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Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Darstellung einer Aufnahme eines dreijährigen Kindes in einem Dokumentarfilm ohne die Einwilligung der Mutter gegen § 22 KUG verstoßen kann.

Ausreichend für den Schutz nach § 22 KUG ist die Erkennbarkeit für einen mehr oder wenig großen Bekanntenkreis. Zugunsten des Anonymitätsinteresse des Betroffenen sind sehr geringe Anforderungen an die Erkennbarkeit zu stellen. Dies gilt auch für Fotos aus Kindheitstagen. Das Informationsinteresse und die Kunstfreiheit hatte hier hinter dem schutzwürdigen Interesse des Kindes, sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten zu dürfen, zurück zu treten.

Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.07.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Antragsgegner auferlegt.

Gründe:
Der Antragsgegner ist der Verleiher des Films “D.e.V.”, in dem der Regisseur D. W. anhand mehrerer Fallbeispiele das Leid von Vätern, denen der Umgang mit ihren Kindern untersagt wird, dokumentarisch darstellt.
Die Antragstellerin ist die heute elf Jahre alte, nichtehelich geborene Tochter des Regisseurs, der in dem Film auch seine eigene Geschichte eines sich “entsorgt” fühlenden Vaters aufgreift und dabei das in der Beschlussverfügung des
Landgerichtes vom 23.06.2009 wiedergegebene Foto von sich und der damals dreijährigen Antragstellerin kurz zeigt.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat dem Antragsgegner durch die bezeichnete Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln sinngemäß untersagt, den Film mit dem fraglichen Foto
öffentlich vorzuführen, Filmkopien Kinos zur Verfügung zu überlassen oder ihn anderweitig zu verbreiten.

Gegen das die Beschlussverfügung bestätigende Urteil vom 15.07.2009 richtet sich die Berufung des Antragsgegners, der rügt, dass das Landgericht sich trotz Vorlage einer DVD-Kopie kein eigenes Bild vom Film und von der Einblendung des Fotos verschafft habe. Er macht weiter geltend, dass die Antragstellerin im Rechtssinne nicht erkennbar sei, weil sie sich zwischenzeitlich äußerlich völlig verändert habe. Außer von ihren Eltern werde die Antragstellerin auf dem beanstandeten Foto von niemand wiedererkannt. Der Film teile weder ihren Namen noch ihren Wohnort mit. Im Obrigen habe die Antragstellerin durch Hinweise auf das ergangene Verbot gegenüber Kinos selbst zu ihrer “Enttarnung” beigetragen. Schließlich sei die Antragstellerin schon vor dem Kinostart des Films durch Presseberichterstattung und einen Z.-Beitrag unter Verwendung des Fotos in der öffentlichen Diskussion präsent gewesen.

Bei der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und dem auf Seiten des Antragsgegners zu berücksichtigenden Recht auf Kunstfreiheit müsse zudem der hohe emotionale Wert, der der Einblendung des Fotos für die Aussage des Films zukomme, berücksichtigt werden. Der Film stelle nicht nur Vater-Tochter-Beziehungen dar, sondern berühre auch “entwicklungspsychologische lmplikationen”. Das Thema greife in den “rechtspolitischen Raum” ein; es interessiere die Offentlichkeit in zunehmendem Maße.

Die zeitgeschichtliche Bedeutung der Abbildung ergebe sich auch daraus, dass der Europäische Gerichtshof in seiner am 04.12.2009 veröffentlichten Entscheidung die deutsche Rechtspraxis, dass nichteheliche Väter keinerlei sorgerechtliche Ansprüche haben, gerügt hat. Schließlich falle die beanstandete Verwendung des Bildes unter den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Es bestehe ein  berechtigtes lnteresse der Allgemeinheit an einer möglichst authentischen Dokumentation und Wirklichkeitsabbildung. Die Vorschrift sei auf Bildnisse in künstlerischen Darstellungen aller Art anzuwenden, so auch auf Personenabbildungen in dokumentarischen Filmaufnahmen von künstlerischer Qualität.

Der Antragsgegner beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie weist darauf hin, dass der Vater einer ehemaligen Mitschülerin ihre Mutter nach Erscheinen eines Zeitungsartikels in der N. vom 06.06.2009 angerufen und erklärt habe, dass er auf dem dort veröffentlichten Bild die Antragstellerin gesehen habe.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die hier gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung ihres Fotos in dem Film “D.e.V.” gemäß § 823, 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG und kann die Sicherung dieses Anspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung
durchsetzen. Der erkennende Senat hat mittels der vorgelegten DVD-Kopie vom Inhalt des Films Kenntnis genommen und seine Wahrnehmungen zum Gegenstand der Erörterung in der Berufungsverhandlung gemacht.

