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kein Freihaltebedürfnis für “i-mobility  – Marke für Waren der Klassen 7, 9 und 12 eintragungsfähig

Das Bundespatentamt hat mit Beschluss vom 25. August 2022 zwei Beschlüsse der Markenstrelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben.

Nach Ansicht des DPMA stehe der  angemeldeten Marke ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen.  Danach handelte es sich bei der angemeldeten Marke um einen zentralen Fachbegriff im Bereich der Technik mit der Bedeutung „intelligent mobility“ bzw. „intelligente Mobilität“, welcher ein Konzeptder Mobilität der Zukunft beschreibe, in dem Ressourcen so genutzerden sollen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Mobilitätsbedürfnisse in einem ökonomischen und ökologischen Rahmen auf die beste Art erfüllt werden könnten. Die angemeldete Marke gebe daher an, dass die beanspruchten Waren für die intelligente Mobilität geeignet seien und bei der Realisierung intelligenter Verkehrskonzepte eingesetzt werden könnten. Diese Angabe müsse nach Ansicht des DPMA  auch den Mitbewerbern sowie der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.

Das BPatG hob die  angegriffenen Beschlüsse auf, da der Eintragung des Anmeldezeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren kein Schutzhindernis gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehe. Insbesondere fehle dem Wortzeichen für die beanspruchten Waren weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

Allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft begründe ein Eintragungshindernis, so dass ein großzügiger Maßstab anzulege sei und jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genüge, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Es seien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Buchstaben- und Zeichenfolge i-mobility in ihrer Gesamtheit auf dem betreffenden Warengebiet entweder selbst eine beschreibende Sachangabe darstelle oder als Abkürzung einer solchen
beschreibenden Sachangabe üblicherweise verwendet und verstanden werde.

Es sei nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass im Anmeldezeichen der Einzelbuchstabe „i“ in Zusammenhang mit dem nachgestellten Begriff „mobility“ ohne weiteres als Abkürzung für „intelligent“ und i-mobility in seiner Gesamtheit iS von „intelligenter
Mobilität“ verstanden wird.

Der Buchstabe „i“ sei sowohl im Englischen als auch im Deutschen lexikalisch nachvollziehbar mit einer Vielzahl von Bedeutungen belegt. Im Deutschen stehe „i“ lexikalisch nachvollziehbar für „Information“, „Internet“, für die Präpositionen „im“/“in“ bzw. für „innen, innerhalb, innerlich, inter-, intra-“  Ein Verständnis als (englische) Abkürzung für „intelligent“ werde ebenso vertreten.

Dem Buchstaben „i“ lasse sich keine Kombination mit dem Begriff „mobility“ sowie den vorliegenden Waren keine sich dem Verkehr sofort erschließende konkrete Bedeutung zuordnen. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass dem Verkehr auch bereits zum Anmeldezeitpunkt die Bezeichnung „intelligente Mobilität“ als oberbegriffliche und schlagwortartige Bezeichnung für (digital) vernetzten und
hochautomatisierten Verkehr bekannt und geläufig gewesen sei.

Es könne  nicht mit der für eine Schutzversagung erforderlichen Sicherheit  davon ausgegangen werden, dass der Verkehr den Buchstaben „i“ innerhalb des angemeldeten Zeichens auf Anhieb als Abkürzung für „intelligent“ erkennen und i-mobility aus sich heraus als Kurzwort für „intelligente Mobilität“ verstehen werde. Auch wenn sich andere Bedeutungen des Buchstabens „i“ in Kombination mit
„mobility“ nicht aufdrängten, so bedarf es angesichts der begrifflichen Unbestimmtheit des vorangestellten Buchstabens „i“ jedenfalls einiger
Überlegungen und interpretatorischer Zwischenschritte, um dem vorangestellten Buchstaben „i“ in der Bezeichnung i-mobility die Bedeutung „intelligent“ beizumessen und die Bezeichnung i-mobility entsprechend dem vergleichbar gebildeten und geläufigen Kurzwort „e-Mobilität“ bzw. „e-mobility“ für „Elektromobilität“ als Kurzwort für „intelligente Mobilität“ zu verstehen. Die angemeldete Bezeichnung wirke daher in ihrer Gesamtheit aus sich heraus noch hinreichend originell und individualisierend.

Geringer Schutzbereich/Kennzeichnungskraft

Auch wenn die Marke letztlich eingetragen werden, dürfte die Unterscheidungskraft gering sein. Ob dem Markenanmelder eine schwache Marke mit beschreibendem Inhalte nützt, bleibt dahin gestellt.

 

Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Jüdemann Rechtsanwälte