Vorschaubilder – KG zur Einräumung von Nutzungsrechten an Vorschaubildern
In einem Urteil vom 18.06.2018 (Az. 24 U 146/17) hat das Berliner Kammergericht entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst die Erteilung von Nutzungsrechten an Vorschaubildern an die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) nicht davon abhängig machen darf, dass die DDB es durch technische Maßnahmen Dritten unmöglich macht, die Vorschaubilder mittels Framing in die eigene Webseite einzubinden.
Hintergrund
Die VG Bild-Kunst nimmt treuhänderisch die Rechte von Künstlern aus dem Bereich der visuellen Werkschöpfung wahr. Bei der DDB handelt es sich um eine virtuelle Bibliothek, die Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen über eine gemeinsame Plattform öffentlich zugänglich macht.
Die beiden Parteien stehen in Verhandlungen um einen Lizenzvertrag. Wobei die VG Bild-Kunst dem Kontrahierungszwang des § 34 Abs. 1 VGG unterliegt. Wonach sie verpflichtet ist, jedermann auf Verlangen Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen.
Zwischen den Parteien herrscht Uneinigkeit hinsichtlich der Frage, ob das Verlangen der VG Bild-Kunst, dass die DDB technische Maßnahmen implementiert, um zu verhindern, dass die über die Website der DDB öffentlich zugänglich gemachten Vorschaubilder von Dritten mittels Framing in andere Webseiten eingebunden werden können, eine angemessene Bedingung darstellt.
Da im Rahmen der Verhandlungen zu diesem Punkt keine Einigung erzielt werden konnte, betreiben beide Parteien das gerichtliche Verfahren zu diesem Punkt als Musterprozess.
Nach Auffassung der DDB handelt es sich bei Framing um keine urheberrechtliche relevante Nutzungshandlung. Die VG könne die Implementierung von Maßnahmen zum Schutz vor Framing daher nicht als Bedingung für die Lizenzierung verlangen.
Dem tritt die VG Bild-Kunst mit dem Argument entgegen, dass bei der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen die Werke einem neuen Publikum zugänglich gemacht werden würden, mithin eine öffentliche Wiedergabe und dadurch eine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung vorliege. Eine solche Bedingung sei daher nicht unangemessen.
Link zur Entscheidung auf irights.info
Entscheidung des Kammergericht
Das LG Berlin hat in erster Instanz die Klage der DDB als unzulässig abgewiesen ohne sich damit inhaltlich zu befassen, da nach Auffassung des LG die Klage lediglich auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage abziele.
Das Kammergericht bewertete die Klage als zulässig und gab ihr weitestgehend statt.
Framing unter Umgehung der von der VG verlangten Schutzmaßnahmen stelle keine öffentliche Wiedergabe und damit auch keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung dar. Denn auch bei Implementierung der Schutzmaßnahmen seien die Werke weiterhin frei und für Jedermann sichtbar auf der Webseite der DDB sein. Die von der VG geforderten Schutzmaßnahmen dienten lediglich dazu dienen eine nachfolgende Wiedergabe zu verhindern und nicht die ursprüngliche Wiedergabe einzuschränken.
Eine öffentliche Wiedergabe liege nur vor, wenn das Werk für ein Publikum wiedergegeben werden werde, an das der Rechteinhaber bei der ursprünglichen Wiedergabe nicht gedacht hatte.
Folglich wertete das Gericht die geforderten Schutzmaßnahme als eine unangemessene Bedingung.
Der 24. Zivilsenat des Kammergerichts stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 13.02.2014 – C-446/12 , Urteil v. 21.10.2014 – C-348/13) und des BGH ( Urteil v. 21.09.2017 – I ZR 11/16).
Revision zugelassen
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Kammergericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen. Nicht ausgeschlossen ist, dass dieser die Sache wiederum dem EuGH vorlegt.
Der EuGH hatte sich vor Kurzem in der Sache Cordoba mit einem etwas anders gelagerten Fall zu beschäftigen und beim Herunterladen eines Bildes und anschließendem Hochladen auf einer neuen Webseite ein neues Publikum und somit eine öffentliche Wiedergabe angenommen.
