Nach einer aktueller Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom 16. September 2014 stellt das Anbieten von Datenfragmenten eines Filmwerks, die nicht lauffähig sind, keine Urheberrechtsverletzung dar.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass ein Pornofilm Laufbildschutz genießt. Laufbilder sind nach § 95 UrhG geschützt, die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 UrhG sind auf Laufbilder entsprechend anzuwenden.
Das ausschließliche Recht zur Verbreitung des Films stehe nach § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG dem Filmhersteller zu. Die Rechtsinhaberschaft ergebe sich bereits aus den Vermutungsregeln des § 10 Abs. 1 und 3 UrhG.
Ein sicherer Schluss von der angebotenen Datei zur IP-Adresse sei aus technischen Gründen jedoch nicht möglich, da eine veraltete Version von Fileguard Verwendung gefunden habe. Zudem habe die Anspruchstellerin (hier: Verfügungsklägerin) nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte tatsächlich eine vollständige und lauffähige, den streitgegenständlichen Film beinhaltendende Datei zum Upload bereitgestellt hat. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist regelmäßig nämlich nicht lauffähig und führt nicht dazu, dass auch nur Teile des Werks genutzt werden könnten; es handelt sich in diesem Fall lediglich um sog. “Datenmüll” (vgl. etwa LG Frankenthal, GRUR-RR 2009, 382, 383; instruktiv dazu auch Solmecke/Bärenfänger, MMR 2011, 567, 57 sowie Heinmeyer u.a., MMR 2012, 279, 281).
Das Landgericht hat sich auch zur Vermutung für die Täterschaft geäußert. Auch wenn diese keine “neue” Ansicht ist, bestätigt es soch die gängige Ansicht der meisten Instanzgerichte.
“Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Verfügungsbeklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH NJW 2010, 2061 [BGH 12.05.2010 – I ZR 121/08]; NJW 2013, 1441 [BGH 15.11.2012 – I ZR 74/12]). Den Verfügungsbeklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses zwar eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH NJW 2010, 2061 [BGH 12.05.2010 – I ZR 121/08]). Dieser ist er jedoch nachgekommen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 2014, 2360, [BGH 08.01.2014 – I ZR 169/12] Tz. 18).
Der Verfügungsbeklagte ist seiner sekundären Darlegungslast hier dadurch nachgekommen, dass er vorgetragen hat, dass seine Lebensgefährtin und deren volljährige Kinder ebenfalls Zugriff auf den Familienanschluss haben (vgl. Bl. 141 d.A.). Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Verfügungsklägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Verfügungsbeklagten als Täter einer Rechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH NJW 2013, 1441 [BGH 15.11.2012 – I ZR 74/12]).”
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Quelle der Entscheidung: Dr. Damm & Kollegen, Hamburg