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht und verbreitet werden. Ist der Abgebildete – wie hier – minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (BGH DSB 2004, Nr. 11, 17; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechtes, 5. Aufl., 43. Kapitel, Rdnr. 6; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kapitel 7, Rdnr. 67-70). Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos weder von der Antragstellerin selbst erteilt worden, so dass auch nicht zu diskutiert werden braucht, inwiefern sie als Elfjährige die Tragweite einer solchen Erklärung zu übersehen vermag (nach überwiegender Ansicht wird bei geschäftsähnlichen Handlungen mit stark höchstpersönlichem Einschlag, wie bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild nicht schematisch auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Verstandesreife abgestellt, vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl., Überbl. v § 104 Rdnr. 6; Wenzel, a.a.O.), noch hat die Mutter der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin die in jedem Fall ebenfalls erforderliche Einwilligung erteilt.

Dass der Mutter der nichtehelich geborenen Antragstellerin das alleinige Sorgerecht und damit auch die Entscheidungsbefugnis über die Einwilligung nach § 22 KUG zusteht, wird vom Antragsgegner auch in Anbetracht seines Hinweises auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 03.12.2009 – 22028/04 zu Recht nicht in Zweifel gezogen.

Eine Einwilligung in die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos wäre hier aber erforderlich gewesen, weil die Voraussetzungen, unter denen Bildnisse nach § 22, 23 KUG auch ohne die Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen, nicht vorliegen.

Entgegen der vom Antragsgegner auch in zweiter Instanz vertretenen Ansicht handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein Bildnis im Sinne von § 22 KUG. Der Bildnisbegriff setzt die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus, wobei es als ausreichend angesehen wird, dass die Erkennbarkeit für einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis besteht, da andernfalls nur Prominente, deren Bildnis bekannt genug ist, geschützt wären (Löffler/Ricker a.a.O., 43. Kapitel Rdnr. 3 und 5). Entscheidend für den Bildnisschutz ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung der Öffentlichkeit vorgestellt und so für andere verfügbar gemacht zu werden. Der besonderen Gefährdung persönlichkeitsrechtlicher Interessen, die mit der Verbreitung oder öffentlichen Schaustellung von Personenbildern verbunden ist, trägt die Rechtsprechung im Rahmen des § 22 KUG dad urch Rechnung, dass sie zugunsten des Anonymitätsinteresses des Betroffenen sehr geringe Anforderungen an die Erkennbarkeit stellt (OLG Karlsruhe GRUR 2004, 1058).
Im vorliegenden Fall besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit fur eine Erkennbarkeit der Antragstellerin. Zwar ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Antragstellerin — wie alle Kinder — in der Zeit ihrer Entwicklung vom Kleinkind zum Teenager äuflerlich stark verändert hat und von den Personen, die sie erst jetzt kennen und nicht wissen, dass der auf dem Foto mit abgebildete Regisseur ihr Vater ist, nicht identifiziert wird. Allerdings wird es aus der Zeit, in der die Eltern der Antragstellerin noch Lebensgefährten waren, zumindest einen “weniger großen Bekanntenkreis” geben, der die Antragstellerin als Kleinkind und Kind des Regisseurs W. kannte und auf dem Foto mit ihrem Vater wiedererkennen kann. Dass von diesen Personen möglicherweise manche nicht wissen, wie die Antragstellerin heute aussieht, wo sie anzutreffen ist und sie nicht auf das Foto aus ihren Kindheitstagen ansprechen werden, ändert nichts daran, dass die Antragstellerin in ihrem früheren Erscheinungsbild diesem Personenkreis als damals dreijährige Tochter des Regisseurs W. gegen ihren Willen und den ihrer gesetzlichen Vertreterin vorgeführt wird. Zudem ist gerade auch bei Personen mit der Möglichkeit des unmittelbaren Wiedererkennens zu rechnen, die mit dem Außeren der Antragstellerin jedenfalls seit einigen Jahren vertraut sind und deshalb nur wahrnehmen müssen, dass sie damals noch Züge des Kinderportraits hatte.
Die Antragstellerin zählt nicht zu einem Kreis von Personen, deren Bildnis allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden darf. Sie ist keine Person der Zeitgeschichte. Der Begriff der Zeitgeschichte ist im weitesten Sinne zu verstehen und bezeichnet den Bereich, der zwischen Tagesaktualität und Geschichte angesiedelt wird und in der Offentlichkeit beachtet wird und Aufmerksamkeit findet. Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung ohne Einwilligung gemäß § 23 Abs. 1 KUG reicht es jedoch nicht aus, wenn nur die Umstände von zeitgeschichtlicher Bedeutung sind. Vielmehr müssen stets sowohl das Ereignis bzw. die Umstände als auch die abgebildete Person die Zeitgeschichte ausmachen. Es ist also das personale Element nötig (Löffler/Ricker, a.a.0. 43. Kapitel Rdnr. 10-12), das im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Hier liegt die zeitgeschichtliche Bedeutung nur in der in dem Dokumentarfilm behandelten Thematik, nicht aber in der Person der Antragstellerin, die — wie eine Vielzahl anderer Kinder — keinen Kontakt zu ihrem Vater hat.
Allerdings ist das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorbehaltlos gewährleistet und findet seine Grenzen nach Art. 2 Abs. 1 GG in den Rechten anderer, zu denen auch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG gehören (Wenzel, a.a.0. Kapitel 7 Rdnr. 6). Damit erfordert die Beurteilung der Frage, ob  ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, stets die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Offentlichkeit und den berechtigten lnteressen der abgebildeten Person (BGH WRP 2010, 104-107; BGH, DSB 2004 Nr. 11, 17; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1025).

