030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Löschung schlechte Bewertung Jameda

Bewertung Jameda löschen – geht das ?

Bewertung Jameda:  Marketing für Ärzte ist ein wichtiges Instrument für die Akquise von Patienten – auch wenn Heilmittelwerberecht und ärztliches Standesrecht die Inhalte von Werbung beschränken, ist Online-Praxis Marketing generell erlaubt. Zu den Werbemaßnahmen gehören die Praxis-Homepage und Ärzteverzeichnisse, Google-Optimierungen, Patientenempfehlungen und Fachartikel.

Gerade aber Bewertungen und Empfehlungen von Patienten bergen Risiken. Auf der einen Seite geben Sie wichtige Informationen für Dritte, die einen Arzt suchen, zum anderen aber können kritische Kommentare dazu führen, dass monatelanges positives Marketing zerstört wird. Denn negative Bewertungen werden oftmals deutlicher wahrgenommen als positive, auch wenn eine negative Bewertung positive glaubhafter machen kann.

Auch wenn die Bewertungen meist von medizinischen Laien vorgenommen werden und daher oftmals mehr ein subjektives als ein objektives Moment enthalten, fallen Bewertungen von Ärzten und Zahnärzten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Ausdruck der Meinungsfreiheit unter den grundgesetzlichen Schutz von Art. 5 GG.

Der Schutz der Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht unbeschränkt. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind genauso wenig erlaubt  wie die/den Betroffene(n) diffamierende Schmähkritik (eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht).

Tatsachenbehauptungen sind alle Behauptungen, die einem Beweis zugänglich sind. Sind diese unwahr, hat man sie zu unterlassen. Kann einen Behauptung sowohl Meinungsäußerung als auch Tatsachenbehauptung sein, dann wird man die Äußerung im Zweifel es als Werturteil, also Meinungsäußerung verstehen müssen.

Die meisten negativen Bewertungen müssen wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen gelöscht werden, etwa einer inhaltlich unrichtigen Äußerung über eine falsche Behandlung, einer unnötigen Behandlung, einer unterlassenen Aufklärung oder einer falschen Abrechnung.  Aber auch diese Äußerungen, von einem medizinische unerfahrenen Patienten geäußert, können Meinungsäußerung sein.

Im Falle von unwahren Tatsachenbehauptungen kann gegen diese vorgegangen werden. Hierzu muss der Verfasser. was oftmals der Fall ist, nicht bekannt sein, sondern der Anspruch kann auch gegen Jameda oder ein anderes Portal geltend gemacht werden. Hierzu muss aber Jameda zunächst in Kenntnis gesetzt werden. Das Portal wiederum kontaktiert den „Patienten“ und entscheidet nach dessen Äußerung über die Rechtmäßigkeit des Inhalts. Wird ein rechtswidriger Eintrag nicht entfernt, beginnt sodann die Haftung des Portals.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens ist es dabei oft sogar möglich, rechtmäßige Meinungsäußerungen löschen zu lassen, da der Verfasser den Behandlungskontakt nicht nachweist.

Erklären Sie Ihren Standpunkt aber nicht dem Portalbetreiber. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können. Wir haben jahrelange Erfahrung bei Fragen des Persönlichkeitsrechtsschutzes . Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist sowohl Fachanwalt für Strafrecht, als auch Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Wir beraten Sie gerne. Wir bieten Betroffenen eine erste kostenlose Einschätzung der Bewertungen. Bitte senden Sie uns hierzu den Link und/oder einen Screenshot. Wir können dann die Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte sowie das damit verbundene Kostenrisiko telefonisch und für Sie besprechen. Hierfür fallen keine Gebühren an.

Rechtsanwalt Kai Jüdemann Entscheidungen und Pressemeldungen zu Jameda: BGH vom 1.3.2016 VI ZR 34/15 BGH Pressemeldung zu VI ZR 30/17 Aufnahme einer Ärztin auf ein Bewertungsportal Landgericht München vom  25 O 1870/15 vom 18.1.2017 (via Jameda) – Bewertung eines Zahnarztes – Beweislast bei Negativbewertungen