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Das AG Charlottenburg hat eine Klage der DigiRights Administration GmbH gegen unsere Mandantin abgewiesen, da die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Ein eigenständiges übertragbares Recht „mit Bezug auf Filesharing in P2P Netzwerken“ gäbe es nicht, so das AG Charlottenburg. Das Gericht folgte damit unserer Argumentation. Wenn dies aber der Fall ist, dann kommen auf die Digirights Schadenersatzansprüche in gewaltiger Höhe zu, da eine Vielzahl oder möglicherweise alle Abmahnungen unberechtigt waren.  Das Urteil ist rechtskräftig, die Berufung wurde zurück genommen. Wir werden berichten!

 

Geschäftsnummer. 218 C 37/16                                                                   

 verkündet am:               26.05.2016

In dem Rechtsstreit
der DigiRights Administration GmbH

….

Klägerin,.

– Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Daniel Sebastian,

 

Beklagte,

– Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Jüdemann,

Schlüterstraße 37,10629 Beriin,-
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 218, auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Krumrey für Recht erkannt:

1.           Der Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld vom 09.11.2015, AZ 15-5784655-0-0 wird aufge­hoben. Die Klage wird abgewiesen.

2.           Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis, im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.           Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über urheberrechtliche Aufwendungsersatzansprüche.

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Abmahnung vom 04.12.2012 (Anlage K 1 = Bl. 27 – 32) in Anspruch, nachdem die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung – ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage – am 08.01.2013 (Anlage K 1 = Bl. 34) abgegeben hat. Es geht um folgende Musikstücke:

a)                                            Gusttavo Lima – Balade (Tche tererere tche tche)

b)                                            Triggerfinger -1 Follow Rivers

c)                                             Timati & La La Land feat. Timbaland & Grooya – Not All About The Money.

Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt lebte die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann sowie 2 Kindern (Jahrgang 2005 und 2008). Der Intemetanschluss war WPA2-gesichert und nur mit indi­viduellem Passwort zu nutzen. Zum Tatzeitpunkt war der Computer der Beklagten ausgeschaltet. Der von ihr befragte Ehemann gab an, die – ihm unbekannten Stücke – nicht zum Download an- geboten zu haben. Die Beklagte konnte jedenfalls Torrent-Software auf dem Computer nicht auf­finden.

Die Klägerin behauptet, Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte für dezentrale Computer­netzwerke für diese 3 Musikstücke zu sein und insoweit berechtigt zu sein zur Auswertung und zum öffentlich Zugänglichmachen. Die Veröffentlichung auf dem Gesamttonträger „Bravo Hits Vol. 78“ sei im Rahmen der Einräumung einfacher Nutzungsrechte durch die Tonträgerhersteller der verfahrensgegenständlichen Werke erfolgt.

Hersteller des Stückes zu a) sei der Tonträgerhersteller Som Livre, zu dessen Gunsten der ©- Vermerk auf dem DVD-Cover (Anlage K 2 = Bl. 61,62) angebracht sei. Hersteller des Stückes zu

b)              sei die Hufter BVBA, zu deren Gunsten der ©-Vermerk spreche (Anlage K 5 = Bl. 78, 79). Von diesen beiden Herstellern habe die Fa. B1M1 aus Portugal die Rechte u.a. für Deutschland er­worben. Insoweit legt die Klägerin die Lizenzverträge in englischer Sprache vor (Anlage K 3 = Bl. 63 – 71 und Anlage K 6 = Bl. 80 – 82). Von der B1M1 habe die Klägerin ausschließliche und über­tragbare Rechte mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer-Netzwerken („Tauschbörsen“), bei de­nen jeder User/Teilnehmer sowohl Dateien herunteriaden, als auch hochladen kann und diese Dateien dezentral öffentlich zugänglich macht, erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangte Kopie des Vertrages (Anlage K 4 = Bl. 72 – 75) Bezug genommen.

Hersteller des Stückes c) sei die Kontor Records GmbH, wofür der ©-Vermerk auf dem Cover (Anlage K 8 = Bl. 88) spreche. Das Gericht kann der Anlage allerdings keinen ©-Vermerk ent­nehmen. Die Fa. Kontor habe dann die entsprechenden Rechte an die Klägerin lizensiert (Anlage K7 = Bl. 83-87).

Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe am 15.11.2012 um 18:21:58 Uhr sowie zu 2 weiteren Zeitpunkten diese 3 Stücke über das P2P-Netzwerk Bittorrent zum Download angebo- ten, und zwar als Teil der Datei „Bravo Hits Vol. 78“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage­schrift bezug genommen.

Die Klägerin behauptet weiter, die Fa. SKB habe ermittelt, dass zu o.g. Zeit über eine bestimmte IP-Adresse die o.g. Datei zum Download angeboten worden sei. Diese IP-Adresse sei zum Tat­zeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen.

Es ist am 09.11.2015 Vollstreckungsbescheid über 859,40 € (Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,-€) zzgl. Zinsen erlassen worden.

Die Klägerin beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Der Vollstreckungsbescheid war aufzuheben, weil die zulässige Klage in der Sache nicht begrün­det ist.

I.

Die Klage ist zulässigerweise vor dem nach § 105 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 7 ZuwV Berlin zuständi­gen Amtsgericht erhobenen.

II.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechts­anwaltskosten in Höhe von 651,80 € aus § 97a UrhG zu.
1.