Kammergericht Berlin
Urteil vom 18.06.2018
Az.: 24 U 146/17
In dem Rechtsstreit (…) gegen (…)
hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Eißholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht die Richterin (…) am Kammergeriche und den Richter (…) am Kammergericht für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juli 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 15 0 251/16 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen insbesondere wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklausel geschieht: „Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden“.
2.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin ist die juristische Trägerin des Kompetenznetzwerks Deutsche Digitale Bibliothek (im Folgenden: DDB). Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft, die treuhänderisch die Rechte von ca. 58.000 Mitgliedern wahrnimmt, die als Künstler im Bereich visueller Werkschöpfung tatig sind. Als solche unterliegt sie dem Abschlusszwang nach § 34 Abs.1 VG°, der sie verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte die Lizenzeinraumung davon abhängig machen kann, dass die Klägerin wirksame technische Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die auf ihrem Online-Portal www.deutsche-digitale-bibhothek.de öffentlich zugänglich gemachten Vorschaubilder von Dritten durch sog. Framing in andere Webseiten eingebunden werden können.
Für alle weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs.1 S.1 Nr1 ZPO) mit den berichtigenden Maßgaben, dass
> die Eingabemaske der Datenbank der DDB dem Nutzer eine Suchfunktion bietet. mittels derer gezielt nach Objekten und Informationen aus Kultur und Wissenschaft recherchiert werden kann, darunter auch Vorschaubilder von in Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen vorhandenen Werken, für die bereits ein Digitalisat existiert;
> die eingeblendete Objektablichtung sich durch ein Anklicken oder die Lupenfunktion in einer sog. Lightbox mit einer maximalen Auflösung von derzeit 800 x 600 Pixeln in Form eines vergrößerten Vorschaubildes auf der Objektseite anzeigen lässt;
> die DDB nur die Vorschaubilder und die Metadaten speichert, nicht aber die Digitalisate; auf die Digitalisate bei der zuliefernden Einrichtung wird über einen statischen Link zugegriffen;
> über den Button „Objekt beim Datengeber anzeigen“ (linker unterer Bildrand) direkt auf die Website der zuliefernden Einrichtung verlinkt wird. Der Link geht teils auf die Startseite, teils auf die Objektseite der Einrichtung, wobei sich jeweils ein neues Fenster im Browser des Nutzers öffnet;
> es streitig ist, ob die Beklagte mit einzelnen Bibliotheken bestehende Lizenzverträge über die Internetnutzung der Werke ihrer Mitglieder vor dem Hintergrund der Framing-Rechtsprechung des EuGH bereits gekündigt hat.
Das Landgericht hat die Feststellungsklage der Klägerin (die in ihrer zuletzt geänderten Fassung darauf abzielt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen, insbesondere wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklause! geschieht: „Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden“) als unzulässig abgewiesen, da es nicht Aufgabe der Zivilgerichte sei, Rechtsgutachten zu erstatten. Um eine solche allgemeine — abstrakte — Rechtsfrage handle es sich aber hier, da das Gericht losgelöst vom Parteiverhältnis über die Zumutbarkeit der Implementierung von technischen Schutzmaßnahmen entscheiden solle. Der Klageantrag enthalte auch nicht als Minus einen zulässigen Kern, da er nicht auf einen gesetzlichen Kontrahierungszwang ohne die streitige Klausel ziele; vielmehr solle die Klausel in ihrer konkreten Ausgestaltung austauschbar bleiben, da sie nur als Gestaltungsbeispiel unter vielen („insbesondere”) erwähnt werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Diese rügt das angefochtene Urteil als rechtsfehlerhaft und macht im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die erhobene Feststellungsklage zulässig. Sie sei auch begründet, da das Framing – ebenso wie das Verlinken – nach der eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung darstelle, an deren Erträgen die Rechtsinhaber eine Beteiligung beanspruchen oder deren unautorisierte Vornahme sie aufgrund ihres Ausschließlichkeitsrechts untersagen könnten. Die Beklagte habe auch gar nicht dargetan, dass den Rechtsinhabern durch das Framing tatsächlich Einbußen entstünden, zumal die Auflösung der Vorschaubilder, die ausnahmslos bereits auf den Webseiten der zuliefernden Kultur- und Wissenseinrichtung frei zugänglich seien, für eine kommerzielle Nutzung zu schlecht und eine dauerhafte Verfügbarkeit der eingebundenen Bilder auch nicht gesichert