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Namensschutz von Veranstaltungen (Werktitelschutz)

Das Markengesetz schützt neben Marken auch Titel. Dieser sogenannte Titel- oder Werktitelschutz schützt nicht nur Namen und Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken, sondern auch von “sonstigen vergleichbaren Werken” (§ 5 Abs.3 MarkenG). Einen solchen Titelschutz können auch Musikveranstaltungen genießen. In der Gesamtschau muss erkennbar sein, dass bereits die ersten Events einem geistig erfassbaren künstlerischen und organisatorischen Konzept folgen, das es zulässt, die Festivalserie – oder Partyreihe – über eine bloße Dienstleistung hinaus – als geistiges Produkt zu qualifizieren. In einem vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall  wurde dies bejaht. U.a. wurde das Konzept durch  an Strandbars erinnernden Holzaufbauen sowie das musikalische und gastronomische Angebot begründet, die ein besonderes Ambiente der zumeist stattfindenden Tanzveranstaltung schafften. Bei den auftretenden Künstlern handelten es sich um namhafte DJs aus dem Bereich der Techno- und Elektromusik. Die Events folgten einem geistig erfassbaren organisatorischen Konzept, welches sowohl das besondere Ambiente der Location als auch die musikalischen Darbietungen umfasse.

Fragen zum Veranstaltungs- und Kennzeichenrecht? Wir beraten Sie gerne.

 

Die Entscheidung des LG Düsseldorf  vom 3.4.2019 (2 a O 22/19)

I.            Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es – jeweils gesondert und für sich – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Verfügungsbeklagten zu 1) zu vollstrecken am Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

1. die Verfügungsbeklagte zu 1) unter „L GmbH & Co. KG“ für den Geschäftsbereich eines Unternehmens in der Veranstaltungs- und / oder W- und / oder Gastronomiebranche zu firmieren,
2. das Zeichen „Kiesgrube“ zur Kennzeichnung von Musikveranstaltungen zu benutzen und / oder benutzen zu lassen, und zwar durch Nutzung des folgenden Logos:

und / oder durch Nutzung des Zeichens „Kiesgrubeofficial“ bzw. „KiesgrubeOfficial“ in der Facebook-Domain, wie dies aus der Anlage ASt 11 ersichtlich ist, und / oder durch Nutzung des Domain-Namens „Kiesgrubeofficial“, wie dies aus der Anlage ASt 12 ersichtlich ist,

3. zu behaupten und / oder behaupten zu lassen, die Verfügungsbeklagte zu 1) sei die offizielle Veranstalterin der „Kiesgrube“, durch Benutzung des Zeichens „Kiesgrube Official“ oder durch Herausgabe einer „Offiziellen Pressemitteilung“ unter der Domain „Kiesgrubeofficial“, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt 11 ersichtlich.
II.              Die Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) werden verurteilt, es – jeweils gesondert und für sich – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Verfügungsbeklagten zu 3) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

die Bezeichnung „Kiesgrube“ zur Bezeichnung von Musikveranstaltungen zu benutzen und / oder benutzen zu lassen.

III.              Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

IV.              Die Gerichtskosten werden den Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) zu 64 %, den Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) zu 31 % und der Verfügungsklägerin zu 5 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin tragen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) zu 64 % und die Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) zu 31 %. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) trägt die Verfügungsklägerin zu 7 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 Euro, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche wegen Kennzeichen- und Wettbewerbsverletzung im Zusammenhang mit einem Musikevent unter der Bezeichnung „Kiesgrube“.

Bei den sogenannten „Kiesgrube“ Events handelt es sich um eine in Neuss jährlich ca. zehnmal stattfindende Open Air Veranstaltungsreihe mit Musik, die erstmals im Jahre 1996 stattfand. Die „Kiesgrube“ Events finden in den Sommermonaten zumeist sonntags statt und sind als ganztägige Veranstaltung für vornehmlich junge Leute im Bereich der Techno- und Elektromusik konzipiert. Das Veranstaltungsgelände ist weitestgehend mit weißem Sand ausgestreut und mit Holzaufbauten versehen, die an Strandbars erinnern. Neben dem musikalischen Angebot umfasst die Veranstaltung verschiedene Gastronomieangebote. Das Veranstaltungsgelände befand sich zunächst auf dem Gelände „Am Blankenwasser“, einer ehemaligen Kiesgrube, und seit dem Jahr 2012 auf dem Nachbargrundstück „Sundermannstraße“.

Die Verfügungsklägerin firmiert seit dem Jahr 2010 unter der Bezeichnung „Kiesgrube W GmbH“. Gegenstand des Unternehmens ist unter anderem die Planung, Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen aller Art. Seither veranstaltet und organisiert sie die Musik-Events in Neuss unter der Bezeichnung „Kiesgrube“. Hierbei schloss sie seit 2010 alle Verträge zur Durchführung der Veranstaltung, insbesondere mit Künstlern, Sponsoren, Dienstleistern wie Gastronomiebetrieben, Security, sonstigem Personal sowie Vermietern von Veranstaltungstoiletten und führte die Kasse. Die Verfügungsklägerin bewarb ihre Veranstaltungsreihe seit dem Jahr 2010 mit Werbeflyern, die einen Hinweis auf ihre Internetseite www.kiesgrube.net enthielten. Von 2010 bis 2012 bewarb die Verfügungsklägerin die „Kiesgrube“ Events mit der Bezeichnung „Kiesgrube Open Air“, seit 2012 nur noch mit der Bezeichnung „Kiesgrube“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Werbeflyer aus den Jahren 2010 bis 2017 wird auf die Anlagenkonvolute ASt 21 und ASt 22 Bezug genommen.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) wurde im Mai 2008 unter der Firma „MonBerg Gastronomie GmbH & Co. KG“ gegründet. Seit dem 24.01.2019 firmiert sie als „L GmbH & Co. KG“. Hiervon erlangte die Verfügungsklägerin durch eine Pressemitteilung der Verfügungsbeklagten zu 1) auf ihrer Facebook-Seite (vgl. Screenshot – Anlage ASt 11) am 08.02.2019 Kenntnis.

