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Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen des Volkes

Urteil

 

 

 

Geschäftsnummer: 217 C 22/14

der U….

 

verkündet am :

15.05.2014

 

Klägerin,

– Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Clemens Rasch,

An der Alster 6, 20099 Hamburg,-

gegen

den

Beklagten,

– Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Jüdemann,
Weiserstraße 10- 12, 10777 Berlin,-

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 217, auf die mündliche Verhandlung
vom 28. April 2014 durch den Richter am Amtsgericht Geue für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits-
    leistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden,
    wenn nicht Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des zu vollstre-
    ckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch sowie die Anwaltskosten
der vorgerichtlichen Abmahnung wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Errnöq-
lichung des Downloads des Musikalbums “W…”” des Künstlers J….  geltend.

Die Klägerin ist als Tonträgerherstellerin Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte des im
Jahr 2009 produzierten Musikalbums “w,,”” des Künstlers J….  auf
dem CD-Einleger weist der ©-Vermerk auf die Klägerin. Der Künstler bekam im Jahr 2010 auf-
grund mehr als 200.000 verkaufter Exemplare eine Platin-Schallplatte erhalten; das Album er-
reichte Platz 1 der Longplay-Charts und die ausgekoppelte Single .O.. ” Platz 6 der TOP 1 00
Single-Charts.

Die Klägerin hat Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung von Verletzungen ihrer Leistungsschutz-
rechte durch unautorisierte Internetangebote beauftragt, etwa die Firma proMedia Gesellschaft
zum Schutz geistigen Eigentums mbH. Diese stellte fest, dass am 30. Januar 2010 um 12.18 Uhr
über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse 217.186.216.198 zugewie-
sen war, mittels einer auf dem .Blt’Iorrent-Protokoll basierenden Filesharing-Software das vorbe-
zeichnete Musikalbum in Form von Audiodateien zum Download angeboten wurde. Die Klägerin
erwirkte im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG einen Beschluss des Landge-
richts Bielefeld vom 2. Februar 2010 – 40 141/10. Mit diesem wurde der Provider, die Telefonica
02 Germany GmbH & Co. OHG, zur Auskunft angehalten. Die Auskunft, wonach die IP-AdrE?sse
dem Beklagten zuzuordnen sei, wurde am 8. April 2010 erteilt. Mit Schriftsatz der jetzigen Pro-
zessbevollmächtigten der Klägerin vom 13. April 2010 wurde der Beklagte zur Abgabe einer straf-
bewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Schadensersatzpauschale aufgefordert. Mit
Schriftsatz des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16. April 2010 gab dieser
eine modifizierte Unterlassungserklärung (“ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” ab; hinsichtlich
der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Blatt 43 der Gerichtsakte. Eine Zahlung lehnte der
Beklagte demgegenüber ab.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte am 30. Januar 2010 um 12.18 Uhr über seinen Inter-
netanschluss das vorbezeichnete Musikalbum zum Download angeboten habe. Sie ist der Ansicht,
dass der Beklagte als Täter oder Störer hafte; der Lizenzschaden betrage (zumindest) 2.500,-
Euro; zudem könne sie die anwaltlichen Abmahnkosten ausgehend von einem Gegenstandswert

von 50.000,- Euro beanspruchen.

3

Die Klägerin hat am 23. Dezember 2013 beim Amtsgericht Wedding den Erlass eines Mahnbe-
scheides beantragt, in dem die Forderungen (, 1. Kostenerstattung aufgrund urheberrechtlicher
Abmahnung vom 13
.04.2010 (. . .) 2. Lizenzschadensersatz 2.500,00 EUR, Album W–

 (. . .)) bezeichnet, ferner u.a. Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides gel-
tend gemacht wurden und der am 7. Januar 2014 zugestellt wurde. Nach Widerspruch und Abga-
be der Akte an das hiesige Gericht arn 10. Februar 2014 beantragt die Klägerin mit dem dem Be-
klagten am 28. März 2014 zugestellten Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. März
2014,

den Beklagten zu verurteilen, an sie

  1. einen angemessenen Wertersatz in Höhe von mindestens 2.500,- Euro;
  2. 1.379,80 Euro Kostenersatz

