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Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht,
gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

KONTAKTTEAM

Jüdemann Rechtsanwälte

Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT

Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht

Wir helfen und beraten! 

Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.

Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur.  Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den  Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.

Sharing is Caring

Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups  jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.

Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Wir  beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.

Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.

Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.

Fachanwalt für Strafrecht

Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.

Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.

Aktuelle Beiträge

BPatG vom 1.12.2010: Der Eintragung der Marke „Das Örtliche“ steht kein Schutzhindernis entgegen (29 W (pat) 163/10)

Das Bundespatentgericht hat auf eine Beschwerde der Antragstellerin eine Entscheidung des DPMA aufgehoben, das der Marke „Das Örtliche“ die Eintragung versagt hatte. Das BPatG führt aus, dass auch die Entscheidung, die der Marke „Das Regionale“ die Unterscheidungskraft abgesprochen hatte, damit überholt sei (25 W (pat) 20/05 -Das Regionale).

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Abmahnung der Rechtsanwaltsgesellschaft Sevriens & Wolff-Marting (Sewoma, IP-Burg) für die oxiles Media GmbH: King Orgasmus One

Zurzeit mahnt die Rechtsanwaltsgesellschaft Sevriens und Wolff-Marting, die unter den Bezeichnungen IP Burg und Sewoma auftritt, Anschlussinhaber im Auftrag der oXiles Media GmbH . Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist das Album La Petite Mort 2 (Moderne Sklaverei) des Rappers King Orgasmus 2.

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BPatG vom 1.12.2010: ausreichende Unterscheidungskraft der Marke immergelb (29 W (pat) 161/10

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.

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Abmahnung der Kanzlei Rasch für EMI: „Best of“ von Helene Fischer

Die Kanzlei Rasch aus München mahnt zurzeit im Auftrag der Firma EMI Music Germany GmbH & Co KG, 50827 Köln ab. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist das Album

„Best of „ der Künstlerin Helene Fischer

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(Magierrecht Berlin) BGH vom 13.1.2011: Vergütung für das Kartenlegen ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (III ZR 87/10)

Der Bundesgerichtshof hat, m.E. zu Recht, Vergütungsansprüche für das Kartenlegen (und damit anderer Leistungen von Magiern) nicht generell ausgeschlossen. Danach kann auch eine Vergütung für objektiv unmögliche Leistungen, bzw solchen, die nur einer inneren Überzeugung, einem dahin gehenden Glauben oder einer irrationalen Haltung entsprechen. Die Grenzen zieht der BGH bei der Sittenwidrigkeit.

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(Gewerblicher Rechtsschutz Berlin) BGH vom 16. Dezember 2010 zur Haftung nach § 717 Abs.2 ZPO (Xa ZR 66/10)

I. Ein immer wieder auftretendes Problem in der anwaltlich Praxis: der Mandant gewinnt in der ersten Instanz, wünscht die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und verliert schließlich in der Berufung oder der Revision das Verfahren. In diesem Fall ist er für den Schaden, der durch die Vollstreckung dem Gegner entsteht, schadenersatzpflichtig. Geregelt ist dies in § 717 Abs.2 ZPO.

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