Jüdemann Rechtsanwälte
Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht
Schlüterstraße 37, D-10629 Berlin, (direkt am Kurfürstendamm)
Tel: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
Jüdemann Rechtsanwälte – IP – IT – STRAFRECHT
Kanzlei für Medienrecht, gewerblichen Rechtsschutz und Strafrecht
Fachanwälte fÜR URHEBER- und MeDIENRECHT Sowie Für Strafrecht
Wir helfen und beraten!
Wir beraten und vertreten mit einem Team aus freundlichen und spezialisierten Fachanwälten und Anwälten unsere Mandant:innen bundesweit in den Bereichen Urheberrecht, Medienrecht, IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht) sowie in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht. Durch unsere durch langjährige Erfahrung und regelmäßige Fortbildung erworbenen Kompetenzen bieten wir Ihnen eine individuelle, zielgenaue und effiziente Rechtsberatung auf höchstem fachlichem Niveau an.
Wir legen hierbei besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Beziehung zu unseren MandantInnen auf Augenhöhe. Wir kennen die Bedürfnisse unserer MandantInen genau durch unsere Leidenschaft für die vielfältigen Bereiche der Kunst- und Kultur. Der Kanzleigründer Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, als auch Fachanwalt für Strafrecht. Besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Kreativrecht aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Musiker, Veranstalter und Unternehmer. Rechtsanwalt Ott ist ebenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und verfügt über jahrelange Theatererfahrung. Zu unseren MandantInnen zählen u.a. Akteure aus den Bereichen des Theaters, des Film- und Fernsehens, Designer, Verlage, Musiker, Labels, Veranstalter, Gastronomen, Softwarehersteller, Vertreter der Konsumgüterbranche sowie Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker). Wir sind für die genannten Berufsgruppen auch regelmäßig im Markenrecht tätig.
Sharing is Caring
Wir bieten unsere kostenlose Rechtsberatung für Künstler*Innen und Kreative und Start-Ups jeden Freitag von 13 bis 17 Uhr abwechselnd in unseren Kanzleiräumen oder über Zoom an und dem Holzmarkt an.
Bitte per E-Mail oder telefonisch bei uns anmelden.
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Wir beraten zu Fragestellungen der DSGVO und des BDSG.
Jüdemann Rechtsanwälte beraten in deutscher und englischer Sprache.
Wir bieten Ihnen schnelle und kompetente Beratung – wenn Sie wegen angeblicher Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden (Abmahnungen) oder wenn Ihre Rechte verletzt werden.
Fachanwalt für Strafrecht
Wir beraten und vertreten in ausgewählten Bereichen des Strafrechts, insbesondere dem Wirtschaftsstrafrecht und dem Betäubungsmittelstrafrecht (BTM). Wir beraten und vertreten nicht im Bereich des Sexualstrafrechts.
Wir würden uns freuen Ihnen zur Seite stehen zu können – bei uns finden Sie Ihren kompetenten Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht und Markenrecht in Berlin.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80.
Aktuelle Beiträge
BGH, Urteil v. 10. April 2008 – I ZR 227/05
Inanspruchnahme eines Betreibers einer Internetplattform als Störer wegen Verletzung von Namens- oder Kennzeichenrechten
OLG Schleswig: Regelstreitwert bei Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung
Das OLG Schleswig nimmt im Rahmen einer Kostenbeschwerde einen Streitwert von 10.000,00 EUR bei einfach gelagerten Wettbewerbsverstößen an.
Urteil des BGH vom 29. Mai 2008 – I ZR 189/05 (Freundschaftswerbung im Internet)
Leitsatz:
Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot der bestimmten, als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise, die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat; es kommt nicht darauf an, ob sich in anderer Weise ein wettbewerbswidriges Verhalten aus einer mit der Klage zum Beweis der beanstandeten Verletzungshandlung vorgelegten Anlage – wie einer E-Mail oder einem mehrseitigen Werbeprospekt – ergeben kann.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 – I ZR 223/05 (Zigarettenschachtel)
BGH entscheidet gegen Dieter Bohlen (Zigarettenschachtel)
Dieter Bohlen und Ernst August gegen Lucky Strike
Der BGH hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung ihres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke „Lucky Strike“ Zahlungsansprüche zustehen. Die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover in der Sache I ZR 96/07 sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen in der Sache I ZR 223/05, sahen in einer von den Beklagten durchgeführten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken. Nach Ansicht des BGH habe jedoch in den Streitfällen an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen von Lucky Strike anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger.
Urteil des BGH vom 5. Juni 2008 – I ZR 96/07 (Zerknitterte Zigarettenschachtel)
Der Bundesgerichtshof hat im Fall von Ernst August entschieden,
Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der
Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Ge-
nannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.
BGH, Urt. v. 31. Juli 2008, I ZR 158/05 „Haus & Grund I“
Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.
Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Kfz-Versicherung und Autoscheibenreparaturunternehmen (Brandenburgisches Oberlandesgericht)
Das Brandenburgisches Oberlandesgericht wies die Klage einer Versicherung gegen einen Reparaturservice für PKW-Scheiben, der in Anschreiben an die Kunden seines Betriebs vor der Zahlungsverweigerung der Versicherung warnte, mit der Begründung ab, zwischen Versicherung und Autoscheibenreparaturunternehmen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis.
Keine urheberrechtliche Gerätevergütung für Computer nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.
Keine Gerätevergütung für Computer nach alter Rechtslage (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.).
Ernst August von Hannover verklagt seinen Verteidiger
Wie DIE WELT heute berichtete, hat Ernst August Prinz von Hannover die Regressansprüche gegen seinen Strafverteidiger von ursprünglich 250.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR reduziert. Sein Verteidiger, Rechtsanwalt Jochen Heidemeier, soll eine falsche Erklärung seines Mandanten abgegeben haben, wonach dieser den damals geschädigten Hotelier stark alkoholisiert krankenhausreif geschlagen haben soll.
LG Bielefeld, Beschl. v. 11.09.2008, Az. 4 O 328/08, Auskunftsanspruch gegen Provider
LG Bielefeld, Beschl. v. 11.09.2008 Az. 4 O 328/08 Auskunftanspruch gegen Provider
LG Köln, Beschluss v. 2.9.2008, 28 AR 4/08, Auskunftsanspruch gegen Provider
LG Köln: Auskunftsanspruch gegen Provider bei gewerblichem Ausmaß. Bejaht bei der Zurverfügungstellung eines Albums unmittelbar nach der Veröffentlichung
