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BPatG vom 24.4.2014: Keiner Mehrdeutigkeit des Zeichens „Harzer Apparatewerke“ (25 W (pat) 538/129

 

 

 

Bundespatentgericht

Beschluss vom 24. April 2014 

25 W (pat) 538/12

 

 

 

BESCHLUSS

 

In der Beschwerdesache

 

 betreffend die angemeldete Marke 30 2010 046 308.2

 

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Grote-Bittner und des Richters kraft Auftrags Portmann

 

beschlossen:

 

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.


Gründe

 

I.

 

Die Bezeichnung

 

Harzer Apparatewerke

 

ist am 3. August 2010 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Marken-
amt geführte Markenregister angemeldet worden und beansprucht nach einer
Konkretisierung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses im Verfahren vor der
Markenstelle noch folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 6, 7,
11, 17, 19 und 37:

 

Klasse 1:

chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, foto-
grafische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunst-
harze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel;
Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; che-
mische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von
Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke,
Kunstharzmassen und synthetische Harze im Rohzustand; che-
misch beständige Kitte, Spachtel- und Spritzmassen aus Kunst-
harz sowie Komponenten für Bindemittel, für Klebekitte, Kleb-
stoffe, Mörtel und Estriche, vorgenannte Waren soweit in Klasse 1
enthalten;

 

Klasse 2:

Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungs-
mittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattme-
talle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker


und Künstler;

 

Klasse 6:

unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall;
transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall;
Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke);
Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke;
Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind; Erze; Lager-, Transport-, Heiz-, Reaktions- sowie Druck- und
Vakuumbehälter soweit in Klasse 6 enthalten, aus Metall, Wannen
aus Metall für die chemische, Zellwoll- und Zellglas-, Zellstoff- und
Papierindustrie sowie pharmazeutische, eisenverarbeitende und
Nahrungsmittelindustrie und für die Galvanotechnik, insbesondere
Beizwannen; Säurebodenabläufe (soweit in Klasse 6 enthalten),
Schachtauskleidungen aus Metall;

 

Klasse 7:

Rühr-, Knet- und Mischmaschinen sowie –werke (Maschinen) und
deren Teile; Wärmeaustauscher (Maschinenteile) aus Metall; Wal-
zen für Walzmaschinen;

 

Klasse 11:
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Tro-
cken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anla-
gen; Gaswäscher aus Metall (Teile von Gasanlagen);

 

Klasse 17:

Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren
daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren


aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Iso-
liermaterial; Schläuche (nicht aus Metall); Folien aus Kunststoff
und Gummi (nicht für Verpackungszwecke), Bahnen aus Gummi
(nicht für Verpackungszwecke); chemisch beständige und bear-
beitete Waren und Komponenten aus Kunststoff (Halbfabrikate);
Kunstharzmassen als Halbfabrikate;

 

Klasse 19:

Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für
Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten
(nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Baumaterialien
aus Kunststoff als Fertigprodukte für Anlagen der chemischen
Prozessindustrie;

 

Klasse 37:

Bauwesen; Reparatur von Maschinen und chemischen und ver-
fahrenstechnischen Anlagen, von Behältern und Rohrleitungen in
denen korrosive Substanzen transportiert und gelagert werden so-
wie von Rauchgaskanälen; Installationsarbeiten im Bereich des in-
dustriellen Korrosionsschutzes.

 

Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2010 046 308.2 geführte Anmeldung nach vorheriger Be-
anstandung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mit Beschluss vom
30. Januar 2012 zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der an-
gemeldeten Marke die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Es
handele sich um eine sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung, die von den
angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als ein Hinweis auf irgendwelche
Werke im Harz verstanden werde, die Apparate herstellen. Das Wort „Harz“ sei

