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Keine Dringlichkeit  im Urheberrecht  wenn Verletzungshandlung tatsächlich beendet wurde – OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 – 6 W 98/20

 OLG Köln: Durch die tatsächliche Beendigung der Verletzungshandlung kann im Urheberrecht der Verfügungsgrund entfallen

Gerichtliche Verfahren erstrecken sich nicht selten über mehrere Jahre. Da in manchen Fällen Eile geboten ist, besteht die Möglichkeit den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eigener Rechte zu beantragen. Die einstweilige Verfügung setzt dabei die Besorgnis voraus, dass durch eine Veränderung des Status Quo die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass dieser muss dringlich geboten und notwendig sein. Mit der Dringlichkeit im Urheberrecht bei einstweiliger Verfügung beschäftigte sich zuletzt das OLG Köln.

Der Antragsteller hat ein Lichtbild hergestellt und dieses über eine Website angeboten. In den AGB dieser Website hieß es unter anderem, dass die Nutzung von Lichtbildern im Rahmen gewerblicher Zwecke ohne Urhebervermerk gestattet ist. Die Antragsgegnerin hat das streitgegenständliche Lichtbild erworben, um damit auf ihrer Website kostenpflichtige Ausbildungsangebote zu bewerben. Den Antragsteller hat die Antragsgegnerin dabei nicht als Urheber benannt. Dagegen hat der Antragsteller Unterlassung verlangt und einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim LG Köln gestellt. Das LG Köln war der Ansicht, dass ein Verfügungsanspruch nicht vorliege und wies den Antrag mit Beschluss Az. 14 O 304/20 vom 09.10.2020 ab. Laut LG Köln verwendete die Antragsgegnerin das Lichtbild im Zusammenhang mit einem gewerblichen Zweck, so dass der fehlende Urhebervermerk nicht widerrechtlich gewesen sei. Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde am OLG Köln ein, welche ebenfalls keinen Erfolg hatte.

Im Gegensatz zum LG Köln bejaht das OLG einen Verfügungsanspruch. Der Antrag scheitert jedoch am fehlenden Verfügungsgrund. Vor Beantragung der einstweiligen Verfügung ließ die Antragsgegnerin nachträglich einen auf den Antragsteller lautenden Urhebervermerk am streitgegenständlichen Lichtbild einfügen. Damit liegt laut dem OLG Köln keine gegenwärtige Rechtsverletzung des Antragstellers vor. Die Aufhebung des Verstoßes führt zwar materiellrechtlich nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, jedoch ergibt sich die “Dringlichkeit” bei Unterlassungsansprüchen im Urheberrecht nicht schon allein aus der  materiellrechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Die tatsächliche Beendigung der Verletzungshandlung kann dazu führen, dass der Verfügungsgrund entfällt und der Verletzte das Hauptsacheverfahren abwarten muss. Auch die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG greift hier nicht.

Verfasserin: Marta Teker (wissenschaftliche Mitarbeiterin der Kanzlei)

LG Köln: https://openjur.de/u/2304179.html

OLG Köln: https://openjur.de/u/2341036.html

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Jüdemann Rechtsanwälte

 

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