sei. Vielmehr begrüßten viele Urheber gerade den durch die Digitale Bibliothek erzeugten Werbe- und Bekanntmachungseffekt. Umgekehrt entstünde der Klägerin durch die Implementierung adaquater technischer Sicherungsmaßnahmen (Einrichtung eines Image- / Cryptoservers, Anpassung der Frontendsoftware, Ausbau der Rechnerkapazitäten) ein mit hohen Kosten verbundener Aufwand, der den gesamten Datenbestand umfassen müsse, da eine werkbezogene Unterscheidung zwischen den von der vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten erfassten Objekten und den übrigen auf der Plattform der DDB abrufbaren Daten nicht möglich sei. Dies sei angesichts der Tatsache, dass die Werke, für welche die Beklagte die Urheberrechte wahrnehme, weniger als 1 Prozent des gesamten abrufbaren Bestandes ausmachten, unverhältnismäßig, Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände und Interessen stelle die Forderung, die Klägerin müsse technische Maßnahmen zur Verhinderung von Framing implementieren, deshalb keine angemessene Bedingung im Sinne des § 34 Abs.1 VGG dar.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. unter Aufhebung des am 25. Juli 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin – 15 0 251/16 – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire van urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen insbesondere wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklausel geschieht: „Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden“;
hilfsweise,
2. unter Aufhebung des am 25. Juli 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin — 15 0 251116 — festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen, wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklausel geschieht: „Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden“;
weiter hilfsweise,
3. unter Aufhebung des am 25. Juli 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin — 15 0 251/16 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne dass die Beklagte auf Inkorporierung folgender Vertragsklausel besteht: „Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden“,
weiter hilfsweise,
4. unter Aufhebung des am 25. Juli 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin — 15 0 251/16 — die Beklagte zu verurteilen, mit der Klägerin einen Lizenzvertrag zu schließen über Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich geschützten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern, ohne dass die Beklagte auf Inkorporierung folgender Vertragsklausel besteht: „Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutze dieser Werke und Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden“.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung stellt die Verpflichtung zur Implementierung von technischen Schutzmaßnahmen keine unangemessene Bedingung im Sinne von § 34 Abs.1 VGG dar. Der Abschlusszwang solle lediglich den Missbrauch der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften verhindern. Der Beklagten dürfe es aber nicht verboten werden, die von ihr wahrgenommenen Rechte an den Werken technisch zu schützen und so das erlaubnisfreie Einbinden fremder Webinhalte auf die eigene Internetseite Dritter zu unterbinden. Dies sei auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt. Denn mit der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen würden die Werke einem neuen Publikum zugänglich gemacht, so dass eine öffentliche Wiedergabe und damit auch eine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung vorliege. Die Implementierung technischer Schutzmaßnahmen entspreche den Interessen der von der Beklagten vertretenen Urheber, da deren Werke sonst zu einer unkontrollierbaren Nutzung freigegeben würden, die Einbußen bei den Verwertungsrechten und Beeinträchtigungen des Urheberpersönlichkeitsrechts nach sich zögen und faktisch zu einer „Erschöpfung“ der Urheberrechte bzw. der Kontrollmöglichkeiten führten, zumal die Vergrößerung des Vorschaubilds in der sog. Lightbox eine ausreichende Auflösung für eine kommerziellen Nutzung biete. Eine solche Freigabe widerspreche der Treuhandfunktion der Beklagten, die nicht nur der Verteilung der Lizenzeinnahmen, sondern auch der Rechtswahrnehmung und –durchsetzung der Urheber diene. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei es auch schon mit geringem technischen und finanziellen Aufwand möglich, wirksame – nicht notwendig absolut schützende – Sicherungsmaßnahmen einzuführen. Diese seien gleichsam „unsichtbar“ und verhinderten nur eine Nutzung der Vorschaubilder auf fremden Webseiten im Rahmen des Framing, ohne aber die Sichtbarkeit und den Zugang zu den Werken auf den Seiten der DDB zu verhindern oder einzuschränken.