eine im Inland bekannte geographische Angabe. Wortverbindungen mit der End-

silbe „-werke“ seien im deutschen Sprachgebrauch weit verbreitet, wie z.B. Auto-
werke, Betonwerke, Chemiewerke, Chipwerke, Fahrradwerke. Der weitere Mar-
kenbestandteil „Apparate-“ beschreibe die spezielle Ausrichtung der damit näher
bezeichneten Werke. Bei der angemeldeten Marke handele es sich auch nicht um
eine ungewöhnliche Gestaltung in syntaktischer oder semantischer Hinsicht. Et-
waige Voreintragungen könnten keinen Anspruch auf Eintragung der vorliegenden
Markenanmeldung begründen. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer
Marke sei keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung.
Selbst Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken würden keinen
Rechtsanspruch auf Eintragung schaffen, da sich niemand auf eine fehlerhafte
Rechtsanwendung berufen könne. Zudem handele es sich bei der von der Anmel-
derin zitierten Marke „Stadtwerke Dachau“ (vgl. BPatG 27 W (pat) 166/09) um ei-
nen mit der vorliegenden Anmeldung nicht vergleichbaren Fall, da der Begriff
„Stadtwerke“ die kommunale Trägerschaft ausdrücke und deshalb ohne eine
solche Trägerschaft üblicherweise nicht verwendet werde.

 

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

 

Sie hält die angemeldete Wortfolge weiterhin für schutzfähig. Jede noch so ge-
ringe Unterscheidungskraft reiche aus, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Die angemeldete Marke weise hinreichende Ei-
genart und Mehrdeutigkeit auf, um eine solche Unterscheidungskraft zu begrün-
den. Soweit eine Marke nicht beschreibend sei, könne sie geeignet sein, den Ver-
braucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen
hinzuweisen. Dies sei bei der angemeldeten Bezeichnung „Harzer Apparatewerke“
der Fall.

 

Die Annahme der Markenstelle, dass der Bestandteil „Harzer“ lediglich als Ablei-
tung der geografischen Ortsangabe „Harz“ aufgefasst werde, gehe fehl. Vielmehr
habe der Bestandteil „Harzer“ nicht nur diese eine Bedeutung, sondern sei mehr-

deutig und könne auch einen Hinweis auf Harz im Sinne eines Polymerharzes, auf
Harz im Sinne eines Baumharzes oder auf Harz im Sinne eines Familiennamens
geben. Es sei ein Widerspruch in sich einem Wort die Unterscheidungskraft abzu-
sprechen, welches zum einen eine geografische Angabe und zum anderen auch
ein Personenname sein könne, da eine Eigenart in diesen Fällen stets gegeben
sei. Zudem würden die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht typi-
scherweise aus dem Harz stammen bzw. dort angeboten. Weiterhin sei auch der
Markenbestandteil „Apparatewerke“ mehrdeutig. Es könne sich zwar um einen
Hinweis auf Fabriken oder Produktionsstätten handeln, wovon die Markenstelle
ausgegangen sei. Darüber hinaus könnten mit „Apparatewerke“ bestimmte Appa-
rate oder Vorrichtungen selbst beschrieben werden, wie z.B. Uhrwerke oder Zähl-
werke. Auch weitere Beispiele von Wortkombinationen mit dem Bestandteil
„-werke“ würden dies belegen, wie Wasserwerke oder Stauwerke, die keine Fabri-
ken oder Produktionsstätten seien. Schließlich gebe es entsprechende Wortver-
bindungen mit einer ideellen Bedeutung, wie z.B. „Studentenwerk“ oder „Cusa-
nuswerk“, und damit mit einem von Fabriken und Produktionsstätten noch weiter
weg führenden Sinn.

 

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

 

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 30. Januar 2012 aufzuheben.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie-
sen.

 


II.

 

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1
MarkenG statthaft. Sie ist jedoch unbegründet, da der angemeldeten Bezeichnung
in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls das
Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, so dass die Mar-
kenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 MarkenG.

 

1.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH
GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 FUSSBALL
WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen,
denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.
BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674,
Tz. 86 Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreiben-
der Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH – FUSSBALL
WM 2006 a.a.O.).

