Jüdemann Rechtsanwälte
Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht
Schlüterstraße 37, D-10629 Berlin, (direkt am Kurfürstendamm)
Tel: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT
Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht
Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht
Wir helfen und beraten!
Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.
Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur. Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.
Sharing is Caring
Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.
Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Wir beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.
Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.
Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.
Fachanwalt für Strafrecht
Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.
Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.
Aktuelle Beiträge
EuGH vom 25.1.2012: Ausnutzung der Wertschätzung von VIAGRA durch Viaguara bei Energydrinks trotz fehlender Warenähnlichkeit – Imagetransfer (T-332/10) PM
Das Zeichen VIAGUARA wird nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Wegen des hohen Bekannheitsgrades und der Zeichenähnlichkeit (der EuGH betont, dass der Verbraucher erfahrungsgemäß dem ersten Wortteil eines Zeichens mehr Aufmerksam schenkt) verletzt das polnische Zeichen VIAGUARA trotz fehlender Warenähnlichkeit die Marke „VIAGRA“
Die Antragstellerin versuche, sich in den kommerziellen Wirkungsradius der Marke zu begeben, um von ihrem Ruf und ihrer Anziehungskraft zu profitieren.
„Therefore, the advantage resulting from such use must be considered to be an advantage that has been unfairly taken of the distinctive character or the repute of the mark Viagra.“
BVerwG vom 25.1.2012: Videoüberwachung der Reeperbahn zulässig (6 C 9.11) PM
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die offene Videoüberwachung der Reeperbahn in Hamburg auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei zulässig ist.
Nach diesem Landesgesetz darf die Polizei unter anderem öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung und -aufzeichnung offen beobachten, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist. Die Bildaufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass eine aufgenommene Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
LG München I vom 25.1.2012: Hitlers „Mein Kampf“ darf nicht an die Kioske (7 O 1533/12)
Die 7. Zivilkammer hat in einer heute ergangenen einstweiligen Verfügung einem Verbotsantrag des Freistaates Bayern gegen einen englischen Verleger stattgegeben und die Herstellung und Verbreitung kommentierter Auszüge aus „Mein Kampf“ verboten.
Der verklagte Verleger plant – insbesondere unter Berufung auf das urheberrechtliche Zitatrecht – in Deutschland kommentierte Auszüge aus „Mein Kampf“ zu verbreiten. Der Freistaat Bayern als Inhaber der Rechte an „Mein Kampf“ beantragte hiergegen nun eine einstweilige Verfügung.
Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen (PM)
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
BGH vom 7.7.2011: wirtschaftlicher Erfolg kein Grund für die Verlängerung einer befristeten Rabattaktion „10% Geburtstags-Rabatt“ (I ZR 173/09)
Ein weiter Fall einer Verlängerung eines befristeten Rabatts, mit dem sich der 1. Senat des BGH aktuell beschäftigt hat.
Aus Anlaß eines Firmenjubiläums eines Möbelhauses wurde eine Rabattaktion durchgeführt, bei der mit festen zeitlichen Grenzen geworben wurde. Die Aktion wurde zweimal verlängert, ohne dass Gründe vorlagen.
Das Unternehmen wurde von einer Mitbewerberin abgemahnt, worauf sie negative Feststellungsklage erhob, dass die Abmahnung unbegründet sei. Gegen die Feststellung erhob die Abmahnerin erfolgreich Widerklage. Anders als der wirtschaftliche Míßerfolg gehört der wirtschaftliche Erfolg einer Aktion nicht zu den Gründen, die nach der maßgeb-
lichen Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können.
Sollen Verbraucher am wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens im Rahmen einer Rabatttaktion teilhaben dürfen und ist dies Ziel erreicht, gibt es keinen rechtfertigenden Grund, die Maßnahme zu verlängern.
BGH vom 7.7.2011 zur Verlängerung eines befristeten Preisnachlasses (I ZR 181/10)
Befristete Rabattaktionen sind üblich. Was aber tun, wenn der wirtschaftliche Erfolg ausbleibt? Wenn der Unternehmer die Aktion verlängert setzt er sich dem Vorwurf der Irreführung aus. Dies grundsätzlich zu Recht, da bei Ankündigung einer Vergünstigung in festen zeitlichen Grenzen sich der Kaufmann grundsätzlich an diese zu halten hat.