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshän-
gigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass an diesem Tage mehrere Besucher zu Gast gewesen seien, die auch Laptops
mitgeführt hätten; so habe sich etwa seine Schwester über seinen Anschluss im Internet auf-
gehalten. Dieser und den Gästen sei das File-Sharing ausdrücklich untersagt worden. Sein Inter-
netanschluss sei durch ein Passwort sowie ein ausreichendes Verschlüsselungsprotokoll (WPA2)
gesichert.

Hinsichtlich des weitergehenden Vortrags wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28. April 2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch, weder auf Erstattung des Lizenzschadens
von 2.500,- Euro noch auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 Eu-
ro. Ein Anspruch folgt weder aus § 97 Abs. 2 UrhG noch aus § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG (aF, in der
bis 8. Oktober 2013 geltenden Fassung) oder aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne

Auftrag oder Delikts- oder Bereicherungsrecht.

ZP 450

Die Klägerin hat zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die ausschließliche Nutzungsbe-

rechtigung besessen. Zwar kann die Klägererin als juristische Person nicht Urheberin (d.h.
Schöpferin iSd § 7 UrhG) sein. Jedoch erfolgte der Erwerb der ausschließlichen Nutzungsrechte
(von den “eigentlichen Schöpfern”) zweifellos vertraglich, wobei dahinstehen kann, ob eine aus-
drückliche Vereinbarung getroffen wurde oder lediglich eine stillschweigende Vereinbarung (im
Arbeits- oder Werkvertrag) erfolgt ist, noch dazu die Aktivlegitimation dann ohnehin aus § 69b
UrhG folgen dürfte (vql. zu dieser Frage nur Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 7 Rdn. 9
und § 69b Rdn. 2 ff. mwN). Dass die Klägerin tatsächlich Rechtsinhaberin ist, hat sie u.a. unter
Vorlage des CD-Covers nachvollziehbar und substantiiert vorgetragen, ohne dass der Beklagte
diesem Vortrag in qualifizierter Weise entgegengetreten ist. Es besteht eine Vermutung der Urhe-
berschaft nach § 10 UrhG, weshalb es dem Beklagten oblag, entweder die Vermutungsgrundlage
zu entkräften oder den Gegenbeweis zu führen.

Dennoch scheidet eine täterschaftliche Haftung des Beklagten vorliegend aus. An dem hier maß-
geblichen Tag, den 30. Januar 2010, ist das Album unter dem Internetanschluss, dem die IP-
Adresse 217.186.216.198 zugewiesen war, zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden.
Der Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang lediglich, dass die insoweit ermittelte IP-
Adresse einen Rückschluss auf ihn zulassen würden. Dieses Bestreiten ist grundsätzlich auch
nicht von vornherein unerheblich. Denn nach dem Sicherungsverfahren des Landgerichts Bielefeld
(40 141/10) nach § 101 Abs. 9 UrhG soll lediglich diese einzelne IP-Adresse dem Beklagten zu-
zuordnen sein; insofern besteht nicht schon aufgrund der Anzahl der festgestellten Zuordnungen
von unterschiedlichen IP-Adressen, die zu unterschiedlichen Zeiten/Tagen ermittelt wurden, eine
Vermutung, dass der Beklagte Täter oder Störer ist (vql. hierzu OLG Hamburg, MMR 2011, 281
und LG Hamburg, ZUM-RD 2010,416).

