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Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht,
gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

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Jüdemann Rechtsanwälte

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Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT

Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht

Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht

Wir helfen und beraten! 

Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.

Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur.  Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den  Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.

Sharing is Caring

Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups  jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.

Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Wir  beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.

Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.

Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.

Fachanwalt für Strafrecht

Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.

Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.

Aktuelle Beiträge

OLG Hamm v. 16.02.2012 zur Bemessung des Gegenstandswerts im Adhäsionsverfahren bei Markenverletzung – III 3 RVs 31/12

Eine interessante Entscheidung für das Adhäsionsverfahren in , die ich bei dem Kollegen Burhoff fand (Link unten). Hintergrund waren im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Ansprüche wegen der Verletzung einer Marke. Das Landgericht setzte den Streitwert mit 5.000,00 EUR fest. Verständlicherweise legte der Kollege, der den Streitwert eher bei 175.000,00 EUR sah, Beschwerde ein. Da ein unbezifferter Antrag gestellt wurde, lag die Festsetzung im billigen Ermessen des Gerichts. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des § 142 MarkenG eine geringeren Wert von 5.000,00 EUR angenommen.

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(Wirtschaftsstrafrecht/Internetrecht) Urteil im sog. „Abofallen-Verfahren“ vor dem Landgericht Hamburg – Gericht verhängt Freiheits- und Geldstrafen (PM)

Das Landgericht Hamburg hat heute im Verfahren gegen sieben Angeklagte wegen des Betreibens von Kostenfallen im Internet Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und 3 ¾ Jahren sowie Geldstrafen verhängt.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Angeklagten – teilweise als Täter, teilweise als Gehilfen – über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren im Internet „Abofallen“ betrieben haben. Auf diese Weise haben sie bei ca. 65.000 Internetnutzern einen Schaden von insgesamt mindestens 4,5 Millionen Euro verursacht.

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(Wettbewerbsrecht) Abmahnungen europäischer Verbraucherorganisationen gegen Apple wegen wettbewerbswidriger Internet Werbung

Nach einer Meldung der Verbraucherzentale Bundesverband mahnen zehn Verbraucherorganisationen Apple wegen der beworbenen kostenpflichtigen Garantie an. Der AppleCare Protection Plan ist danach irreführend, da nicht auf bestehende Gewährleistungsrechte hingewiesen werde. Die Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung läuft bis zum 30. März 2012

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(Wettbewerbsrecht) OLG HAMM vom 14.2.2012: Aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produkts „Sparkling-Tea“ ist nicht irreführend (I-4 U 143/11)

Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 14.02.2012 entschieden, dass die aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produktes „Sparkling-Tea“ in den Varietäten „Black Tea / Peach & Jasmin“, „Green Tea / Citrus & Ginger“ und „Rooibos / Orange & Lemongras“ nicht irreführend ist, und hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Siegen bestätigt.

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(Kunstrecht) BGH vom 16.3.2012: NS-Raubkunst: Deutsches Historisches Museum muss die Plakatsammlung Sachs an den Erben herausgeben (V ZR 279/10)

Der u.a. für Ansprüche aus Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Eigentümer eines durch nationalsozialistisches Unrecht entzogenen Kunstwerks, dieses nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§ 985 BGB) von dem heutigen Besitzer herausverlangen kann, wenn das Kunstwerk nach dem Krieg verschollen war und deshalb nicht nach den Vorschriften des alliierten Rückerstattungsrechts zurückverlangt werden konnte.

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BPatG vom 22.2.2012: fehlende Unterscheidungskraft von schmutz.de (29 W (pat) 545/10)

Die Gesamtbezeichnung „schmutz.de“, so das BPatG, könne von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachhinweis auf irgendein Internetangebot in Deutschland rund um das Them „Schmutz“, entweder unmittelbar oder im Sinne von minderwertigen oder moralisch verwerflichen geistigen Produkten, verstanden werden. Daher fehle dem Begriff jegliche Unterscheidungskraft. Dies gelte trotz des Wortbestandteils .de, da die Tatsache, dass eine Internet-Adresse nach bisheriger Praxis in ihrer Gesamtheit nur einmal vergeben werd, nicht notwendig bedeute dass die Internet-Adresse stets zu einem Produkt- oder Leistungsangebot eines bestimmten Anbieters führt; sie könn auch nur als Suchhilfe oder zur Eingrenzung von Themenkreisen fungieren (Ströbele/Hacker a. a. O, § 8 Rdnr. 134). Der Inhaber einer Domain erwerbe auch weder das Eigentum an der Internet-Adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre.

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OLG Hamburg vom 14.3.2011: Rapidshare haftet als Störer ab Veröffentlichung von Downloadlinks (5 U 87/09) PM

Urheberrechtswidrige Downloads: Oberlandesgericht Hamburg entscheidet über Prüf- und Handlungspflichten des Online-Speicher-Dienstes „RapidShare“

Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden. Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht. Dies hat das Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Speicher-Unternehmen „Rapidshare AG“ am 14.03.2012 entschieden (Az. 5 U 87/09).

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(Klatsch und Tratsch) LG Berlin vom 15.3.2012: Prinzessin darf nicht behaupten, ihr Prinz habe keine Beziehung zu Desiree Nick (27 O 542/11)PM

Das Landgericht Berlin hat heute in einem Äußerungsrechtsstreit einer Klage der Entertainerin Désirée N. stattgegeben. Diese hatte sich dagegegen gewandt, dass T. Prinzessin von H. in einer Zeitschrift behauptet hatte, ihr Ehemann habe keine Beziehung mit der Entertainerin; diese inszeniere das bloß. Die Zivilkammer 27 verurteilte heute die Prinzessin, entsprechende Äußerungen zu unterlassen.

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