Diese Abwägung hat nach Auffassung des erkennenden Senats hier zu Gunsten der Antragstellerin auszufallen.
Im Rahmen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist zu berücksichtigen, dass das beanstandete Foto in einem Film erscheint, der eine für beachtliche Teile der Gesellschaft relevante Thematik dokumentiert. Die im Film dargestellte problematische Situation, die aus der Unterbindung des Kontaktes zwischen Kindern und ihren von den Müttern getrenntlebenden Vätern resultiert, ist, wie die Reaktionen in den Medien zeigen, von allgemeinem Interesse. Zur Förderung des Interesses an dem Film trägt das beanstandete Foto insofern bei, als es aus der Zeit des Zusammenseins der Antragstellerin mit ihrem Vater stammt und die beiden in einer glücklichen Verfassung zeigt. Durch die mit dem Foto in dem Film bewirkte Rückblende in die Vergangenheit erscheint die aktuelle Situation umso bedauerlicher. Dem Regisseur ist zuzugestehen, dass der emotionale Effekt, den er beim Betrachter des Films durch das Zeigen des Fotos von Vater und Tochter aus glücklichen Tagen des Zusammenseins erzielt, durch eine bloß berichtende Darstellung ohne das Foto nicht erreicht würde. Der Film, zu dessen Aussage das Bild also einen wesentlichen Beitrag leistet, kann auch als Kunstwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG angesprochen werden, so dass für ihn Kunstfreiheit in Anspruch zu nehmen ist.
Allerdings vermögen diese Interessen nicht den Eingriff in das   Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu rechtfertigen. Es ist nämlich anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen und dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BGH WRP 2010, 104-107). Dieses besondere Schutzbedürfnis Minderjähriger gebietet es, die Antragstellerin vor einer öffentlichen Betrachtung ihres Fotos aus früherer Zeit gegen ihren, von ihrer gesetzlichen Vertreterin ausgedrückten Willen zu bewahren. Das Foto stammt aus dem rein privaten, familiären Bereich, der durch das Zeigen in dem Film “D.e.V.” der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Zugleich wird ihre besondere Lebenssituation öffentlich gemacht. Zwar erscheint die Antragstellerin auf dem Foto nicht negativ, sondern wird als nettes kleines Mädchen mit ihrem Vater gezeigt. Den Kontext aber, in dem das Foto der Öffentlichkeit präsentiert wird, kann sie unangenehm empfinden. Sie kann sich und ihr Bild in der Auseinandersetzung ihrer Eltern, mag der Streit auch ein Beispiel für eine Lebenssituation von öffentlichem Interesse sein, “instrumentalisiert” fühlen, und das von der Position aus, die sie nicht teilt. Ein Kind mag hiervon in besonderem Maß gekränkt werden.

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit ist vom Landgericht zu Recht bejaht worden.

Der Antragstellerin kann nicht zugemutet werden, die Rechtsverletzung bis zum Erstreiten eines Urteils in einem ordentlichen Verfahren hinzunehmen. Kinofilme erzielen in den ersten Wochen ihrer Laufzeit erfahrungsgemäß die höchsten Zuschauerzahlen und werden bereits nach einigen Monaten wieder aus dem Programm genommen. Somit spurt die Antragstellerin die Rechtsverletzung gerade in der ersten Zeit nach Erscheinen des Films in den Kinos, und ihr Unterlassungsanspruch wird mit zunehmendem Zeitablauf entwertet.

Die Antragstellerin hat auch nicht durch ihr eigenes Verhalten gezeigt, dass ihr die Sache nicht so eilig sei. Sie ist gegen die konkrete Verletzungshandlung — das Zeigen des Fotos in dem Film “D.e.V.” — durch Einreichung des Verfügungsantrages acht Tage nach dem Kinostart des Filmes eingeschritten. Dass sie gegen Veröffentlichungen im Vorfeld des Films nicht eingeschritten ist, kann nicht als dringlichkeitsschädlich erachtet werden. Es ist nicht festzustellen, dass die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin vorab Kenntnis von der Uraufführung des Films am 17.10.2008 sowie von den Berichten in der Sendung “A.” am 24.04.2009 und der F.-Sonntagszeitung vom 01.03.2009 hatte. Zudem handelte es sich um ersichtlich einmalige Veröffentlichungen. Jedenfalls hat der Kin ostart gegenüber möglichen vorangegangenen Personlichkeitsverletzungen der Antragstellerin — auch in Form des ins Internet gestellten Trailers — eine Steigerung bewirkt, so dass der Antragstellerin kein widersprüchliches Verhalten nachgesagt werden kann.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Bei der Kostenentscheidung erster lnstanz kann § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Anwendung finden; denn das Auskunftsbegehren ist schon vor der Beschlussverfügung zurückgenommen worden. Zudem war die Antragstellerin wegen der Offentlichkeit der Kinovorführungen und Internet-Informationen schon weithin selbst unterrichtet.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da die Sache kraft Gesetzes nicht revisibel ist, § 542 Abs. 2 ZPO.