Auf dieser Facebook-Seite mit der Bezeichnung „KiesgrubeOfficial“ bewirbt die Verfügungsbeklagte zu 1) den „KIESGRUBE OPEN AIR CLUB“ (vgl. Screenshot – Anlage ASt 5). Die auf der Facebook-Seite veröffentlichte Pressemitteilung der Verfügungsbeklagten zu 1) hat folgenden Inhalt:

„OFFIZIELLE PRESSEMITTEILUNG (Gegendarstellung)

Die Kiesgrube wurde vor 22 Jahren als Sommerlocation des berühmten Tribehouse Neuss durch einen der ehemaligen Besitzer Frank L2 ins Leben gerufen. Durch die Jahre hinweg entwickelte sich die Kiesgrube zu einer der beliebtesten und bekanntesten Open-Air-Locations und Beach-Clubs der Region und ganz Deutschlands. Nahezu jeder große und namenhafte DJ war hier durch die Jahre hinweg zu Gast.

Nach dem Verkauf des Tribehouse Neuss (jetzt 102) wurde eine Kooperation mit der neugegründeten „Kiesgruben W GmbH“ zum Betrieb des Projektes „Kiesgrube“ eingegangen. Diese Kooperation endete im Jahr 2018 zwischen beiden Parteien. Frank L2 wird als Verwalter der Mietverträge, offizieller Halter der Betriebserlaubnis durch die Stadt Neuss, Erfinder der Marke und Inhaber der Markenrechte die „Kiesgrube“ mit der Firma „L GmbH & Co. KG“ in Zukunft wie gewohnt weiterführen.

ES WIRD KEINE VERÄNDERUNG DES KONZEPTES UND DER LOCATION GEBEN, WIE IM VORFELD DURCH ANDERE KANÄLE BEKANNT GEMACHT WURDE.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage ASt 11 zur Akte gereichten Screenshot der Facebook-Seite Bezug genommen.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) bewirbt ihre Veranstaltung auf ihrer Facebook-Seite zudem mit den Namen zahlreicher Künstler, die dort bereits aufgetreten sind. Dort heißt es wörtlich: „Just a few of the artists that played at Kiesgrube so far…“. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den als Anlage ASt 13 eingereichten Screenhot der Facebook-Seite Bezug genommen.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist weiterhin Inhaberin der Domain „Kiesgrubeofficial.com“ (vgl. Screenshot – Anlage ASt 6). Hiervon erlangte die Verfügungsklägerin durch eine Presseerklärung der Verfügungsbeklagten zu 1) auf ihrer Facebook-Seite am 08.02.2019 Kenntnis.

Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist der alleinige Geschäftsführer der Komplementärin der Verfügungsbeklagten zu 1), der L3 GmbH.

Die Verfügungsbeklagte zu 3), deren Unternehmensgegenstand unter anderem die Organisation und Ausrichtung von Events ist, war von 1996 bis zum Ende des Jahres 2009 alleinige Veranstalterin der Open Air Veranstaltungen in Neuss, die seinerzeit unter der Bezeichnung „Tribehouse Open Air Club Kiesgrube“ stattfanden und beworben wurden. Das letzte von ihr organisierte „Kiesgrube“-W fand im September 2009 statt. Auf den verwendeten Werbeflyern fand sich ein Hinweis auf die Internetseite www.tribehouse.com. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Werbeflyer aus den Jahren 2007 bis 2009 wird auf das Anlagenkonvolut ASt 20 verwiesen.

Am 23.02.2010 schloss die Verfügungsbeklagte zu 3) mit der Verfügungsklägerin einen als „Vereinbarung“ bezeichneten Vertrag. Darin heißt es in den Vorbemerkungen unter anderem:

„Tribehouse hat auf dem gepachteten Gelände seit 1996 jährlich ca. 10 Musikveranstaltungen durchgeführt und hierfür die entsprechenden Genehmigungen der Stadt Neuss erhalten.

