Für DVDs, die mehrere Folgen einer Fernsehserie enthalten, besteht in der Regel keine Pflicht zur Zahlung einer Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.
Die Filmförderungsanstalt des Bundes erzielt ihre Mittel im Wesentlichen aus der Filmabgabe, die Kinounternehmen, Videounternehmen und Fernsehanstalten zu zahlen haben. Damit wird die Produktion von Kinofilmen unterstützt. Nach dem Filmförderungsgesetz ist eine Filmabgabe zu leisten, wenn DVDs mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind. Auf dieser Grundlage verlangte die Filmförderungsanstalt von der Videovertriebsgesellschaft des Rundfunks Berlin Brandenburg die Zahlung einer Filmabgabe für zahlreiche von ihr produzierte DVDs, die mehrere Folgen von Fernsehserien enthielten, so u.a. „Drei Damen vom Grill“, „Die Koblanks“, „Molle mit Korn“ und „Panda, Gorilla & Co.“. Die jeweiligen Folgen hatten eine Laufzeit zwischen 18 und 50 Minuten, die Gesamtlaufzeit der DVDs betrug zwischen 180 und 900 Minuten.
Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die nach dem Gesetz für die Zahlung einer Film- bzw. Videoabgabe erforderliche Laufzeit von mehr als 58 Minuten beziehe sich nicht auf die Gesamtlaufzeit des Bildträgers bzw. die Gesamtlänge der auf einer DVD vorhandenen Filme oder Filmfolgen, sondern lediglich auf den einzelnen (auf einer DVD vorhandenen) Film. Grundlage der Abgabepflicht sei von Anfang an stets der einzelne programmfüllende Film bzw. Spielfilm gewesen, für den der Kinobesucher das übliche Eintrittsgeld gezahlt habe. Es gebe keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber darüber hinaus Fernsehserien der hier vorliegenden Art mit einer Videoabgabe habe belegen wollen. Filme, die von vornherein nur für die Fernsehausstrahlung produziert würden und pro Serienfolge regelmäßig weit unter der „programmfüllenden“ (Mindest-) Laufzeit von 58 Minuten blieben, seien daher von der Abgabepflicht nicht erfasst. Im Übrigen sei die Filmabgabe als Sondergabe nur zulässig, wenn alle von der Filmabgabe Betroffenen einen gemeinsamen Nutzen aus der Verwendung der Filmabgabe ziehen würden. Dies sei aber nur bei der gemeinsamen Verwertung und Förderung von Kinofilmen, nicht aber bei Fernsehserien der Fall.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zugelassen.
Urteil der 21. Kammer vom 18. Januar 2011 (VG 21 K 146.10).
Quelle PM des VG