 

Ein in diesem Sinne enger beschreibender Bezug ist insbesondere zwischen Be-
zeichnungen von Verkaufs- und Vertriebsstätten bzw. von Angebotsstätten und
den dort vertriebenen Produkten gegeben. Zwar handelt es sich bei solchen Be-
zeichnungen nicht um beschreibende Angaben i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG,
da sie nicht der unmittelbaren Beschreibung der dort hergestellten oder vertriebe-
nen Waren bzw. angebotenen Dienstleistungen dienen (vgl. BGH GRUR 1999,
988, Tz. 15 – HOUSE OF BLUES). Daraus folgt aber noch nicht, dass solche Be-


zeichnungen Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweisen.
Insoweit ist nämlich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und
des BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, de-
nen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen
Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 –
Biomild). So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an hinreichender Unter-
scheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten
Produkte selbst nicht unmittelbar beschreiben, durch die aber ein enger beschrei-
bender Bezug hierzu hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist,
dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres
und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterschei-
dungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (vgl. BGH GRUR
2009, 411, Tz. 9 – STREETBALL; GRUR 2008, 1093, Tz. 15 – Marlene-Dietrich-
Bildnis; GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006).

 

Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes verstanden
wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren vertrieben bzw. die betroffenen
Dienstleistungen angeboten werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem be-
stimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren und Dienstleistungen ei-
nes Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen. Dement-
sprechend sind Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine der vielen Vertriebs-
oder Angebotsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher
in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung ge-
bracht werden können, grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet und da-
her regelmäßig in Bezug auf in solchen Vertriebs- und Angebotsstätten üblicher-
weise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. die Senats-
entscheidungen 25 W (pat) 70/09 – CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 – BIOTEE-
MANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 – Kaffeerösterei Freiburg;
25 W (pat) 69/10 – Tea Lounge; alle veröffentlicht in PAVIS PROMA, wobei die
Entscheidungen auch über die Homepage des BPatG zugänglich sind).


Diese Grundsätze zu den Verkaufs- und Vertriebsstättenbezeichnungen ohne
kennzeichnende Elemente können ohne weiteres auf Produktionsstättenbezeich-
nungen – wie der vorliegend angemeldeten Bezeichnung – übertragen werden,
die ohne kennzeichnende Elemente lediglich abstrakt die geografische Lage und
die Art des Produktionsbetriebs angeben und deshalb von jedem anderen x-belie-
bigen Betrieb verwendet werden könnten, der diese „abstrakten“ Kriterien erfüllt. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung sich nur
auf die markenmäßige Unterscheidungskraft bezieht und nicht auf die namens-
mäßige Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Angesichts der
unterschiedlichen Funktionen von Unternehmenskennzeichen und Marken kann
die namensmäßige Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht
mit der konkreten Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gleichge-
setzt werden (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz 10. Auflage, § 5 Rdnr. 33).
Die Anforderungen an die namensmäßige Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2
Satz 1 MarkenG sind regelmäßig deutlich niedriger anzusetzen.

 

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Die beanspruchten Waren richten sich zum einen an den Fachverkehr, der z.B.
Apparate zur Ausführung der jeweiligen gewerblichen Tätigkeit benötigt sowie ent-
sprechende Apparate reparieren bzw. instand setzen lassen muss oder der Bau-
ten für Dritte errichtet und Reparatur- sowie Installationsarbeiten anbietet. Zum
anderen richtet sich ein Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen an
den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher, wie z.B. an Heimwerker.

 

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der Wortkombination „Harzer Apparate-
werke“ in Bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unter-
scheidungskraft.

 