Die Klägerin ist schon nicht aktivlegitimiert

Bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte ist zunächst der Urheber bzw. der Inhaber des verwandten Schutzrechts allein aktivlegitimiert. Nach § 2 Abs.1,7 UrhG steht der Urheberschutz originär demjenigen zu, der persönlich das Werk hersteilt. Zur Geltend­machung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG ist auch der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem jeweiligen Werk berechtigt. Sind Rechte einem Anderen als Nutzungsbe­rechtigten eingeräumt worden, kommt es für die Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfang diese Rechte übertragen worden sind. Dabei reicht die Aktivlegitimation so weit, wie die räumli­chen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsrechte reichen (Dreier/Schulze/Specht UhrG 5. Aufl., § 97 Rdnr. 19).

a)

Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin die Rechie überhaupt von den jeweiligen Rechteinhabem erworben hat, wie sie behauptet. Zweifel bestehen insbesondere hinsichtlich des Stücks c), weil auf der zur Akte gereichten Kopie des Covers überhaupt kein ©-Vermerk zu er­kennen ist. Das bloße Logo einer Firma unter anderen Logos sagt aber nichts über die Rechtein­haberschaft aus.

Jedenfalls wurde bezüglich aller 3 Musikstücke an die Klägerin kein eigenständiges Nutzungs­recht übertragen. Nach dem Sachvortrag der Klägerin wurden an sie nur Rechte „mit Bezug auf Filesharing in Peer-2-Peer Netzwerken …“ übertragen. Ein solches, eigenständig übertragbares Nutzungsrecht gibt es nicht. Zwar kann das Nutzungsrecht nach § 31 UrhG auf einzelne Nut­zungsarten beschränkt werden. Eine schuldrechtliche oder dingliche Aufspaltung des Verbrei­tungsrechts kommt allerdings dabei nur in Betracht, wenn es sich insoweit um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit abgrenzbare Nutzungsformen handelt (BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 -1 ZR 244/97, NJW 2000, 3571, 3572; BGH, Urt. v. 8. Nov. 1989-1ZR 14/88, GRUR 1990,669,671; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 31 Rn. 4; m.w.N.).
ZP450

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Daran fehlt es bei dem Vertrieb eines Werkes über P2P- und Intemet-Filesharing-Netzwerke. Dieser Vertriebsweg ist keine eigenständige abgrenzbare Nutzungsform, sondern ein bloßer un­selbständiger Unterfall, dem keine wirtschaftlich eigenständige Bedeutung zukommt. Denn es wird lediglich die Datei zugänglich gemacht, die auch auf anderem Wege elektronisch verbreitet werden kann. Eine eigenständige Bedeutung etwa gegenüber der Verbreitung durch E-Mail oder sonstigem Download besteht nicht (so auch AG Chariottenburg, Urteil vom 28.12.2015,213 C 130/15).

b)

Hinzu kommt, dass unter I. der beiden Verträge die Beauftragung der Klägerin erfolgt, um wirt­schaftlichen Schaden durch Urheberrechtsverletzungen im Internet „zu verhindern, bzw. den Ersatz des Schadens… zu ermöglichen“. Es geht den Vertragsparteien gerade nicht darum, der Klägerin bestimmte Rechte zur Nutzung zu überlassen, sondern darum, die Schadensabwicklung auf diese zu verlagern. Klar ersichtlich ist nach beiden Verträgen, dass die Klägerin weder selbst die Werke über Tauschbörsen anbieten dürfte – egal ob entgeltlich oder nicht – noch dass sie ein entsprechendes Nutzungsrecht an Dritte lizensieren dürfte.

c)

Und schließlich scheitert die Aktivlegitimation auch daran, dass unklar geblieben ist, wie, wann und welche Rechte abgegeben wurden, damit die 3 Musikstücke in das Album „Bravo Hits“ auf­genommen werden.

Nach dem Sachvortrag der Klägerin sind über den Anschluss der Beklagten eben nicht die 3 streitgegenständlichen Werkstücke angeboten worden, sondern die Datei „Bravo Hits Vol. 78“, d.h. das ganze Album. Insoweit müssen dem Hersteller und Vertreiber dieses Albums Rechte eingeräumt worden sein. Trotz entsprechenden Hinweises durch das Gericht mit Verfügung vom 15.02.2016 hat die Klägerin hierzu nicht weiter vorgetragen. Allein der Hinweis, es seien nur ein­fache Nutzungsrechte übertragen worden, reicht insoweit nicht, zumal es kein Beweisangebot gibt und die Beklagte die Aktivlegitimation bestritten hat.

2.

Auch aus abgetretenem Recht stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Das scheitert schon daran, dass die Klägerin eine Abtretung von Unteriassungs- und Schadens­ersatzansprüchen nicht dargetan hat. Zudem bezieht sich die Abmahnung auch auf die Verlet­zung von Rechten der Klägerin, nicht auf die Verletzung von Rechten der Hersteller oder Künst­ler.

3.
Letztlich unstreitig wäre die Beklagte für den behaupteten Verstoß auch nicht verantwortlich.

Sie hat die Täterschaftsvermutung widerlegt, weil unstreitig geblieben ist, dass auch ihr Ehemann den Anschluss zur Tatzeit nutzen konnte. Insofern kommen beide gleichermaßen als Täter in Betracht. Eine Belehrung des Ehemanns war nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, weil unstreitig keine Veranlassung bestand anzunehmen, er könne derartige Rechtsverletzungen be­gehen wollen (vgl. BGH NJW14, 2360 – BearShare – zitiert nach juris, dort Rdnr. 15).

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO.