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§ 7 Inhaberschaft

§ 7 Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

1.  natürliche Personen,

2. juristische Personen oder

3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.