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Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht,
gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

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Jüdemann Rechtsanwälte

Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT

Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht

Wir helfen und beraten! 

Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.

Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur.  Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den  Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.

Sharing is Caring

Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups  jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.

Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Wir  beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.

Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.

Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.

Fachanwalt für Strafrecht

Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.

Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.

Aktuelle Beiträge

LG Berlin vom 22.2.2011: Landgericht Berlin: Angabe von Netto-Hotelpreisen im Internet ohne Hinweis auf zusätzliche Vermittlungsgebühr wettbewerbswidrig (PM)

Es stellt eine irreführende Werbung dar, wenn auf einer Internetseite, über die Hotelübernachtungen vermittelt werden, nicht schon im ersten Buchungsschritt klar ausgewiesen ist, dass zu dem dort angegebenen Übernachtungspreis noch Vermittlungsgebühren des Webseitenbetreibers hinzukommen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden und den Betreiber einer Website verurteilt, Werbung mit „Netto-Preisen“ für Hotelzimmer zu unterlassen.

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KG vom 25.10.2010 : Aufnahmen eines Hauses für Google Street View von der offenen Straße aus nicht zu beanstanden (PM)

Die Pressemeldung:

Soweit keine Fotos unter Überwindung einer Umfriedung gefertigt werden oder die Fotos eine Wohnung darstellen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Internetseite Google Street View Aufnahmen eines Hauses von der offenen Straße aus gefertigt werden. Mit dieser Begründung hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts die Beschwerde der Eigentümerin eines Einfamilienhauses zurückgewiesen, die vor dem Landgericht erfolglos versucht hatte, der Google Inc. die Aufnahme ihres Hauses im Umfeld von Berlin zu untersagen. Sie befürchtete, dass sie und ihre Familie sowie der private Bereich ihres Vorgarten und der Wohnung auf den Fotos erkennbar sein könnten.

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BGH vom 1.12.2010: zweite Zahnarztmeinung (I ZR 55/08)

Der Bundesgerichtshof hatte das Recht der freien Berufe um Patientien zu werben weiter gestärkt. In einem aktuellen Fall hatte ein Zahnarzt auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu einem Heil- und Kostenplan eines Kollegen abgegeben.Kollegen nahmen die Betreiber der Plattform wegen des Geschäftsmodells auf Unterlassung in Anspruch.

Nach Ansicht des BGH handelte es sich hier weder um ein Verstoß gegen Standesrecht noch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Die Vorentscheidungen wurden aufgehoben, die Klage abgewiesen.

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Abmahnung Waldorf Frommer für die Sony Music Entertainment Germany GmbH: „Die drei Fragezeichen (Folge 142 und 143)“

Erneut mahnt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte Anschlussinhaber im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH ab. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen sind aktuell die beiden Hörspiele:

„Die drei ??? – Tödliches Eis (Folge 142)“

sowie

„Die drei ??? – und die Poker-Hölle (Folge 143)“.

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„Curry 36“ oder „Curry 66“ – alles Wurst (PM)

Ein Berliner Currywurst-Gastronom ist vor dem Landgericht mit dem Versuch gescheitert, einem Konkurrenten im Eilverfahren die Führung der Bezeichnung „Curry 66“ oder „Curry sixtysix 66“ wegen Verwechslungsgefahr mit seiner Firma „Curry 36“ untersagen zu lassen. Das...

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BGH vom 20.1.2011 nochmals zur unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (I ZR 31/10)

Der BGH hatte in seiner Entscheidung „Kinderhochstühle im Internet“ ausgesprochen, dass die Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar sind, da der Gegner einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung diese ohne größere Risiken unbeachtet lassen könne, weil mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die mit der Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden Beeinträchtigungen regelmäßig nicht einhergehen.

Aktuell hat er dies nochmals bestätigt. Die Folge dieser Rechtssprechung ist, dass der Abgemahnte seinerseits grds. keine Unterlassungsansprüche wegen einer unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG oder eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB geltend machen kann.

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BPatG vom 18.1.2011: go-collect enthält keine Sachaussage über die beanspruchten Waren und Dienstleistungen (33 W (pat) 136/09)

Das BPatG hob am 18. Januar 2011 zwei Beschlüsse einer Markenstelle des DPMA auf. Diese sah in der Marke „go-collect“ lediglich ein Zeichen mit beschreibenden Aussagen für die beanspruchten Klassen gesehen. Anders das BPatG, nach dessen Ansicht die Wortkombination im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen für die angesprochenen deutschen Verkehrskreise keine gebräuchliche, ohne weiteres verständliche Sachaussage zu einer Eigenschaft der Ware oder Dienstleistung enthielt.

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BPatG vom 28.1.2011: Freihaltebedürfnis auch schon bei unscharfen, lexikalisch (noch) nicht nachweisbare Bezeichnungen (28 W (pat) 120/10)

In einer aktuellen Entscheidung wies das BPatG die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Markenstelle zurück, wonach die Marke „cotto“ beschreibend sei. Dies sei auch dann der Fall, wenn wie hier der Antragsteller den Begriff selber kreiert hätte und das Publikum möglicherweise noch ungenaue Vorstellungen damit verbinde.

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