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Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht,
gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

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Jüdemann Rechtsanwälte

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Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT

Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht

Wir helfen und beraten! 

Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.

Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur.  Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den  Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.

Sharing is Caring

Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups  jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.

Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Wir  beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.

Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.

Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.

Fachanwalt für Strafrecht

Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.

Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.

Aktuelle Beiträge

BPatG vom 13.7.2011: Erfolgreiche Beschwerde i.S. „Tv.de“ wegen Verfahrensmangels (29 W (pat) 541/10)

Aktuell hob das BPatG eine Entscheidung des DPMA wegen eines Verfahrensmangels auf:

Das Wortzeichen „Tv.de“ war für Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 angemeldet worden . Für die Klasse 38 sprach das DPMA dem Zeichen pauschal die Unterscheidungskraft ab,ohne zwischen den einzelnen in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu differenzieren.

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BPatG vom 18.5.2011: Erfolgreiche Beschwerde der Henkell & Co. Sektkellerei KG – „Fürst von Metternich“ (29 W (pat) 158/10)

Das BPatG hob aktuell einen Beschluss des DMPA auf, welches der der Marke „Fürst von Metternich“ die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 und 46 absprach. Soweit Waren der Klasse 9 betroffen waren, wurde das Warenverzeichnis berichtigt.

Nach Ansicht des BPatG stand der Marke in Bezug auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder des Freihaltebedürfnisses nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, entgegen.

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BPatg vom 5.5.2011: Erfolglose Beschwerden gegen Bildmarke durch Inhaber der Marken Löwen-Kaffee und Lion Quality (25 W (pat) 43/10))

Die Inhaberin der Bildmarke Löwen Kaffee (s.u.) , die Franz Willick Kaffee-Großrösterei GmbH & Co KG aus Köln, sowie die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke

haben erfolglos der Eintragung der Bildmarke

widersprochen. Die Beschwerden wurden aktuell vom BPatG zurückgewiesen, hat keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe.

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BPatG vom 15.6.2011: Kein Schutz für „Frankfurt-Hahn“ (26 W (pat) 96/10)

Der Versuch, die Marke „Frankfurt-Hahn“ für den Betrieb eines Flughafens zu registrieren, ist vor dem BPatGgescheitert, da die die angemeldete Dienstleistung nicht den Erfordernissen der Einteilung von Waren und Dienstleistungen im Sinne der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV entspräche. Der Betrieb eines Flughafens umfasse eine Vielzahl von Einzeldienstleistungen, die in einer Markenanmeldung gesondert aufzuführen seien, damit der Schutzumfang einer Registermarke klar und eindeutig bestimmt werden könne.

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(Geschmacksmusterrecht) Rechtsstreit Apple ./. Samsung vor dem LG Düsseldorf (PM)

Widerspruchsverhandlung im Geschmacksmuster-Rechtsstreit zwischen den Firmen Apple und Samsung

Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat heute über den Widerspruch der Firma Samsung gegen die von der Firma Apple erwirkte einstweilige Verfügung vom 09.08.2011 verhandelt. Der Termin hat damit begonnen, dass die Vorsitzende in den Sach- und Streitstand eingeführt und die vorläufige Rechtsauffassung derKammer bekannt gegeben hat.

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ULD: Facebook „Gefällt mir“ Buttons verstossen gegen TMG und BDSG (PM)

ULD an Webseitenbetreiber: „Facebook-Reichweitenanalyse abschalten“

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) fordert alle Stellen in Schleswig-Holstein auf, ihre Fanpages bei Facebook und Social-Plugins wie den „Gefällt mir“-Button auf ihren Webseiten zu entfernen. Nach eingehender technischer und rechtlicher Analyse kommt das ULD zu dem Ergebnis, dass derartige Angebote gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen.

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LG Berlin vom 2.8.2011: Bezeichnung eines Medienpreises der Axel Springer AG als „OSGAR“ untersagt (16 O 168/10)

Die Axel-Springer-AG darf unter der Bezeichnung „OSGAR“ oder „Bild-OSGAR“ nicht mehr Auszeichnungen, Preise, Prämien, Prädikate oder Trophäen ausloben oder verleihen. Das hat das Landgericht Berlin auf Klage der Academy of Motion Pictures Arts and Sciences mit Sitz in Beverly Hills entschieden. Diese vergibt seit 1929 für herausragende Leistungen im Filmbereich die Trophäe „Oscar“ und hatte sich durch die jährliche Verleihung eines Preises unter dem Namen „OSGAR“ in Leipzig durch die Axel-Springer-AG in ihren Markenrechten verletzt gesehen. Dem ist das Landgericht gefolgt. Wegen der Ähnlichkeit beider Bezeichnungen bestehe Verwechslungsgefahr.

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(Wettbewerbsrecht) BGH vom 3.3.2011: Keine unzumutbare Belästigung durch Kreditkartenübersendung (I ZR 167/09)

Gemäß § 7 Abs.1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

In einem aktuell vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Bankunternehmen Kunden, die Konten unterhielten, unaufgefordert VISA Karten übersandt, die bereits mit dem Namen des jeweiligen Kunden versehen waren. Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, sah darin eine unzumutbare Belästigung. Nicht jedoch die Vorinstanz und der BGH.

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(Namensrecht) LG Berlin vom 11.8.2011: Bürgerbewegung „Pro Deutschland“ darf nicht mit dem Namen Sarrazin Wahlwerbung betreiben (27 O 468/11)

Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat heute der Bürgerbewegung „Pro Deutschland“ per einstweiliger Verfügung untersagt, Wahlwerbung mit dem Namen Thilo Sarrazins zu betreiben. Die Bürgerbewegung hat im Wahlkampf den Slogan „Wählen gehen für Thilos Thesen“ verwendet. Diesen hat sie neben einer Abbildung wiedergegeben, die eine durchgestrichene Moschee zeigt.

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