Die täterschaftliehe Begehung vermochte und vermag die Klägerin nicht nachzuweisen. Es be-·
steht allerdings auch eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass diejenige Person, der die
IP-Adresse zugeordnet ist, von welcher die Rechtsverletzungen begangen wurden, auch für die
Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber kann diese Vermutung nur entkräf-
ten, indem er im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast Umstände vorträgt, die
einen abweichenden Geschehensablauf nahe legen (vql. hierzu BGH, GRUR 2010, 633). Der Be-
klagte muss sich deshalb zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast entscheiden, ob er in
einem ersten Schritt in Zweifel zieht, dass die Rechtsverletzung überhaupt über seinen Internetan-
schluss erfolgte und dann in einem zweiten Schritt entweder für ihre Person die Rechtsverletzung
unter Verweis auf andere Familienmitglieder oder Wohnungsinhaber ete. und unter Darlegung der
getätigten Kontrollmaßnahmen bestreitet oder aber insgesamt eine Täterschaft in der Familie be-

streitet und auf einen Dritten verweist, was indes unter Umständen Darlegungen zu den getroffe-

nen Sicherheitsvorkehrungen erfordert (vgl. LG Köln, Urt. v. 11.05.2011 – 28 0 763/10). Hierzu im
Einzelnen:

Der Beklagte haftet nicht als Täter für die von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverletzung.
Es fehlt bereits an einem konkreten Tatsachenvortrag der Klägerin dahingehend, dass der Be-
klagte tatsächlich die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Insoweit trägt die Kläge-
rin lediglich vor, es bestehe zunächst ein Anscheinsbeweis bzw. eine tatsächliche Vermutung da-
hingehend, dass der Beklagte als Inhaber des Anschlusses auch Nutzer des Anschlusses ist und
die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Damit verkennt die Klägerin das Wesen der tatsächli-
chen Vermutung. Eine tatsächliche Vermutung besagt lediglich, dass auch Tatsachen, für die der
sog. Beweis des ersten Anscheins spricht, d.h. auf deren Vorliegen aus unstreitigen oder bewie-
senen Tatsachen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen sind, vorliegen. Gleichwohl
ist von der Klägerin die entsprechende Tatsachenbehauptung, auf deren Vorliegen aufgrund all-
gemeiner Lebenserfahrung zu schließen ist, vorzutragen. Nach der Rechtsprechung des BGH’
(Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung
dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse
aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist,
diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darle-
gungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverlet-
zung begangen (vgl. BGH GRUR 2010, 633 = NJW 2010, 2061). Die Annahme einer derartigen
tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und
unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer
tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch geSicherten Erfahrungssatz auf-
grund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Inter-
netzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tat-
herrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfah-
rung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht
mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem
Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mit-
bewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang
der Nutzung bewusst kontrolliert (vgl. AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Der
Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine
Täterschaft bestreitet und darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss
zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens-
ablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011, I – 22 W
82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I – 22 W 60/13; OLG Köln NJW-RR 2012, 1327; AG

 

Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13; AG München, Urteil v. 31.10.2013, 155 C 9298/13).
Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber nicht im
Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der Anschlussinhaber ohne-
hin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise kraft Sachnähe vortragen kann. Eigene
Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsversto-
ßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber aber nicht durchzuführen. Auch eine Überwa-
chung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da
dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren
ist. Bei einem 1-Personenhaushalt hingegen wird man regelmäßig detailliertere Erläuterungen
erwarten können. Insoweit reicht es nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil v.
21.03.2012, 12 0 579/10) unter Berücksichtigung der dem Beklagten obliegenden prozessualen
Wahrheitspflicht aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, weder die streitgegenständliche Datei
noch eine entsprechende Filesharingsoftware befinde sich auf seinem Rechner, da für diesen Fall
eine täterschaftliche Handlung bei Wahrunterstellung ausgeschlossen ist. Sowohl bei Mehrperso-
nen- als auch bei einem 1-Personenhaushalt ist mit der sekundären Darlegungslast des An-
schlussinhabers keine Beweislastumkehr verbunden. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht
die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt ggfs. auch zu beweisen. Ein der sekundären
Darlegungslast genügender Vortrag hat vielmehr zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelas-
tete seine Behauptungen beweisen muss. Hierin ist keine unzumutbare Belastung des An-
spruchstellers zu sehen. Es gehört vielmehr zu den rechtsstaatliehen Grundsätzen des Zivilpro-
zesses, dass der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden
Voraussetzungen trägt. Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu füh-
ren, dass der Beklagte sich regelmäßig zu entlasten hat (vgl. AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013,
57 C 3144/13). Eine anderslautende Rechtsprechung führt quasi zu einer Gefährdungshaftung,
indem dem Anschlussinhaber eine den Grundlagen des Zivilprozesses widersprechende praktisch
nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt wird. Darüber hinaus gibt es in zahlreichen
Bereichen des täglichen Lebens Sachverhaltskonstellationen, in denen der Anspruchsteller sicher
weiß, dass sich der Anspruch gegen eine von mehreren Personen richtet, der Anspruchinhaber
aber nicht nachweisen kann, gegen welche konkrete Person der Anspruch zu richten ist. Auch in
diesen Fällen wird im Ergebnis eine erfolgversprechende Durchsetzung des Anspruches nicht
möglich sein (vgl. AG Bielefeld, Urteil vom 06.03. 2014 – 42 C 368/13).

