posten? Ist es wahr? Ist es nötig? Und würde ich das auch persönlich sagen?

Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Fachanwalt für Strafrecht