Der Markenbestandteil „Harzer“ ist die adjektivische Form der geografischen An-
gabe „Harz“. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen besteht ein enger beschreibender Bezug dahingehend, dass deren geo-
grafische Herkunft bzw. die geografische Lage der Produktionsstätte benannt wird.
Auch wenn die Waren und Dienstleistungen nicht typischerweise aus dem Harz
stammen oder im Harz angeboten werden, können sich dort ohne weiteres Be-
triebe mit einem entsprechenden Produktsortiment ansiedeln, was vom Verkehr
auch regelmäßig so verstanden wird. Soweit die Anmelderin der Meinung ist, dass
„Harzer“ auch im Sinne eines Personen- bzw. Eigennamens, eines Polymerharzes
oder Baumharzes verstanden werden könne, ist ein solches Verständnis bereits
allein aufgrund der Wortbildung „Harzer“ fernliegend, wobei hinzukommt, dass
sich in Kombination mit dem nachfolgenden Begriff „Apparatewerke“ ein adjektivi-
sches (geografisches) Verständnis von „Harzer“ geradezu aufdrängt. Der weitere
Markenbestandteil „Apparatewerke“ beschreibt entweder den Umstand, dass die
beanspruchten Waren Apparate sind und in einem entsprechend spezialisierten
Produktionsbetrieb hergestellt werden oder aber den Umstand, dass die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen einen Zusammenhang mit dem „Apparate-
bau“ aufweisen. Dieser kann darin bestehen, dass entsprechende Waren bei der
Produktion benötigt werden oder dass entsprechende Dienstleistungen etwa bei
der Installation, Aufstellung oder Wartung bzw. Reparatur entsprechender „Appa-
rate“ angeboten werden.

 

Die Waren der Klassen 6, 7 und 11:

 

Klasse 6:
Geldschränke;

 

Klasse 7:
Rühr-, Knet- und Mischmaschinen sowie -werke (Maschinen) und
deren Teile; Wärmeaustauscher (Maschinenteile) aus Metall; Wal-
zen für Walzmaschinen;


Klasse 11:
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Tro-
cken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anla-
gen; Gaswäscher aus Metall (Teile von Gasanlagen)

 

können sämtlich Apparate sein, die in einem im oder am Harz gelegenen Appara-
tewerk hergestellt werden. Apparate sind aus mehreren Bauelementen zusam-
mengesetzte technische Geräte, die bestimmte Funktionen erfüllen (Duden, Deut-
sches Universalwörterbuch 7. Auflage, S. 171). Diese Waren sind solche Geräte.
In einem „Apparatewerk“ werden, wie der (Gattungs-)Begriff unmissverständlich
zu erkennen gibt, Apparate gefertigt. Der angesprochene Fachverkehr sowie der
normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durch-
schnittsverbraucher werden der angemeldeten Wortfolge daher insoweit nur die
naheliegende Sachinformation entnehmen, dass die Geräte bzw. Apparate in ir-
gendeinem im oder am Harz gelegenen Werk produziert werden.

 

Auch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 37:

 

Bauwesen; Reparatur von Maschinen und chemischen und ver-
fahrenstechnischen Anlagen, von Behältern und Rohrleitungen in
denen korrosive Substanzen transportiert und gelagert werden
sowie von Rauchgaskanälen; Installationsarbeiten im Bereich des
industriellen Korrosionsschutzes

 

weist die angemeldete Bezeichnung einen engen beschreibenden Bezug auf. Es
ist naheliegend, dass die Hersteller von Apparaten auch den Ein- oder Umbau von
Apparaten vornehmen sowie Apparate reparieren oder instand setzen. Dann ist
ein Apparatewerk die Stätte, von der aus im Zusammenhang mit den dort produ-
zierten Waren entsprechende Dienstleistungen angeboten werden. Ausgehend
davon wird die angemeldete Marke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise
ebenfalls nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werden.


Weiterhin fehlt der Wortkombination „Harzer Apparatewerke“ in Bezug auf die Wa-
ren der Klassen 1, 2, 6, 17, 19:

 

Klasse 1:

chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, foto-
grafische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunst-
harze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel;
Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen;
Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Kunstharzmassen
und synthetische Harze im Rohzustand; chemisch beständige
Kitte, Spachtel- und Spritzmassen aus Kunstharz sowie Kompo-
nenten für Bindemittel, für Klebekitte, Klebstoffe, Mörtel und Estri-
che, vorgenannte Waren soweit in Klasse 1 enthalten;

 

Klasse 2:

Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungs-
mittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattme-
talle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker
und Künstler;

 