Tribehouse möchte ihre Rechte und Pflichten aus dem Hauptvertrag auf Kiesgrube W übertragen, die bereit ist, diese zu übernehmen. Ziel der Parteien ist es, dass Kiesgrube W anstelle von Tribehouse in den Hauptvertrag eintritt oder einen neuen Vertrag zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen mit dem Verpächter abschließt.“

In Ziffer 1. („Unterpacht/Vertragsübernahme“) ist Folgendes vereinbart:

„Die Parteien stellen klar, dass Tribehouse mit Abschluss dieses Vertrages keine eigenen Rechte zur Durchführung von Veranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände mehr zustehen.“

Ziffer 3. („Verkauf und Übertragung von Ausstattungsgegenständen“) enthält folgende Klausel:

„Kiesgrube W erwirbt mit Unterzeichnung der Vereinbarung sämtliche von Tribehouse für die Durchführung von Musikveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände genutzten, insbesondere die als Anlage 2 bezeichneten Gegenstände (wie Baranlagen, DJ-Bühne, Container, Liegen, etc.).“

In den Schlussbestimmungen heißt es:

„Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen. Jedwede Änderung/Ergänzung zu dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage ASt 9 Bezug genommen.

Auch nach Abschluss des vorgenannten Vertrages holte die Verfügungsbeklagte zu 3) weiterhin – gegen Vergütung – die behördlichen Genehmigungen der Stadt Neuss für die „Kiesgrube“-Veranstaltungen ein und war Pächterin des Veranstaltungsgeländes, welches sie an die Verfügungsklägerin unterverpachtete. Die ihr hierdurch entstandenen Auslagen sowie die für ihre Dienstleistungen anfallende Vergütung stellte sie der Verfügungsklägerin in Rechnung (vgl. Anlagenkonvolut ASt 26).

Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 3) ist der Verfügungsbeklagte zu 4).

Ebenfalls unter dem 25.03.2010 schloss die Verfügungsklägerin einen „Veranstaltungskooperationsvertrag“ mit der Verfügungsbeklagten zu 1). Darin heißt es unter anderem:

„Präambel

Die Parteien beabsichtigen, gemeinsam Open Air Musikveranstaltungen auf dem Gelände der Kiesgrube Neuss, Am Blankenwasser, 41468 Neuss („Veranstaltungsgelände“) durchzuführen. (…)

Tribehouse hat kein Interesse mehr daran, Musikveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände durchzuführen und hat ihre Rechte zur Nutzung des Veranstaltungsgeländes mit der als Anlage diesem Vertrag beigefügten Vereinbarung an Kiesgrube W übertragen („Unterpachtvertrag“).

(…)

1. Vertragsgegenstand, Rechtsnatur Kooperation

1.1. Gegenstand des Vertrages ist die Zusammenarbeit der Parteien bei der Planung, Konzeption und Durchführung von Open-Air Musikveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände. Kiesgrube W ist als Veranstalter für die Gesamtkonzeption und insbesondere die Auswahl und Verpflichtung der Künstler verantwortlich und beauftragt MonBerg, nach Weisung der Kiesgrube W und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit der Organisation und Umsetzung der Veranstaltungen.“

Bezüglich des weiteren Inhalts des Kooperationsvertrages wird auf Anlage ASt 10 Bezug genommen.

Während der Kooperation in den Jahren 2010 bis 2012 erbrachte die Verfügungsbeklagte zu 1) verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den „Kiesgrube“ Veranstaltungen, die sie der Verfügungsklägerin in Rechnung stellte (vgl. Anlage ASt 24). Die Kooperationsvereinbarung zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1) endete im Jahr 2012 mit dem Umzug auf das neue Veranstaltungsgelände.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2019 (Anlage ASt 15) mahnte die Verfügungsklägerin die Antragsgegner zu 1) und 2) wegen Kennzeichen- und Wettbewerbsverletzung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 21.02.2019 auf.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) reagierte hierauf nicht. Stattdessen erhielt die Verfügungsklägerin ihrerseits eine Abmahnung von der Verfügungsbeklagten zu 3) mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2019 (Anlage ASt 14). Darin kündigte die Verfügungsbeklagte zu 3) zugleich an, im Jahr 2019 Musikveranstaltungen unter der Bezeichnung „Kiesgrube“ durchzuführen. Hierzu heißt es in dem Schreiben, die Verfügungsbeklagte werde „(…) in diesem Jahr die 22. Kiesgrube in Neuss  veranstalten.“ und zudem „(…) weiterhin jährlich am Standort Neuss dieses Veranstaltungsformat unter dem Namen „Kiesgrube“ durchführen.“

Die Verfügungsbeklagte zu 3) hat ihrerseits am 18.02.2019 beim hiesigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsklägerin sowie deren Geschäftsführer beantragt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2a O 23/19 geführt.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, ihr stehe neben dem Unternehmenskennzeichen an der Bezeichnung „Kiesgrube W GmbH“ ein Werktitelrecht im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG an der für die Veranstaltungsreihe benutzten Bezeichnung „Kiesgrube“ zu. Indem sie im Jahr 2010 die Veranstaltungsreihe „Kiesgrube“ übernommen habe und seitdem betreibe, sei sie Inhaberin des ursprünglich 1996 entstandenen Werktitels „Kiesgrube“ für die streitgegenständliche Musikveranstaltungsreihe geworden. Neben den kennzeichenrechtlichen Ansprüchen stünden ihr Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zu.Nachdem die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2019 den gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) gerichteten Antrag zu Ziffer I.3.b., im geschäftlichen Verkehr die Behauptung zu unterlassen, bei der von ihr betriebenen Internetseite und / oder Social-Media Seite und / oder Musikveranstaltung handele es sich um die offiziellen Seiten und / oder Veranstaltungen „Kiesgrube“, wenn dies wie in den Anlagen ASt 11 und 12 wiedergegeben geschieht, zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,

