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Benutzungsfrist (Benutzungsschonfrist)

Die Entscheidung „H 15/Hecht H 15“ des BGH bietet gleich drei wichtige Botschaften für die Markenpraxis – zur Benutzung, zur Grenzziehung bei Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln und zur Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken.

1. „Wandernde Benutzungsfrist“ – Bestätigung für die Praxis

Der BGH bestätigt ausdrücklich: Das Prinzip der „wandernden Benutzungsfrist“ nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG a.F. ist unionsrechtskonform.

Für Widersprüche bedeutet das: Die Benutzung der älteren Marke muss jeweils für die letzten fünf Jahre vor der (Entscheidungs‑)Situation nachgewiesen werden, nicht nur einmalig für einen starren Zeitraum nach Eintragung.

Für die Beratungspraxis: In laufenden und länger dauernden Widerspruchs- und Löschungsverfahren muss die Benutzungsdokumentation regelmäßig „aktualisiert“ werden. Wer seine Benutzungsunterlagen nur historisch vorhält, riskiert, dass die Marke im Verfahren faktisch entwertet wird.

Konsequenz: Markenportfolios sollten so geführt werden, dass für alle zentralen Marken durchgängig belastbare Benutzungsnachweise verfügbar sind – nicht nur rund um die Eintragung, sondern über den gesamten Lebenszyklus.

2. Rechtserhaltende Benutzung: Arzneimittel vs. Nahrungsergänzungsmittel

Spannend für den Life‑Science‑ und Food‑Bereich ist der zweite Baustein der Entscheidung: Wann ist eine Marke, die für „Arzneimittel“ eingetragen ist, rechtserhaltend benutzt?

Der BGH knüpft an die Perspektive der angesprochenen Verkehrskreise an:

Rechtserhaltende Benutzung liegt vor, wenn der Verkehr die tatsächlich unter der Marke vertriebene Ware mit der im Register benannten Ware gleichsetzt.

Ist die Marke für „Arzneimittel“ geschützt, darf für die Begriffsbestimmung auf die arzneimittelrechtlichen Definitionen zurückgegriffen werden (Arzneimittelkodex der EU, deutsches Arzneimittelgesetz).

Praktisch relevant wird das in Grenzfällen wie:

„Graubereichsprodukte“ zwischen Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel

„Health Claims“ und Präsentation: Wird das Produkt aus Sicht des Verbrauchers eher als Therapie‑Mittel oder als bloßes Nahrungsergänzungsprodukt wahrgenommen?

Für Inhaber von Arzneimittelmarken bedeutet das:

Wer seine Marke plötzlich nur noch für Nahrungsergänzungsmittel nutzt, muss genau prüfen, ob diese Nutzung noch als Benutzung „für Arzneimittel“ durchgeht.

Umgekehrt können Nahrungsergänzungsmittel mit quasi‑medizinischer Präsentation dazu führen, dass eine ursprünglich als Arzneimittelmarke eingetragene Marke doch rechtserhaltend genutzt wird – mit entsprechender Durchsetzungskraft gegen Dritte.

3. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn: Keine Flucht in ähnliche Waren

Der dritte Kernpunkt betrifft die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, also den Fall, dass eine ältere Marke als Bestandteil in eine jüngere Kombinationsmarke übernommen wird („X + ältere Marke“).

Der BGH stellt klar:

Diese Fallgruppe ist nicht auf identische Waren beschränkt.

Auch bei bloß ähnlichen Waren kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegen, wenn

der übernommene Bestandteil in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und

beim Verkehr der Eindruck entsteht, die Waren stammten zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

Für die Praxis heißt das:

Die „Flucht“ in nur ähnliche Waren (etwa von Arzneimitteln in Nahrungsergänzungsmittel) schützt nicht davor, in den Schutzbereich einer älteren Marke hineinzulaufen, wenn deren Zeichen erkennbar übernommen wird.

Wer eine fremde Marke unverändert in eine Zweitmarke mit eigenem Unternehmensnamen integriert, etwa „Hecht H 15“, läuft weiter Gefahr, wegen Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn in Anspruch genommen zu werden – auch wenn er formal eine andere Warenkategorie bedient.

Unternehmen sollten daher bei Neuentwicklungen von Kombinationsmarken besonders sensibel sein:

Keine Übernahme prägender fremder Markenbestandteile – auch nicht „nur“ für ähnliche, angrenzende Waren.

Frühzeitige Kollisionsrecherche, insbesondere im Life‑Science‑ und Gesundheitsbereich, wo die Grenze zwischen Arznei- und Nahrungsergänzungsmitteln häufig fließend ist.

4. Was bedeutet das für Markeninhaber?

Für Markeninhaber:

Benutzungspflicht strategisch ernst nehmen: Kontinuierliche Benutzung und systematisches Sammeln von Nachweisen sind Pflicht.

Produktentwicklung und Markenstrategie abstimmen: Wer von Arzneimitteln in Nahrungsergänzungsmittel „umsteigt“, sollte seine Markenstrategie aktiv überprüfen und gegebenenfalls neue, passende Eintragungen vornehmen.

Angriffe gegen Nachahmer: Die Entscheidung stärkt die Hand, wenn Dritte die eigene Marke als Produktbestandteil in ihre Kombinationskennzeichen übernehmen – insbesondere in Nachbarsegmenten wie Nahrungsergänzungsmitteln.

Für potenzielle Verwender neuer Zeichen:

Kombinationsmarken mit erkennbar an ältere Kennzeichnungen anknüpfenden Buchstaben‑/Zahlenfolgen sind rechtlich riskant, auch wenn Waren nur ähnlich sind.

Fragen zum Markenrecht? Wir beraten Sie gerne!

Jüdemann Rechtsanwälte