Für alle weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. Juni 2018 (Bd. il Bi. 175f. d.A.) verwiesen.
Die Berufung der Klägerin ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg,
I. Das Landgericht hat die Feststellungsklage, die die Klägerin in der Berufungsinstanz mit ihrem Hauptantrag weiterverfolgt, zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts zielt die Klage nicht auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern auf die Feststellung des Bestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO. Denn sie bezieht sich auf den zwischen den Parteien ausgehandelten Vertragsentwurf vom 30.09.2015 und die von der Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 03. Mai 2017 angebotene Vertragsversion (s. Bd. II BI. 83 d.A.) und will die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wissen, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen. Damit ist das streitige Rechtsverhältnis hinreichend bezeichnet, das durch den Zusatz („insbesondere“) nur weiter durch die Anführung der Klausel aus der mit Schreiben vom 03. Mai 2017 unterbreiteten Fassung konkretisiert und erläutert wird. Dass die Vertragsklausel in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht unmittelbar zum Gegenstand des Unterlassungsgebots gemacht ist, erscheint sachgerecht, um klarzustellen, dass auch eine abweichend formulierte, aber in der Sache kerngleiche Bedingung nicht aus der festgestellten Verpflichtung der Beklagten zur Lizenzeinräumung hinausführt.
Umgekehrt ist es auch sachgerecht, den ausgehandelten Vertragsentwurf nicht als solchen zum Gegenstand der tenorierten Verpflichtung zu erheben, weil sich der Anspruch der Klägerin nach § 34 Abs.1 VGG nur auf eine Nutzungsrechtseinräumung „zu angemessenen Bedingungen“, aber nicht notwendig zu den konkret vereinbarten Bedingungen erstreckt. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedürfen die Begriffe „Nutzungsrechte“ und „Vorschaubilder“ auch keiner weiteren Spezifizierung, da sie jedenfalls im Wege der Auslegung einen hinreichend bestimmten Bedeutungsgehalt vermitteln.
2. Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage, auf deren Erhebung durch die Klägerin sich die Parteien durch die Vereinbarung vom 18.03.119.04.2016 (dort zu Ziffer 1.1 –hier: Anlage K 7) verständigt haben, sind von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Sie sind auch nicht ersichtlich. Zwar muss die Feststellungsklage auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Hierfür reicht es aber aus, dass die Parteien bereits in konkrete Vertragsverhandlungen eingetreten sind und die Ansprüche der Parteien aus dem noch abzuschließenden Lizenzvertrag in dem schon jetzt bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis aus § 34 Abs.1 VGG angelegt sind (vgl. nur BGH WM 1994, 76 Rdn. 10-12; MDR 2001, 829 Rdn, 8; ZNER 2003, 234 Rdn. 17 –jeweils nach juris). Der Klage fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse. Insbesondere war die Klägerin nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben. Denn im konkreten Fel: ist aufgrund der geschlossenen Vereinbarung zu erwarten, dass ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Urteil zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte und einer einvernehmlichen vertraglichen Regelung aller weiteren Einzelpunkte unmittelbar durch die Parteien führen wird (vgl. nur BGH DB 1968, 172 Rdn. 33; WM 1994, 76 Rdn. 13; WM 1994, 1888 Rdn. 15; WM 1995, 1219 Rdn. 17; WM 2017, 766 Rdn. 16 –jeweils nach juris). Auch die Beklagte hat deshalb das Feststellungsinteresse der Klägerin ausdrücklich nicht in Abrede gestellt.
II. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 538 Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO ist von keiner Partei beantragt worden. Sie erscheint auch nicht angemessen, weil die Sache ohne weitere Verhandlung und Beweisaufnahme zur Entscheidung reif ist. Denn der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet, so dass der Berufung der Klägerin unter Abänderung des angefochtenen Urteils stattzugeben war. Dabei erweist sich der Feststellungsantrag – aus den oben unter Ziffer 1.1 dargelegten Gründen – bereits nach dem Hauptantrag als begründet, so dass über die zweit-instanzlich neu eingeführten Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden war.
1. Nach § 34 Abs.1 S.1 VGG, der (insoweit) § 11 Abs.1 UrhWG a.F. entspricht, ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Mit „angemessenen Bedingungen“ ist nicht nur die Angemessenheit der Vergütung gemeint. Vielmehr braucht die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten auch dann nicht nachzukommen, wenn die Einräumung in sonstiger Weise mit unangemessenen Bedingungen verbunden wäre. Aus der tatsächlichen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft, die den Abschlusszwang begründet, folgt nur die Pflicht, die wahrgenommenen Rechts nicht missbräuchlich auszuüben. Sie darf einem Interessenten die Einräumung der von ihr wahrgenommenen Rechte deshalb auch dann verweigern, wenn dafür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht (BGHZ 181, 1 – Seeing is Believing – Ls.1 und Rdn. 10, 11 – nach juris). Dabei sind die Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Verwertungsgesellschaftengesetzes sowie des Zweckes der grundsätzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH aa0. Rdn. 13 – nach juris). im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass das von der Beklagten behauptete Interesse ihrer Mitglieder, die Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke zu behalten und Einbußen bei den Verwertungsrechten und Beeinträchtigungen ihres Urheberpersönlichkeitsrechts zu vermeiden, es rechtfertigt, die Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zur Bedingung für den Abschluss des im Übrigen fertig ausverhandelten Lizenzvertrages zu machen.
2.Nach Auffassung des Senats ist es bereits unzutreffend, das sog. Framing unter Umgehung der hier von der Beklagten verlangten technischen Schutzmaßnahmen als öffentliche Wiedergabe und damit als urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung anzusehen.
a) Es ist unstreitig, dass die auf der Website der DDB gespeicherten Vorschaubilder und Metadaten auch nach Implementierung dieser Schutzmaßnahmen weiterhin sichtbar und frei zugänglich bleiben werden. Die technischen Schutzmaßnahmen sollen lediglich verhindern, dass die geschützten Inhalte im Wege des Framing außerhalb der DDB auf fremden Drittseiten genutzt werden können, ohne aber etwas an dem freien und umfassenden Zugang zu den Seiten der DDB selbst zu ändern. Deren Nutzbarkeit und Abrufbarkeit bleibt ohne erkennbaren Unterschied erhalten; die Schutzmaßnahmen sollen – in den Worten der Beklagten – gleichsam „unsichtbar‘ bleiben (S.3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 07.06.2018 = Bd, II BI. 162 d.A.) und erst bei dem Versuch wirksam werden, die öffentlich zugänglichen Inhalte der Webseite der DDB auf fremde Seiten Dritter einzubinden. Letzteres stellt aber keine Verwertungshandlung dar, die dem Ausschließlichkeitsrecht der Rechtsinhaber und damit dem Verbietungsrecht der mit der treuhänderischen Rechtswahrnehmung und -durchsetzung betrauten Verwertungsgesellschaften unterliegt. Denn die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des „Framing“ stellt grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs.2 und 3 UrhG dar (BGH GRUR 2016, 171 – Die Realität II – Ls. und Rdn. 14 und 33f. –nach juris). Die vorgesehenen technischen Schutzmaßnahmen vermögen an dieser rechtlichen Bewertung nichts zu ändern.
b) Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.04.2010 (1 ZR 39/08 – GRUR 2011, 56 – Session-1D) geurteilt hat, dass technische Schutzmaßnahmen, die den Zugang zu dem geschützten Werk nur auf einem bestimmten Weg – etwa nur auf dem Weg über die Startseite der Website des Berechtigten – eröffnen, das Werk auch nur in dieser eingeschränkten Weise zugänglich machen, so dass das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermögliche, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach §19a UrhG eingreife (vgl. BGH aaO. Ls. 1 und Rdn. 27 – nach juris), so ist diese Rechtsprechung durch die zeitlich späteren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13.02.2014 (C-466/12 GRUR 2014, 360 – Svensson), vom 21.10.2014 (0-348/13 – GRUR 2014, 1196 – BestWater) und vom 08.09.2016 (C-160/15 – GRUR 2016, 1152 – GS Media) überholt.
aa) Denn nach den in diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben, an denen der Europäische Gerichtshof auch in späteren Judikaten festgehalten hat (vgl. nur Urteil vom 26.04.2017 – C-527/15 – GRUR 2017, 610 – und Urteil vom 14.06.2017 – C-610/15 GRUR 2017, 790), ist für eine Einstufung einer Wiedergabe als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs.1 der Richtlinie 2001/29/EG (der das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert und durch § 15 Abs.2 UrhG in deutsches Recht umgesetzt wird) unter anderem erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder – ansonsten – für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet, handelt es sich um dasselbe technische Verfahren. Ob die Einbettung der Inhalte einer fremden Website in die eigene Website im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe – und damit eine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung – darstelft, ist deshalb maßgeblich danach zu beurteilen, ob die Wiedergabehandlung gegenüber einem neuen Publikum erfolgt. Das ist nicht der Fall, sofern und soweit das Werk auf der ursprünglichen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, da dann davon auszugehen ist, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubten, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben.
bb) Diese Voraussetzungen werden hier mit Abschluss des Lizenzvertrages erfüllt sein (und sind bereits jetzt erfüllt, da in zweiter Instanz unstreitig geblieben ist, dass ein Vorschaubild, weiches im Portal der DDB angezeigt wird, ausnahmslos bereits auf den Seiten der jeweiligen Kultur- und Wissenseinrichtung im Internet frei zugänglich ist). Insbesondere erfolgt die Wiedergabe auf der Website der DDB weder unbefugt noch gegenüber einem begrenzten Personenkreis, wie es etwa der Fall sein kann, wenn der Zugang der Öffentlichkeit auf der ursprünglichen Website auf zahlende Abonnenten beschränkt worden ist. Ermöglicht der Link es den Internetnutzern in einem solchen Fall, die beschränkenden Maßnahmen zu umgehen, so sind diese Nutzer als neues Publikum anzusehen, das der Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2018, 178 – Vorschaubilder III – Rdn. 43 m.w.N. –nach juris). Technische Schutzmaßnahmen, die den Zugang zu dem geschützten Werk nur auf einem bestimmten Weg eröffnen ohne damit den Kreis der Nutzer, denen das geschützte Werk nach dem Willen des Berechtigten zugänglich sein soll, zu begrenzen, stellen dagegen keine Beschränkung dar, deren Umgehung die Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum eröffnet Kennzeichnenderweise hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (Vorschaubilder III) seine frühere Entscheidung (Session-ID) nur noch im Zusammenhang mit der Fallgestaltung angeführt, dass das geschützte Werk nur einem begrenzten Publikum zugänglich ist, aber nicht im Zusammenhang mit der Fallgestaltung, dass der Zugang zu dem geschützten Werk nur auf einem bestimmten Weg – etwa nur auf dem Weg über die Startseite der Website des Berechtigten –eröffnet wird (vgl. BGH aaO. Vorschaubilder III Rdn. 43 – nach juris). Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.07.2015 (GRUR 2016, 171 – Die Realität II –Rdn. 35 – nach juris) offen gelassene Frage, ob ein Urheberrechtsinhaber, der es erlaubt, dass das Werk auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht und damit öffentlich wiedergegeben wird, seine Zustimmung durch entsprechende Hinweise auf diese öffentliche Wiedergabe beschränken kann, so dass sich öffentliche Wiedergaben auf anderen Internetseiten an ein neues Publikum wenden und grundsätzlich nur mit seiner Erlaubnis zulässig sind, kann nach Auffassung des Senats auf der Grundlage der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur verneint werden, da auch Hinweise auf eine beschränkte Erlaubnis nichts daran ändern, dass das geschützte Werk mit dem Willen des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer ohne Begrenzung frei zugänglich gemacht worden ist. Ein neues Publikum wird deshalb durch das Verlinken oder Framen nicht erreicht; vielmehr kann ein Verbotshinweis sinnvoll nur erteilt werden, wenn der Berechtigte gerade auch an diejenigen Internetnutzer als Publikum „denkt“, an die sich der Hinweis richtet und die deshalb auch nur an einer weiteren – verbotswidrigen – Nutzung gehindert werden sollen, die sich an die Kenntnisnahme des ohne Begrenzung öffentlich zugänglich gemachten Werks anschließen soll, Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung stets nur hinreichend effektive technische Sicherungen – nicht aber dem Unterlassen dieser Sicherungen widersprechende verbale Verwahrungen – als rechtlich relevant angesehen (vgl. nur BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy – Ls. 2b und Rdn. 51, 53; GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder I – Rdn. 36, 37; GRUR 2011, 1018 – Automobil-Onlinebörse Rdn. 64, 69; GRUR 2012, 602 – Vorschaubilder ll – Ls. 1 und Rdn. 18, 27; GRUR 2014, 765 – Flugvermittlung im Internet – Rdn. 37, 38, 43, 45 –jeweils nach juris). Diese schließen es aber nur dann aus, dass durch Verlinken oder Framen ein neues Publikum erreicht wird, wenn sie bereits die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe beschränken. Soll dagegen – wie im Fall – eine Begrenzung erst auf der nachgelagerten Ebene der Anschlussnutzung eingreifen, nachdem das geschützte Werk bereits mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei öffentlich zugänglich gemacht worden ist, bleibt es dabei, dass durch das Framing kein neues Publikum erreicht und deshalb auch keine eigene öffentliche Wiedergabehandlung vorgenommen wird (vgl. EuGH aaO. – GS Media – Rdn, 52 – nach juris).
c) Auch der gesetzliche Schutz wirksamer technischer Maßnahmen durch § 95a UrhG ändert nichts daran, dass das „Framen“ von Webinhalten, die für alle Internetnutzer mit Erlaubnis des Berechtigten bereits frei zugänglich sind, diesen Inhalten kein neues Publikum eröffnet und daher nicht der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers bedarf. Der „flankierende Rechtsschutz“ der §§ 95a ff. UrhG soll technische Schutzmaßnahmen, die das tatsächliche Schutzdefizit kompensieren sollen, auf einer „Metaschutzebene“ ihrerseits vor Umgehungen schützen (vgl. nur Götting in: Schricker / Loewenheim: UrhG (5. Auflage 2017) vor §§ 95a ff. Rdn. 11). Dieser Schutz greift aber nur ein, „soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen“ (§ 95a Abs.1 UrhG). Tatbestandsvoraussetzung ist deshalb die Bösgläubigkeit des Handelnden, die darauf abzielt, einen durch die technischen Schutzmaßnahmen verhinderten Zugang zu dem Werk bzw. dessen Nutzung durch Umgehung dieser Schutzmaßnahmen gegen den Willen des Rechtsinhabers zu ermöglichen. Gemeinfreie Werke werden ebensowenig geschützt wie die Einrichtung von Schutzmechanismen allein zum Zwecke der Marktzugangsbeschränkung (vgl. nur Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/38 S.26). § 95a UrhG schützt deshalb nur solche technischen Schutzmaßnahmen, die unerlaubte Nutzungshandlungen verhindern oder einschränken sollen (vgl. Wandtke / Ohst in: Wandtke 1 Builinger: UrhG (4. Auflage 2014) § 95a Rdn. 43; Dreier! Specht in: Dreier / Schulze: UrhG (5. Auflage 2015) § 95a Rdn. 1). Dieser Schutzbereich ist von vorneherein nicht betroffen, wenn die geschützten Werke — wie im Fall — mit Erlaubnis des Rechtsinhabers für alle Nutzer frei zugänglich ins Internet gestellt werden.