I.              die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2)  zu verurteilen, es – jeweils gesondert und für sich – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Verfügungsbeklagten zu 1) zu vollstrecken am Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

1. die Verfügungsbeklagte zu 1) unter „L GmbH & Co. KG“ für den Geschäftsbereich eines Unternehmens in der Veranstaltungs- und / oder W- und / oder Gastronomiebranche zu firmieren,
2. das Zeichen „Kiesgrube“ zur Kennzeichnung von Musikveranstaltungen zu benutzen und / oder benutzen zu lassen, und zwar durch Nutzung des folgenden Logos:

und / oder durch Nutzung des Zeichens „Kiesgrubeofficial“ bzw. „KiesgrubeOfficial“ in der Facebook-Domain, wie dies aus der Anlage ASt 11 ersichtlich ist, und / oder durch Nutzung des Domain-Namens „Kiesgrubeofficial“, wie dies aus der Anlage ASt 12 ersichtlich ist,

3. zu behaupten und / oder behaupten zu lassen, die Verfügungsbeklagte zu 1) sei die offizielle Veranstalterin der Kiesgrube, durch Benutzung des Zeichens „Kiesgrube Official“ oder durch Herausgabe einer „offiziellen Pressemitteilung“ unter der Domain „Kiesgrubeofficial“, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt 11 ersichtlich,
4. auf die Vergangenheit der Kiesgrube Events in Neuss zur Bewerbung von Musikveranstaltungen Bezug zu nehmen und / oder Bezug nehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen ASt 11 oder ASt 13 ersichtlich.

II.              die Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, es – jeweils gesondert und für sich – bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Verfügungsbeklagten zu 3) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

die Bezeichnung „Kiesgrube“ zur Bezeichnung von Musikveranstaltungen zu benutzen und / oder benutzen zu lassen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

              den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, die Verfügungsklägerin sei nicht Inhaberin der Namens- und/oder Werktitelrechte an den Bezeichnungen „Kiesgrube“ und/oder „Kiesgrube Open Air Club“. Diese Rechte stünden vielmehr der Verfügungsbeklagten zu 3) seit dem Jahre 1996 zu. Eine Übertragung der Namensrechte habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

Im Hinblick auf die gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) mit den Anträgen I.1. bis I.3. geltend gemachten Unterlassungsansprüche hat die Verfügungsklägerin das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht, §§ 936, 916 ff. ZPO.

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit wird vermutet, § 140 Absatz 3 MarkenG, § 12 Abs. 2 UWG.

1.

a.

 

Der Verfügungsklägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) wegen der Firmierung der Verfügungsbeklagten zu 1) unter „L GmbH & Co. KG“ aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu.

Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der für einen anderen geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen auf drei Faktoren an, nämlich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, die Zeichenähnlichkeit sowie den wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen Tätigkeitsgebiete, die sogenannte „Branchennähe“, wobei diese drei Faktoren dergestalt in Wechselwirkung zueinander stehen, dass ein hochgradiges Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grad der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 15 Rn. 70 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen gegeben. Die Kammer geht hierbei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin aus.

aa.

Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin des Unternehmenskennzeichens „Kiesgrube W GmbH“.

Ein Unternehmenskennzeichen entsteht durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 5 Rn. 57). Die nach außen gerichtete geschäftliche Tätigkeit muss auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung schließen lassen (BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 16 – affilias.de).

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die Verfügungsklägerin seit dem Jahre 2010 Inhaberin des Unternehmenskennzeichens „Kiesgrube W GmbH“. Sie hat dargelegt und durch Vorlage zahlreicher Unterlagen glaubhaft gemacht, seither unter dieser Firmierung die Musik-Events in Neuss zu veranstalten und zu organisieren.

bb.

Prioritätsältere Rechte an der Bezeichnung „Kiesgrube“ können die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) dem Anspruch der Verfügungsklägerin nicht entgegenhalten, § 6 Abs. 1, 3 MarkenG.

(1)

Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, über eigene prioritätsältere Rechte an der Bezeichnung „Kiesgrube“ seit dem Jahr 1996 zu verfügen. Ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 MarkenG steht der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht zu, da sie erst seit dem 24.01.2019 als „L GmbH & Co. KG“ firmiert. Prioritätsältere Rechte der Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 MarkenG sind ebenfalls nicht gegeben. Insoweit kann an dieser Stelle dahinstehen, ob es sich bei der Bezeichnung „Kiesgrube“ um eine besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder um einen Werktitel handelt. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist jedenfalls nicht Inhaberin eines solchen  Rechts geworden. Sie war lediglich durch den Kooperationsvertrag mit der Verfügungsklägerin in den Jahren 2010 bis 2012 in die Organisation der „Kiesgrube“-Events eingebunden. Ihre Aufgaben führte sie hierbei nach Weisung der Verfügungsklägerin aus, wobei die Verfügungsklägerin ausweislich des Vertrages „als Veranstalterin für die Gesamtkonzeption verantwortlich“ war. Allein der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) während der Kooperation in den Jahren 2010 bis 2012 verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den „Kiesgrube“ Veranstaltungen erbrachte, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Es handelt sich hierbei lediglich um einzelne Dienstleistungen, welche die Verfügungsbeklagte zu 1) der Verfügungsklägerin in Rechnung stellte. Ob und inwieweit der Verfügungsbeklagte zu 2) die „Kiesgrube“ Events seit dem Jahr 1996 (mit-) organisiert hat und hierbei nach außen in Erscheinung getreten ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Allein die Aussage in der Pressemitteilung, der Verfügungsbeklagte zu 2) habe die „Kiesgrube“ ins Leben gerufen, reicht hierzu nicht aus.