Klasse 6:

unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall;
transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall;
Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke);
Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Waren aus
Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze;
Lager-, Transport-, Heiz-, Reaktions- sowie Druck- und Vakuum-
behälter soweit in Klasse 6 enthalten, aus Metall, Wannen aus
Metall für die chemische, Zellwoll- und Zellglas-, Zellstoff- und Pa-


pierindustrie sowie pharmazeutische, eisenverarbeitende und
Nahrungsmittelindustrie und für die Galvanotechnik, insbesondere
Beizwannen; Säurebodenabläufe (soweit in Klasse 6 enthalten),
Schachtauskleidungen aus Metall;

 

Klasse 17:

Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren
daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren
aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Iso-
liermaterial; Schläuche (nicht aus Metall); Folien aus Kunststoff
und Gummi (nicht für Verpackungszwecke), Bahnen aus Gummi
(nicht für Verpackungszwecke); chemisch beständige und bear-
beitete Waren und Komponenten aus Kunststoff (Halbfabrikate);
Kunstharzmassen als Halbfabrikate;

 

Klasse 19:

Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für
Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten
(nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Baumaterialien
aus Kunststoff als Fertigprodukte für Anlagen der chemischen
Prozessindustrie

 

ebenfalls unter dem Gesichtspunkt eines engen beschreibenden Bezugs die Un-
terscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Der beschreibende Bezug
mag zwar bei diesen Waren etwas weiter entfernt sein, als es bei den angemel-
deten Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 11 und 37 der Fall ist. Er ist
jedoch noch hinreichend eng, um das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei-
dungskraft zu begründen.

 


Die Waren der Klassen 1 und 17:

 

„chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, foto-
grafische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunst-
harze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Mittel zum
Härten und Löten von Metallen; Gerbmittel; Kautschuk, Gutta-
percha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen
(Halbfabrikate); Folien aus Kunststoff und Gummi (nicht für Verpa-
ckungszwecke), Bahnen aus Gummi (nicht für Verpackungszwe-
cke); chemisch beständige und bearbeitete Waren und Kompo-
nenten aus Kunststoff (Halbfabrikate); Kunstharzmassen als
Halbfabrikate“

 

können entweder Auskleidungs-/Beschichtungsstoffe sein oder zur Herstellung
von Auskleidungs-/Beschichtungsstoffen benötigt werden. Wenn ein Hersteller
Apparate fertigt, die in seiner Herstellungsstätte, also in einem Apparatewerk, be-
schichtet oder ausgekleidet werden, beispielsweise durch eine Gummierung oder
durch einen Korrosionsschutz, liegt es wegen des engen Zusammenhangs auch
nahe, solche Auskleidungs- und Beschichtungsmittel selbst herzustellen, zumal
eine gewisse Ausweitung eines bestehenden Produktsortiments im Rahmen einer
Diversifizierung bei vielen Produzenten üblich und weit verbreitet ist. Dabei kann
es sich z.B. um Waren handeln, die erforderlich sind, um Apparate aus einem Ap-
paratewerk beim Kunden zu reparieren oder instand zu setzen. Dies kann z.B.
eine Instandsetzung von vorhandenen Apparaten sein, deren Auskleidungs- oder
Beschichtungsmitteln ersetzt werden müssen. Weiterhin kann es sich um Hilfs-
stoffe handeln, die zum Betrieb der jeweiligen Apparate benötigt werden.

 


Die weiteren Waren der Klasse 1 und 17:

 

„Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Kunstharzmassen und syn-
thetische Harze im Rohzustand; chemisch beständige Kitte,
Spachtel- und Spritzmassen aus Kunstharz sowie Komponenten
für Bindemittel, für Klebekitte, Klebstoffe, Mörtel und Estriche, vor-
genannte Waren soweit in Klasse 1 enthalten; Dichtungs-, Pa-
ckungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall)“

 

können dazu dienen, Einzelteile von Apparaten zu befestigen, zu kleben und/oder
abzudichten. Sie können auch dazu geeignet sein, entsprechende Apparate und
Apparateteile zu isolieren oder miteinander zu verbinden, so dass die angemel-
dete Wortfolge „Harzer Apparatewerke“ lediglich als Sachhinweis aufgefasst wer-
den wird.

