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Danach ist das zu Gunsten von Apple hinterlegte Gemeinschaftsgeschmacksmuster als wirksam anzusehen und wird durch das Produkt von Samsung verletzt. Allerdings hat die Kammer auch die Zweifel an ihrer internationalen Zuständigkeit für europaweite Verbote für ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union bekräftigt. Insoweit hat die Kammer daher zu erkennen gegeben, dass sie nach dem Ergebnis der Vorberatung dazu neigt, die einstweilige Verfügung gegen Samsung Deutschland vollumfänglich aufrecht zu erhalten und gegen Samsung Südkorea insoweit aufzuheben, als das Verbot über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgegangen ist.

 

Gleichzeitig hat die Kammer jedoch auch darauf hingewiesen, dass die endgültige Entscheidung auch anders ausfallen kann, wenn die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verneinen wäre, weil Apple den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können.

Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn schon Anfang Juni 2011 – wie die Firma Samsung vorgetragen hat – auf der deutschsprachigen Webseite von Samsung Deutschland aufgrund zuverlässiger Abbildungen, die in leicht aufrufbarer Weise zugänglich waren, sicher zu erkennen gewesen wäre, wie das für den europäischen Markt vorgesehene Produkt von Samsung tatsächlich aussehen und ab wann es verfügbar sein sollte.

I m Anschluss an diese gerichtlichen Ausführungen haben die Parteien ausführlich

Gelegenheit erhalten, ihre Standpunkte vorzutragen. Daraufhin hat die Kammer

Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt auf

Freitag, 09. September 2011, 11.00 Uhr, Saal 2.122,

um die wechselseitigen Argumente der Parteien gegeneinander abzuwägen und ihre

vorläufige Rechtsauffassung unter Berücksichtigung dieser Argumente nochmals zu

überdenken.

Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf, 25.08.2011