(2)

Die Geltendmachung prioritätsälterer Rechte der Verfügungsbeklagten zu 3), die unstreitig Veranstalterin der „Kiesgrube“-Events von 1996 bis zum Ende des Jahres 2009 war, kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) überhaupt auf etwaige prioritätsältere Rechte der Verfügungsbeklagten zu 3) berufen können. Es bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob die Bezeichnung „Kiesgrube“ insoweit als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG oder als Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG zu qualifizieren ist.

Jedenfalls ist das im Jahr 1996 entstandene Recht der Verfügungsbeklagten zu 3) durch Benutzungsaufgabe erloschen. Die Verfügungsbeklagte zu 3) hat sich im Frühjahr 2010 unstreitig aus dem Veranstaltungsgeschäft der „Kiesgrube“ Events vollständig zurückgezogen. Das letzte von ihr organisierte „Kiesgrube“-W fand im September 2009 statt. Dies wird glaubhaft gemacht durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn M2, einem ehemaligen Gesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 3). Mit Vertrag vom 25.03.2010 übertrug die Verfügungsbeklagte zu 3) ihre Rechte zur Nutzung des Veranstaltungsgeländes auf die Verfügungsklägerin. Klarstellend vereinbarten die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 3), dass letzterer „mit Abschluss dieses Vertrages keine eigenen Rechte zur Durchführung von Veranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände mehr zustehen“. Zugleich erwarb die Verfügungsklägerin mit diesem Vertrag sämtliche für die Durchführung von Musikveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände genutzten Gegenstände wie Baranlagen, DJ-Bühne, Container, Liegen, etc. Dass sich die Verfügungsbeklagte zu 3) vollständig aus dem Veranstaltungsgeschäft der „Kiesgrube“ Events zurückzog, ergibt sich auch aus der Kooperationsvereinbarung zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 25.03.2010, wonach die Verfügungsbeklagte zu 3) kein Interesse mehr daran hat, Musikveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände durchzuführen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verfügungsbeklagte zu 3) auch nach Übertragung ihrer Rechte zur Nutzung des Veranstaltungsgeländes auf die Klägerin durch Vertrag vom 25.03.2010 weiterhin die behördlichen Genehmigungen der Stadt Neuss für die „Kiesgrube“-Events einholte und Pächterin des Veranstaltungsgeländes war, welches sie an die Verfügungsklägerin unterverpachtete. Es handelt sich hierbei um einzelne Dienstleistungen, für die sie von der Verfügungsklägerin entsprechend vergütet wurde. Auch die ihr hierdurch entstandenen Auslagen stellte sie der Verfügungsklägerin in Rechnung (vgl. Anlagenkonvolut ASt 26). Anhaltspunkte dafür, dass die Benutzungshandlungen der Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten zu 3) zuzurechnen sind, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Es handelt sich auch nicht um eine für den Bestand des Kennzeichenrechts unschädliche bloß vorübergehende Unterbrechung. Insoweit kommt es darauf an, ob der Verkehr davon ausgehen konnte, dass die Unterbrechung nur vorübergehend sein werde (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 5 Rn. 70; BGH GRUR 2005, 802, 803 – Seicom; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2005, 281, 282 f. – ATLAS: bloß vorübergehende Unterbrechung verneint). Ein Wiederaufleben mit der ursprünglichen Priorität kommt nur bei besonders bekannten Kennzeichen in Betracht (BGH GRUR 2002, 967, 969 f. – Hotel Adlon). Aufgrund der Gesamtumstände konnten die angesprochenen Verkehrskreise nicht davon ausgehen, dass die Benutzungsaufgabe seitens der Verfügungsbeklagten zu 3) nur vorübergehend gewesen ist. Selbst wenn die Verfügungsbeklagte zu 3) die Nutzung nunmehr wieder aufnehmen würde, handelt es sich um eine Unterbrechung von immerhin neun Jahren. Ausweislich der vorgelegten Werbeflyer aus den Jahren 2007 bis 2009 (Anlagenkonvolut ASt 20) bewarb die Verfügungsbeklagte zu 3) die Veranstaltung nie mit der Bezeichnung „Kiesgrube“ in Alleinstellung, sondern immer mit dem Zusatz „Tribehouse“. Seit dem Jahr 2010 bewarb die Verfügungsklägerin die „Kiesgrube“ Events demgegenüber nur noch mit der Bezeichnung „Kiesgrube“ ohne den Bestandteil „Tribehouse“. Zudem verwiesen die Werbeflyer seit dem Jahr 2010 nicht mehr auf die Internetseite der Verfügungsbeklagten zu 3) www.tribehouse.com, sondern auf die Internetseite der Verfügungsklägerin (vgl. Anlagenkonvolute ASt 21 und ASt 22). Mithin waren für die angesprochenen Verkehrskreise keine Anzeichen ersichtlich, aufgrund derer davon auszugehen war, dass es sich um eine vorübergehende Unterbrechung handeln würde.

cc.