 

Die verschiedenen Behälter und Wannen der Klasse 6 und die ebenfalls in die
Klasse 6 eingeordneten Säurebodenabläufe können dazu bestimmt sein, Apparate
zu reparieren, bzw. können dazu benötigt werden, um solche Teile im Rahmen
einer Reparatur oder Instandsetzung auszutauschen.

 

Die verschiedenen Waren der Klasse 19 sowie die dort aufgeführten Rohre und
transportable Bauten – ebenso wie die in Klasse 6 eingeordneten unedlen Metalle
und Legierungen; die beanspruchten Baumaterialien und transportable Bauten
aus Metall, das Schienenbaumaterial, die Kabel und Drähte, die Schlosser- und
Kleineeisenwaren, die Metallrohre, die Waren aus Metall; die Erze sowie die
Schachtauskleidungen – können zum Einbau von Apparaten, beispielsweise in
Häuser bzw. Wände, benötigt werden. Zum Anschluss von Apparaten in Wohnun-
gen oder Fabriken können ebenfalls Baumaterialien oder auch transportable
Bauten und Rohre erforderlich sein. Auch Asphalt, Pech und Bitumen können im
Zusammenhang mit den vorstehend genannten Tätigkeiten benötigt und verwen-


det werden. Diese Waren werden u.a. im Anlagenbau gebraucht und können da-
mit auch zum Einsatz für Apparate bestimmt sein.

 

Bei den Waren der Klasse 2:

 

„Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungs-
mittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattme-
talle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker
und Künstler“

 

kann es sich um Produkte handeln, die als Schutzschicht oder einfach zur anspre-
chenden optischen Gestaltung auf Apparate- oder Apparateteile aufgebracht wer-
den. Viele Apparate müssen auch, insbesondere wenn sie im Freien stehen, re-
gelmäßig gegen Rost geschützt werden oder – falls sie teils aus Holz gefertigt
sind – konserviert bzw. gebeizt werden.

 

Die Waren der Klasse 1:

 

„Düngemittel; Feuerlöschmittel; chemische Erzeugnisse zum
Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln“

 

können zum Befüllen entsprechender Apparate (Düngeapparte, Feuerlöscher,
Vakuumverpacker mit chemischen Zusatzstoffen) dienen oder dazu bestimmt
sein, solche Füllungen nach Ablauf der Mindesthaltbarkeitsdauer auszutauschen.
Die Düngemittel können z.B. für landwirtschaftliche Apparate bestimmt sein, um
auf Feldern oder in Gärten verteilt zu werden. Die chemischen Erzeugnisse kön-
nen zur Anwendung in Apparaten bestimmt sein, mit denen Lebensmittel frischge-
halten oder haltbar gemacht werden können.

 

Die von der Anmelderin behauptete Mehrdeutigkeit ist nach Auffassung des Se-
nats nicht gegeben. Im maßgeblichen Waren- und Dienstleistungszusammen-


hang weist die angemeldete Wortfolge mit den beiden deutlich aufeinander bezo-
genen Wortbestandteilen keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf. Vielmehr
weist die Wortfolge – wie bereits ausgeführt – naheliegend beschreibend darauf
hin, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von irgendeinem Appa-
ratewerk angeboten werden, dass geografisch im oder am Harz verortet ist bzw.
dort seien Sitz hat.

 

Ob darüber hinaus in Bezug auf einen Teil der beanspruchten Produkte auch das
Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann letztlich dahin ge-
stellt bleiben, da bei der angemeldeten Marke jedenfalls das Schutzhindernis feh-
lender Unterscheidungskraft gegeben ist.

 

2.

Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Anmelderin hat keinen An-
trag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (§ 69 Nr. 1 Mar-
kenG). Der Senat hat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Grün-
den für erforderlich gehalten, zumal auch keine Tat- oder Rechtsfragen klärungs-
oder in mündlicher Verhandlung erörterungsbedürftig erscheinen.

 

3.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die am Beschwerdeverfahren beteiligte Markenin-
haberin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

 

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.

 

 

Knoll

Grote-Bittner

Portmann

 

 

Hu