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Jüdemann Rechtsanwälte waren erneut in einem File-Sharing Verfahren erfolgreich. Das Amtsgericht Rostock wies mit Urteil vom 3. September 2015 eine Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH, vertreten durch die Kollegen Baumgarten-Brandt ab. Hintergrund der Klage war der Vorwurf des File-Sharings des Films “Nico- ein Rentier hebt ab”. Das Gericht folgte meinem Einwand, der Anspruch sei verjährt. Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 BGB sei nicht einschlägig, da ein bereicherungsrechtlicher abschöpfbarer Vorteil nicht bestehe.

Kai Jüdemann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Strafrecht

 

 

Amtsgericht Rostock

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Her-                                                                                                                                              ‘I’

zog-Wilhelm-Straße 16, 80331 München                                                                                   “:

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: K0052-0962068986

gegen

 

vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Elke Brüssow, Fröbelstraße 3, 17309 Pasewalk
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Kai Jüdemann, Weiser Straße 10-12, 10777 Berlin, Gz.: 88/15

hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht Nüske auf Grund der mündli-
chen Verhandlung vom 03.09.2015 für Recht erkannt:

1- Die Klage wird abgewiesen.

  1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Be-
    klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
    des aufgrund des Urteils
    vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vol
    lstreckung
    Sicherheit in HÖhe von 110
     des zu vollstreckenden Betrages leistet.
  1. Der Streitwert wird auf 955,60 festgesetzt.

Tatbestand

49 C 510/14

Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen Verbreitung ei-
nes Filmwerkes im Rahmen einer Datentauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.

Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an
dem Filmwerk .Nico-Ein Rentier hebt ab” für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sein.

Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses in Pasewalk.

Die Klägerin behauptet, dass sie im Rahmen von ihr veranlasster Ermittlungsmaßnahmen durch
den Sicherheitsdienstleister Guardaley festgestellt habe, dass über den Internetanschluss des
Beklagten am 10.11.2009 um 18:06 Uhr im Rahmen eines Filesharing-Systems über die
IP-Adresse 84.188.24.80 ohne ihre Zustimmung Dateien des o.a. Filmwerkes zum Download an-
geboten wurden.

Die betreffende IP-Adresse sei zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetzugang des Beklagten zuge-
ordnet gewesen.

Aufgrund eines von der Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgericht Köln vom 15.12.2009
wurde der Klägerin durch die Deutsche Telekom als Internetprovider am 18.12.2009 die 1&1 In-
ternet AG und von dieser der Beklagte als Inhaber des Anschlusses, dem zum fraglichen Zeit-
punkt die IP-Adresse zugeordnet war, mitgeteilt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.11.2010 liess die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten
den Beklagten wegen des behaupteten Urheberrechtsverstoßes abmahnen und zur Abgabe einer
strafbewährten Unterlassungs-Nerpflichtungserklärung auffordern. Dem darin enthaltenen Ange-
bot zur Zahlung einer Abgeltungspauschale in Höhe von € 850,- kam der Beklagte nicht nach.

Wegen des weiteren Inhaltes wird auf den Beschluss des LG Köln, die Mitteilung der Deutschen
Telekom und das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Bezug genommen.

Am 10.12.2013 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Coburg einen Mahnbescheides, der am
16.12.2013 erlassen und am 19.02.2014 zugestellt wurde.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte die gegen ihn sprechende Vermutung nicht wider-
legt habe und auch den an seine sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht
hinreichend nachgekommen sei.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von

€ 400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von
    € 555,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
    seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und erhebt die Einrede
der Verjährung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anla-
gen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

  1. I. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen.

 

  1. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Rostock ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Verord-
    nung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (KonzVO) vom 28.03.1994
    (GVO-BI. M-V S. 514).

Danach sind dem Amtsgericht Rostock alle urheberrechtlichen Streitigkeiten für den Bezirk des
Oberlandesgerichtes Rostock zugewiesen.

2.Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen die Beklagte nicht als
Schadensersatzansprüche gemäß §§ 97, 97a UrhRG, §§ 280 ff BGB zu.

Die Forderungen der Klägerin sind mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt. Nachdem die Klägerin
durch die Auskunft der Deutschen Telekom AG vom 31.05.2010 Kenntnis erhielt, dass der angeb-
liche Download vom Internetanschluss der Bek!agten erfolgt sein soll, begann der Lauf der Ver-
jährungsfrist am 31.12.2010 und endete am 31.12.2013 (§§ 194, 195, 199 Abs.1 BGB).

Der Mahnbescheid vom 16.12.2013 wurde jedoch erst am 19.02.2014 zugestellt. Diese Zustel-
lung wirkt nicht gem. § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der AntragsteIlung zurück, da diese nicht mehr
“demnächst” im Sinne dieser Vorschrift erfolgte. Die Zustellung war durch das Gericht selbstän-
dig vor Zahlungseingang veranlasst worden. Die erste Zustellung des Mahnbescheides ist ohne
Erfolg geblieben, da der Beklagte zwischenzeitlich umgezogen war. Dieses Zustellungshindernis
ist nach Aufforderung des Gerichts vom 03.01.2014 durch die Klägerin auch nicht unverzüglich
behoben worden, da er am 11.02.2014 eine neu Anschrift mitgeteilt wurde.

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist in Fällen wie dem vorliegenden auch die Vorschrift
des § 852 BGB mit der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht einschlägig. Die tatbestandlichen Vor-
aussetzungen der Vorschrift liegen ersichtlich nicht vor, weil ein bereicherungsrechtlich ab-
schöpfbarer Vorteil in den typischen Tauschbörsenfällen gerade nicht entsteht, insbesondere Li-
zenzgebühren nicht erspart werden. Auch dem erkennenden Gericht sind keine Anbieter bekannt,
die ihre Filmwerke dergestalt lizensieren dass sie im Wege des filesharings angeboten werden
können (wie hier etwa: AG Bielefeld, Urt. v. 06.03.2014, Az. 42 C 368/13; AG Kassel a.a.O.).

 

  1. 11. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Das Urteil ist nicht rechtskräftig