Zwischen dem Unternehmenskennzeichen „Kiesgrube W GmbH“ der Verfügungsklägerin und der angegriffenen Firmierung der Verfügungsbeklagten zu 1) unter „L GmbH & Co. KG“ besteht hochgradige Zeichenähnlichkeit. Die jeweiligen Bestandteile „W“ und „Gastronomie“ sowie „GmbH“ und „GmbH & Co. KG“ treten als die Tätigkeit und die Rechtsform des Unternehmens beschreibend hinter dem Zeichen „Kiesgrube“ zurück.

dd.

Auch die für die Verwechslungsgefahr erforderliche Branchenidentität ist gegeben. Sowohl die Verfügungsklägerin als auch die Verfügungsbeklagte zu 1) veranstalten Open Air Events.

ee.

Neben der Verfügungsbeklagten zu 1) haftet auch der Verfügungsbeklagte zu 2) für die streitgegenständliche Verletzung des Unternehmenskennzeichens (vgl. BGH MMR 2017, 394, Rz. 110 – World of Warcraft II; vgl. BGHZ 201, 344 = GRUR 2014, 883, Rz. 17 – Geschäftsführerhaftung; vgl. BGH GRUR 2016, 487 – Wagenfeld-Leuchte II; jeweils m.w.N.). Es ist davon auszugehen, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) als alleiniger Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) entschieden hat, die streitgegenständlichen Benutzungshandlungen und Werbemaßnahmen vorzunehmen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Handlungen durch eine dritte Person ohne Beteiligung des Verfügungsbeklagten zu 2) veranlasst worden sein könnten.

b.

Die Dringlichkeit wird gemäß § 140 Absatz 3 Markengesetz vermutet. Anhaltspunkte, welche die Dringlichkeit widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Verfügungsklägerin hat dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, von den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen erstmals durch die Pressemitteilung am 08.02.2019 Kenntnis erlangt zu haben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nach erfolgter Abmahnung der Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) vom 11.02.2019 am 15.02.2019 bei Gericht eingegangen.

12.

a.

Der Verfügungsklägerin steht der mit dem Verfügungsantrag zu I.2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG zu.

Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, eine einem anderen zustehende geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

aa.

Nach den Bestimmungen des Markengesetzes werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen geschützt, § 5 Abs. 1 MarkenG. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken, § 5 Abs. 3 MarkenG. Ein Werktitel ist primär inhaltsbezogen und dient damit vorrangig der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen Werk, nicht dagegen notwendigerweise als betrieblicher Herkunftshinweis (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 5 Rn. 74 m.w.N.). Charakteristisch für einen Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG ist eine eigenständige geistige Leistung, die sich in dem Werk verkörpert (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 5 Rn. 75 m.w.N.). Auch der Bezeichnung einer Veranstaltungsreihe oder eines Festivals  kann Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG zukommen (BGH I ZR 183/07, Rn. 33, juris – WM-Marken). Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob in der Gesamtschau erkennbar ist, dass bereits die ersten Events einem geistig erfassbaren künstlerischen und organisatorischen Konzept folgen, das es zulässt, die Festivalserie – über eine bloße Dienstleistung hinaus – als geistiges Produkt zu qualifizieren (bejaht für die Festivalreihe „Rock am Ring“: LG Koblenz, 2 HK O 32/14, juris Rn. 44).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von der Verfügungsklägerin für das Open Air W in Neuss verwendete Bezeichnung „Kiesgrube“ als Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG zu qualifizieren. Es handelt sich um ein Open Air W, welches seit dem Jahr 1996, mithin seit über 20 Jahren, ungefähr zehnmal pro Jahr in Neuss stattfindet. Die besonderen charakteristischen Merkmale der Veranstaltungsreihe führen dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise dieses als geistiges Werk einordnen und nicht als reine Dienstleistung verstehen. Das weitestgehend mit weißem Sand ausgestreute Veranstaltungsgelände, die an Strandbars erinnernden Holzaufbauen sowie das musikalische und gastronomische Angebot schaffen ein besonderes Ambiente der zumeist sonntags stattfindenden Tanzveranstaltung. Bei den auftretenden Künstlern handelt es sich um namhafte DJs aus dem Bereich der Techno- und Elektromusik. Die Events folgen einem geistig erfassbaren organisatorischen Konzept, welches sowohl das besondere Ambiente der Location als auch die musikalischen Darbietungen umfasst.

Dadurch, dass die Verfügungsklägerin seit dem Jahr 2010 Veranstalterin der „Kiesgrube“ Events ist, steht ihr ein Werktitelrecht an der Bezeichnung „Kiesgrube“ seit dem Jahr 2010 zu.

bb.

Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) können sich auch nicht mit Erfolg auf prioritätsältere Rechte an der Bezeichnung „Kiesgrube“ berufen, wie oben unter I.1.a.bb. ausgeführt.

cc.

Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) haben die angegriffenen Bezeichnungen „Kiesgrube Open Air Club“ und „Kiesgrubeofficial“ auch in titelverletzender Weise benutzt.  Eine titelmäßige Verwendung liegt vor, wenn eine Bezeichnung zur Unterscheidung eines Werkes von anderen Werken seinem Inhalt nach benutzt wird (Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Auflage, § 15 Rn. 26; BGH GRUR 2000, 70, 71 – SZENE). Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) haben die Bezeichnung „Kiesgrube Open Air Club“  auf ihrer Facebook-Seite „KiesgrubeOfficial“ und auf ihrer Domain „Kiesgrubeofficial.com“, wie aus den Anlagen ASt 11 und ASt 12 ersichtlich, zur Bewerbung der „Kiesgrube“-Events, mithin zur Unterscheidung der Veranstaltung „Kiesgrube“ von anderen Veranstaltungen, benutzt. Auch die Benutzung der Facebook-Seite „KiesgrubeOfficial“ und der Domain „Kiesgrubeofficial.com“ stellt eine titelmäßige Verwendung dar, da sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 15 Rn. 137, Nach § 15 Rn.52).

dd.

Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG erforderliche Verwechslungsgefahr ist ebenfalls gegeben. Die Verfügungsbeklagten haben mit dem Werktitel der Verfügungsklägerin hochgradig ähnliche Zeichen verwendet. Die Bestandteile „Open Air Club“ und „Official“ treten im Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnungen als die Art der Veranstaltung und den „offiziellen“ Charakter der Werbung beschreibend hinter dem jeweils prägenden Bestandteil „Kiesgrube“ zurück.

Zudem liegt Werkidentität vor, da die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) die angegriffenen Bezeichnungen für eine Veranstaltungsreihe verwenden.

ee.

Neben der Verfügungsbeklagten zu 1) haftet auch der Verfügungsbeklagte zu 2) für die streitgegenständliche Verletzungshandlungen (siehe oben unter I.1.a.cc.).

b.

Die Dringlichkeit wird gemäß § 140 Absatz 3 Markengesetz vermutet (siehe oben unter I.1.b.).

3.

a.

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Äußerung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 UWG. Da sich die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2019 klargestellt, insoweit auf eine Wettbewerbsverletzung stützt, waren nur noch Ansprüche aus UWG zu prüfen.

Die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) sind Wettbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Beide Parteien veranstalten Musik Open Air Events in Neuss.

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, zu behaupten und / oder behaupten zu lassen, die Verfügungsbeklagte zu 1) sei die offizielle Veranstalterin der Kiesgrube, durch Benutzung des Zeichens „Kiesgrube Official“ oder durch Herausgabe einer „offiziellen Pressemitteilung“ unter der Domain „Kiesgrubeofficial“, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt 11 ersichtlich. Die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG liegen vor.

In der Werbung der Verfügungsbeklagten zu 1) auf ihrer Facebook-Seite „Kiesgrubeofficial“ und unter der Domain „www.Kiesgrubeofficial.com“ liegt eine nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung.

Die Handlung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG unlauter. Nach dieser Vorschrift sind geschäftliche Handlungen irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften eines Unternehmens enthalten.

Nach Ansicht der Kammer sind die angegriffenen Angaben der Verfügungsbeklagten zu 1) irreführend. Abzustellen ist insoweit auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 1 Rn. 35; BGH GRUR 2000, 619 – Orient-Teppichmuster). Dadurch, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) ihre ab April stattfindenden Veranstaltungen auf einer Facebook-Seite mit der Bezeichnung „Kiesgrubeofficial“ und einer Domain „www.Kiesgrubeofficial.com“ bewirbt, entsteht bei dem verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher der Eindruck, es handele sich hierbei um die offiziellen Seiten bzw. Veranstaltungen der „Kiesgrube“ und die Verfügungsbeklagte zu 1) sei die offizielle Veranstalterin der „Kiesgrube“ Events. Tatsächlich ist die Verfügungsklägerin – und nicht die Verfügungsbeklagte zu 1) – seit dem Jahr 2010 Veranstalterin der „Kiesgrube“ Events in Neuss.

Zudem ist die Irreführung geeignet, die Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

b.

Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Absatz 2 UWG vermutet (siehe oben unter I.1.b.).

4.

Der mit dem Antrag zu I.4. gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Verfügungsklägerin nicht zu.

a.

Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs wegen unzulässiger Traditionswerbung nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG liegen nicht vor.

In der beanstandeten Werbung der Verfügungsbeklagten zu 1) unter Hinweis auf die Vergangenheit der „Kiesgrube“ Events in Neuss liegt keine nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung.

Die Handlung ist nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG unlauter. Nach dieser Vorschrift sind geschäftliche Handlungen irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften eines Unternehmens enthalten.

Die Werbung mit dem Alter eines Unternehmens erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen positive Assoziationen. Dem Unternehmen werden vom Verkehr besondere Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet, wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidität sowie langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises zugesprochen. Damit enthält die Alterswerbung versteckte Qualitätssignale, die geeignet sind, die Kaufentscheidungen der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2003, 628, 630 – Klosterbrauerei; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 5 UWG Rn. 5.55).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die angegriffenen Aussagen der Verfügungsbeklagten zu 1) in der auf ihrer Facebook-Seite veröffentlichten Pressemitteilung nicht irreführend.  Es handelt sich lediglich um Aussagen der Verfügungsbeklagten zu 1) zur „Geschichte“ der „Kiesgrube“. Allein der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) auf die 22-jährige Tradition der Veranstaltung hinweist, führt nicht zu einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise. Schließlich gibt es die „Kiesgrube“ Events tatsächlich bereits seit 22 Jahren. Bei dem verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher wird durch die Aussage nicht der Eindruck erweckt, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) seit 22 Jahren Veranstalterin der „Kiesgrube“ Events ist. Auch die bei Facebook veröffentlichte Auflistung einiger Künstler (Anlage ASt 13), die schon bei den „Kiesgrube“ Veranstaltungen aufgetreten sind, ist nicht irreführend. Die Angaben sind weder unwahr noch zur Täuschung geeignet. Sie enthalten keinen Bezug zur Verfügungsbeklagten zu 1) als Veranstalterin der Events, sondern eine reine Auflistung der tatsächlich bei den „Kiesgrube“-Events aufgetretenen Künstler.

b.

Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG. Nach § 4 Nr. 1 UMG handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.  Die Herabsetzung besteht in der sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens und / oder seiner Leistungen in den Augen der angesprochenen oder von der Mitteilung erreichten Verkehrskreise, soweit diese als Marktpartner des betroffenen Mitbewerbers in Betracht kommen (Köhler/Bornkamm, UMG, 34. Auflage, § 4 UWG Rn. 1.12). Hinreichende Anhaltspunkte, dass die angegriffenen Aussagen die Wertschätzung des Unternehmens der Klägerin sachlich nicht gerechtfertigt verringern, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie bereits oben unter I.3.a. ausgeführt, handelt es sich lediglich um Aussagen der Verfügungsbeklagten zu 1) zur „Geschichte“ der „Kiesgrube“, die keinen Bezug zur Klägerin als Mitbewerberin aufweisen.

c.

Schließlich kann die Verfügungsklägerin ihren Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG stützen. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UMG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Insoweit wird auf die II.Im Hinblick auf den gegen die Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) geltend gemachten Unterlassungsanspruch hat die Verfügungsklägerin das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht, §§, 936, 916 ff. ZPO. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit wird vermutet, § 140 Absatz 3 MarkenG.1.

Die Verfügungsklägerin hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 3 MarkenG.

Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, eine einem anderen zustehende geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

a.

Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin eines Werktitelrechts an der Bezeichnung „Kiesgrube“ seit dem Jahr 2010 (siehe oben unter I.2.a.aa.).

b.

Die Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) können sich nicht mit Erfolg auf ein prioritätsälteres Recht an der Bezeichnung „Kiesgrube“ berufen, da etwaige ältere Rechte der Verfügungsbeklagten zu 3) – wie oben unter I.1.a.bb.(2) ausgeführt – durch Benutzungsaufgabe erloschen sind.

c.

Die Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) haben die angegriffene Bezeichnung „Kiesgrube“ in titelverletzender Weise benutzt. Sie haben in ihrem Schreiben vom 11.02.2019 angekündigt, in diesem Jahr die 22. Kiesgrube in Neuss zu veranstalten und auch weiterhin jährlich das Veranstaltungsformat unter der Bezeichnung „Kiesgrube“ durchzuführen. Damit kündigen sie an, die Bezeichnung „Kiesgrube“ zur Unterscheidung der Veranstaltung „Kiesgrube“ von anderen Veranstaltungen zu benutzen.

d.

Die gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG erforderliche Verwechslungsgefahr liegt vor. Die Verfügungsbeklagten haben mit dem Werktitel der Verfügungsklägerin „Kiesgrube“ identische Zeichen für ein identisches W verwendet.

e.

Auch die für einen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Erstbegehungsgefahr ist gegeben. Die erstmalige Begehung der Kennzeichenverletzung muss „ernstlich und unmittelbar“ zu besorgen sein (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, Vor §§ 14-19d Rn. 99 m.w.N.). Eine Erstbegehungsgefahr durch Berühmung liegt vor, wenn behauptet wird, zur Vornahme der streitgegenständlichen Zeichenbenutzung berechtigt zu sein (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, Vor §§ 14-19d Rn. 101 m.w.N.). Die Verfügungsbeklagte zu 3) hat mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2019 angekündigt, im Jahr 2019 die 22. Kiesgrube in Neuss zu veranstalten. Zugleich hat sie ihrerseits eine Abmahnung gegenüber der Verfügungsklägerin wegen Verletzung ihrer Rechte an dem Zeichen „Kiesgrube“ ausgesprochen.

2.

Die Dringlichkeit wird gemäß § 140 Absatz 3 Markengesetz vermutet. Anhaltspunkte, welche die Dringlichkeit widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Verfügungsklägerin hat unwidersprochen dargelegt, von den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen erstmals durch das anwaltliche Abmahnschreiben der Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) vom 11.02.2019 Kenntnis erlangt zu haben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist am 15.02.2019 bei Gericht eingegangen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zur Teilklagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2019 auf 160.000,00 Euro und für den darauffolgenden Zeitraum auf 157.500,00 Euro festgesetzt, wobei sich dieser wie folgt zusammensetzt:

Klageantrag zu Ziffer I.1.:              50.000,00 Euro

Klageantrag zu Ziffer I.2:              50.000,00 Euro

Klageantrag zu Ziffer I.3:              2.500,00 Euro

Klageantrag zu Ziffer I.4.:              5.000,00 Euro

Klageantrag zu Ziffer II.:              50.000,00 Euro