Das Landgericht München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann es sich bei der Nutzung einer Fotografie als Vorlage eines Gemäldes um eine freie oder eine unfreie Bearbeitung handelt. Es hat hierzu ausgeführt, dass nur in dem Fall, in dem das Orginal gegenüber dem neuen Werk verblasst, das Urheberrecht eine Nutzung unabhängig von dem Einverständnis des Schöpfers des Ausgangswerkes zu lässt. Dies sei hier nicht der Fall. Die Parteien haben, um die Werke zu erhalten, einen Vergleich geschlossen (LG München, 21 O 7436/06)
Hierzu die Pressemitteilung des Landgerichts:
Die Bilder „Außer Atem I“ und „Außer Atem II“ einer zeitgenössischen Berliner Künstlerin dürfen weiter gezeigt werden. Auf Vorschlag des Vorsitzenden der 21. Zivilkammer, Thomas Kaess, haben die Parteien sich erfolgreich um eine außergerichtliche Einigung bemüht.
Das Landgericht München I hatte am 21.04.2006 auf Antrag eines Fotografen die Nutzung per einstweiliger Verfügung untersagt, da die Künstlerin als zentrales Element ihrer beiden Collage-artig aufgebauten Werke dessen Aufnahme der Hauptdarstellerin des Stücks „Endstation Sehnsucht“ im Schauspiel Frankfurt verwendet hatte; sie war in der FAZ vom 17.01.2004 und der SZ vom 19.01.2004 abgedruckt worden, wo die Künstlerin sie fand und für Ihre Werke verwendete. Hierfür hatte sie jedoch den Kläger nicht um sein Einverständnis gebeten. In der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2006 erörterte die für Urheberstreitigkeiten zuständige Kammer mit den Parteien, ob es sich hierbei um eine sogenannte freie oder unfreie Bearbeitung des Lichtbildes handelte. Nur im ersten Fall, wenn der Eindruck des Originals gegenüber demjenigen der neuen Werke „verblasst“, lässt das Urheberrecht eine Nutzung unabhängig vom Einverständnis des Schöpfers des Ausgangswerkes zu. Die Kammer wies darauf hin, dass die Beklagte die Aufnahme des Klägers nur leicht verfremdete und nach dem Eindruck der Kammer auch inhaltlich nicht in einen völlig neuen Kontext stellte. Die Fotografie des Klägers präge mit ihrem sehr expressiven Ausdruck auch innerhalb der neuen Bildkompositionen die Aussage der beiden neuen Werke der Künstlerin ganz wesentlich.
Um eine Präsenz der beiden Werke in der Kunstszene weiter zu ermöglichen, riet die Kammer den Parteien, über die Einräumung einer Nutzungslizenz zu verhandeln. Diese Verhandlungen führten nun zum Erfolg:
In einem zwischen den beiden Parteivertretern ausgehandelten Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, bei jeder künftigen Nutzung ihrer beiden Werke auf die Verwendung der Fotografie des Klägers hinzuweisen. Für die weitere Nutzung vereinbarten die Parteien ein Honorar, dessen Höhe dem Gericht nicht mitgeteilt wurde. Außerdem verpflichtete sich die Beklagte, in künftigen Werken keine Fotografien des Klägers mehr einzuarbeiten.
Quelle: Pressemitteilung Landgericht München