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Zu dem Thema die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts:

Wer entgegen den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes Alkohol an Minderjährige abgibt, muss mit einer umfassenden Gewerbeuntersagung rechnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

 Der Kläger betrieb seit Juli 2007 einen Einzelhandel („Spätkauf“), insbesondere mit Getränken, sowie ein Internetcafe. Hierfür war er im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Nachdem Eltern im Sommer 2012 angezeigt hatten, dass im Geschäft des Klägers Alkohol an ihre minderjährigen Kinder verkauft worden war, widerrief das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Gaststättenerlaubnis des Klägers; ferner untersagte die Behörde u.a. jede gewerbliche Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken, das Bereitstellen von Internetanschlüssen als Informationsmedium ohne Spielmöglichkeiten sowie den Verkauf von Snacks, Zeitungen und Zeitschriften. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, er selbst habe nicht Jugendlichen Alkohol verkauft; zudem hätten manche Jugendliche deutlich älter ausgesehen. 17- und 18-Jährige könne man häufig nicht voneinander unterscheiden

.Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Dem Kläger fehle es an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, so dass der Widerruf und die Gewerbeuntersagung rechtmäßig seien. Gewerbetreibende müssten nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens die Gewähr dafür bieten, ihr Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben. Der Kläger habe wiederholt und erheblich gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, indem er Spirituosen an Personen unter 18 Jahren und Bier an Jugendliche unter 16 Jahren verkauft habe. Verschiedene Käufer, die teilweise erst 13 Jahre alt gewesen seien, seien durch den Alkoholkonsum volltrunken bis zur Bewusstlosigkeit geworden und mussten ins Krankenhaus eingeliefert werden. Da die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit verschuldensunabhängig sei, komme es grundsätzlich nicht auf die Gründe für Verstöße an. Wenn das maßgebliche Mindestalter der Käufer nicht zweifelsfrei festgestanden habe, hätte der Kläger es kontrollieren müssen. Dies habe er unterlassen und er sei offensichtlich auch nicht in der Lage, für einen einwandfreien Betrieb in seinem Ladengeschäft zu sorgen.

 Urteil der 4. Kammer vom 31. Januar 2014 (VG 4 K 102.13)

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle: VG Berlin 

 

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