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären
Darlegungslast vollumfänglich nachgekommen. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass der
Internetanschluss im Haushalt am .Tattaq” noch von seiner Schwester und weiteren Gästen ge-
nutzt wurde. Damit hat der Beklagte einen Sachverhalt vorgetragen, bei dem ernsthaft die Mög-
lichkeit der Alteintäterschaft einer anderen Person in Betracht kommt. Dies umso mehr, wenn man

 

sich vergegenwärtigt, dass die Klägerin selbst nur einen Zeitpunkt der Rechtsverletzung vorträgt –
dieser Umstand kann gerade auf die Verletzung etwa durch einen Gast deuten. Die Klägerin hat
vorliegend nicht nachgewiesen, dass der Beklagte persönlich die streitgegenständliche Rechts-
verletzung begangen hat. Die Klägerin muss damit nicht etwa beweisen, dass etwaige Zeugen die
Rechtsverletzung nicht begangen haben, sondern, dass gerade der Beklagte die behauptete
Rechtsverletzung begangen hat. Selbst wenn alle an diesem Tage anwesenden Personen im
Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung eine Tatbegehung in Abrede gestellt hätten, wür-
de dadurch das Bestreiten der Tatbegehung durch den Beklagten nicht unplausibel, weil die le-
bensnahe Möglichkeit bestünde, dass der wahre Täter die von ihm begangene Rechtsverletzung
wegen der zu erwartenden Konsequenzen nicht zugegeben hat.

Die Abgabe der Unterlassungserklärung – die im Übrigen ohnehin ohne Anerkennung einer
Rechtspfllcht erfolgte – führt nicht zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Frage der Täter-
schaft oder Störerhaftung des Beklagten (vgl. OLG Celle, WRP 2013, 208; OLG Düsseldorf, ZUM
2007, 386; Hess, WRP 2003, 353 – der Entscheidung des KG in WRP 1977, 793 lag gerade keine
Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zugrunde).

Aber auch eine – im Rahmen des § 97a UrhG, ggfs. ebenfalls des § 823 Abs. 1 BGB oder GoA
und § 812 BGB zu berücksichtigende – Störerhaftung scheidet aus. Der Beklagte hat hier sub-
stantiiert vorgetragen, dass er seine Gäste das File-Sharing – wofür keine Anhaltspunkte bestan-
den hätten – untersagt habe, ohne dass die Klägerin diesem Vortrag in erheblicher Weise entge-
gengetreten ist. Insoweit kann dahinstehen, inwieweit überhaupt und in welchem Umfang derartige
Aufklärungspflichten bestehen (vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 08.01.2014 – I ZR 169/12 – zu volljäh-
rigen Familienangehörigen und BGH, NJW 2013, 1441 zu minderjährigen Kindern).

Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Zinsen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Anwalt Urheberrecht Berlin

 

 

Ausgefertigt

Berlin,16.05.2014

Justizbeschäftigte