Etwas anderes gilt, wenn Ereignisse eintreten, mit denen der Kaufmann, auch unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt, weder rechnen musste noch konnte: denn die angesprochenen Verkehrskreise rechnen damit, dass es für eine Verlängerung vernünftige Gründe geben kann. Dies kann schleppender Absatz sein oder auch die überraschende Einräumung günstigerer Einkaufspreise. Hierbei kommt es stets auf den Einzelfall an, insbesondere frühere Erfahrungen des Werbenden.
Fragen? Wir vertreten in allen Fragen zum Recht des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts. Bitte sprechen Sie uns an!
(Presserecht) BVerfG 8.11.2011 zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Bereich des Staatsschutzes (1 BvR 917/09) PM
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Beihilfe zur Verunglimpfung des Staates (§ 90a Abs. 1 StGB). Gegenstand des Strafverfahrens war ein Flugblatt, für das die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied eines NPD-Kreisverbandes nach außen die presserechtliche Verantwortung übernommen hatte.
(Presserecht) LG Düsseldorf: John Demjanjuk beantragt Prozesskostenhilfe für Geldentschädigungsklage wegen Berichterstattung auf Bild.de PM
John Demjanjuk begehrt Prozesskostenhilfe für eine Geldentschädigungsklage gegen die Bild Digital GmbH & Co. KG, Berlin (Bild Digital), in Höhe von mindestens 25.000 €, weil auf der Bild-Internetseite über ihn in herabwürdigender und vorverurteilender Weise berichtet worden sein soll. Nachdem das Landgericht Düsseldorf seinem Antrag nur teilweise entsprochen hatte, verfolgt er mit der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht das Ziel weiter, Prozesskostenhilfe für eine Geldentschädigungsklage in Höhe von 25.000 € zu erhalten.
BGH vom 23.12.2011: zur „Neuwagen“-Eigenschaft eines Vorführwagens (I ZR 190/10) PM
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann.
Marke Metro – BGH vom 9.6.2011: zur rechtserhaltenden Markenbenutzung – Metro – (I ZR 41/10)
In einem aktuellen Fall wurde der Markeninhaberin, einer Tochter der Metro, der Einrede der Nichtbenutzung der Marke
u.a. Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer entgegen gehalten. Die Markeninhaberin trug vor, die Marke für Werbegeschenke verwendet zu haben.
Da diese keinen neuen Absatzmarkt vorbereiten sollten, sah der BGH darin keine rechtserhaltende Benutzung; denn eine solche setzt voraus, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Dies muss nicht in Gewinnerziekungsabsicht erfolgen. Nicht ausreichend ist eine nur symbolische Benutzung, die allein zu dem Zweck erfolgt, das Markenrecht zu sichern, so enn Werbegeschenke, wie hier, nur als Belohnung für den Kauf anderer Waren und zur Förderung des Absatzes dieser Waren verteilt werden.
Marke Ready to Fuck – BPatG vom 20.9.2011: Kein Schutz für „Ready to Fuck“; Rechtsbeschwerde zugelassen ( 27 W (pat) 138/10 )
Begriffe sexueller Natur verstoßen nach Ansicht des DPMA und auch des BPatG noch immer gegen die guten Sitten. Hier versuchte der Anmelder zunächst die Wortbildmarke "Ready to Fuck" eintragen zu lassen, später änderte er das Zeichen durch Hinzufügung von "AA" und dem...
EuGH vom 1.12.2011 zum Schutz von Portraitfotos und zu den Schranken des Urheberrechts bei Personenfahndungen(
Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH genießt eine Portraitfotografie denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes andere Werk. Gleichzeitig betont das Gericht die Schranken des Urheberrechts: Die Medien dürfen eine solche Fotografie ohne Zustimmung ihres Urhebers veröffentlichen wenn die Veröffentlichung im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen der Polizei helfen soll, eine vermisste Person wiederzufinden.
