Influencer und geschäftliches Handeln
Der Erfolg sozialer Netzwerke wie Instagram hat es Privatpersonen ermöglicht, die Reichweite ihrer Nutzer-Accounts sowie die Vorbildfunktion, die sie für viele ihrer Follower erfüllen, als Geschäftsmodell zu nutzen. Die Rede ist von sogenannten Influencern. Hierbei handelt es sich um Personen, die mittels eines privaten und reichweitenstarken Accounts in sozialen Netzwerken als Werbeträger für diverse Produkte fungieren. Wenn Unternehmenswebsites oder deren Namen auf den veröffentlichten Bildern mit Produkten verlinkt werden, stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese als Werbung gesondert gekennzeichnet werden müssen, um nicht gegen §5a Abs.6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu verstoßen. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.