3. Die Auffassung der Beklagten, dass eine Lizenz für die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG einholen muss, wer ein Werk auf eigene Internetseiten einbinden will, das durch technische Schutzmaßnahmen gegen Framing gesichert ist, trifft deshalb bereits im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu. In dem hier allein maßgeblichen Fall, dass das Werk bereits zuvor mit Erlaubnis des Rechtsinhabers ohne Einschränkung jedem interessierten gegenüber öffentlich zugänglich gemacht worden ist, bedarf es keiner Lizenz, um auf die frei zugänglichen Webinhalte zu versinken oder diese als Frame in den eigenen Webauftritt einzubinden. In die Abwägung (vgl. oben unter Ziffer 11.1) kann deshalb von vorneherein nicht die gesetzlich durch § 2 Abs.1 und § 9 VGG abgesicherte Pflicht der Beklagten zur treuhänderischen Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte ihrer Mitglieder, sondern allenfalls der in § 2 Abs.2 ihrer Satzung verankerte Auftrag zur „Stärkung der Rechte ihrer Mitglieder“ (hier: Anlage B 4) eingestellt werden. Dieser beschränkt sich aber nach dem Ausgeführten darauf, eine rechtlich ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zulässige Handlung, wie sie das Framen darstellt, lediglich technisch zu erschweren, um die von der Beklagten befürchteten Substitutionseffekte zu vermeiden bzw. in Grenzen zu halten. Alle technischen Maßnahmen, die mit überschaubarem tecnnischen und finanziellen Aufwand implementiert werden können, werden jedenfalls künftig auch mehr oder weniger leicht umgangen werden können. Der Klägerin wirksame Schutzmaßnahmen abzuverlangen, hieße deshalb, sie einem ständigen Wettlauf mit neuen Umgehungsversuchen auszusetzen. Vor diesem Hintergrund erscheint es unverhältnismäßig, der Klägerin die Implementierung solcher Maßnahmen zur vertraglichen Pflicht zu machen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Bilder, die in das Portfolio der Beklagten fallen, weniger als ein Prozent des von der Klägerin verwalteten Bestandes ausmachen. Hinzu tritt, dass die Zuordnung zum Rechtebestand der Beklagten durch Namensgleichheiten und ohne Kenntnis des Todeszeitpunkts des Urhebers erschwert ist. Schließlich muss es durchaus nicht allen Mitgliedern der Beklagten unwillkommen sein, durch die Erfassung der Vorschaubilder in der DDB Bekanntheit und Renommee zu steigern. Zudem bietet die Klägerin an, auf Verlangen einzelner Künstler Einzelseiten zu entfernen. Auch dies senkt das Gewicht der Interessen der Beklagten. Im Ergebnis war deshalb auf den Antrag der Klägerin hin nach Abwägung festzustellen, dass das Verlangen der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing keine angemessene Bedingung im Sinne des § 34 Abs.1 VGG darstellt.
C.
Die Kosten waren der Beklagten aufzuerlegen, da sie in diesem Rechtsstreit unterlegen ist. Dies entspricht der gesetzlichen Anordnung aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Einen prozessbeendenden Vergleich haben die Parteien nicht geschlossen. Es bleibt den Parteien unbenommen, der durch Ziffer 1.4 der Vereinbarung vom 18.03119.04.2016 (Anlage K 7) angestrebten Kostenaufhebung durch den Verzicht auf die Stellung von Kostenanträgen und 1 oder interne Kostenregelungen Geltung zu verschaffen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 S.1, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil es sich bei der Frage, ob Verwertungsgesellschaften technische Schutzvorkehrungen gegen das Framing lizenzierter Inhalte zur Voraussetzung für den Abschluss eines Nutzungsvertrages im Sinne des § 34 Abs.1 S.1 VGG machen können, um eine höchstrichterlich nicht geklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Nicht von ungefähr sehen die Parteien dieses Verfahren als Musterverfahren an und haben sie erstinstanzlich übereinstimmend die Zufassung der Sprungrevision angeregt.