Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 12. Oktober 2010 die Entscheidung der Beschwerdekammer
bestätigt, wonach der Marke “Wiener Werkstätte” absolute Eintragungshindernisse entgegen stehen.
Danach bestünde aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter
Zusammenhang zwischen dem Zeichen WIENER WERKSTÄTTE und den für die Anmeldungen beanspruchten
Warenkategorien, nämlich Gebrauchs- und Dekorationsgegenständen sowie Schmuckwaren.
Weiterhin wird festgestellt, dass das Wortzeichen WIENER WERKSTÄTTE im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
der Verordnung Nr. 40/94 aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zur Bezeichnung der wesentlichen
Merkmale der Waren dienen kann, die zu den in den Anmeldungen bezeichneten Warenkategorien gehören.
Artikel 7Absolute EintragungshindernisseArt. 38, 51, (1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind64, 96, 149, a) Zeichen, die nicht unter Artikel 4 fallen,159 b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,R. 11, 12, 84 c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnungder Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oderder Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstigerMerkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistungbestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheitenüblich geworden sind,e) Zeichen, die ausschließlich besteheni) aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oderii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oderiii) aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht,f) Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen,g) Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographischeHerkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen,h) Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunftzurückzuweisen sind,i) Marken, die nicht unter Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Emblemeund Wappen, die von besonderem öffentlichem Interesse sind, enthalten, es sei denn, daß die zuständigenStellen ihrer Eintragung zugestimmt haben.j) Marken, die eine geographische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Weine gekennzeichnetwerden, oder Marken, die eine geographische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch dieSpirituosen gekennzeichnet werden, in bezug auf Weine oder Spirituosen, die diesen Ursprung nicht haben.16k) Marken, die eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragene Ursprungsbezeichnungoder geografische Angabe enthalten oder aus einer solchen bestehen und auf die einer der in Artikel 13 dergenannten Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betreffen,wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragungder Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird17.(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nurin einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und d) finden keine Anwendung, wenn die Markefür die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskrafterlangt hat.Artikel