In einer aktuellen Entscheidung bestätigte das BPatG eine Beschluss des DPMA, das der Wortbildmarke
die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigerte.
Leitsätze des Verfassers:
1. Allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft begründet ein Eintragungshindernis.
2. Dem Wort Eco fehlt jegliche Unterscheidungskraft. Anbetracht dessen reichen einfache graphische Elemente nicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden
3. An die graphische Ausgestaltung sind um so größere Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der nicht unterscheidungskräftige Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt.
4. „Eco“ ist ein für nahezu alle Lebensbereiche geltendes, derzeit sehr angesagtes Sachthema beschreibendes (Werbe)Schlagwort, so dass es eines auffallenden Hervortretens graphischer Elemente bedarf, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen.
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 534/12
_______________________
(Aktenzeichen)
Bundesadler
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2010 066 402.9
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Dorn sowie die
Richterin kraft Auftrags Kriener
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Wort-/Bildzeichen 30 2010 066 402.9
ist am 11. November 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 04: elektrische Energie; Brennstoffe; Treibstoffe;
Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Energie und
Brennstoffen; online-Einkauf für Dritte; Outsourcing-Dienste (Hilfe bei
Geschäftsangelegenheiten); Vermittlung von Verträgen für Dritte
über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von
Dienstleistungen, insbesondere von Lieferverträgen; Vermittlung von
Handels- und Wirtschaftskontakten; Erstellen von Statistiken;
Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Marketing, insbesondere
Durchführung von Markt- und Absatzanalysen jeder Art, ein-
schließlich der dafür erforderlichen Felderhebungen; Marktforschung;
Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Werbung; kommerzielle
Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für
Dritte; Erstellung von Abrechnungen; lT-nahe Dienstleistungen
(Büroarbeiten), nämlich Fakturierung für die Energiemarktbranche,
Sammlung von Nutzungsdaten, Bewertung und Zusammenstellung
der zu fakturierenden Ereignisse, Erstellung von Gesamtrechnungen
und Tarifverwaltung (Billing); Forderungsmanagement (Büroar-
beiten), nämlich Buchführung und Rechnungsstellung betreffend die
Dokumentation und Geltendmachung von offenen Forderungen für
Dritte, ausgenommen lnkassotätigkeiten; Bestellannahme, Liefer-
auftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von E-
Commerce; Ablesen von Zählern (Energie, Wasser- und
Brennstoffverbrauch) zur Erstellung von Abrechnungen für Kunden;
Büroarbeiten; Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche und organi-
satorische Beratung; Beratung bei der Organisation und Führung von
Unternehmen; Hilfe bei der Organisation und Führung von
Unternehmen, insbesondere beim Erwerb und Verkauf sowie der
Verteilung von Energie; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten;
Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von betriebs-
wirtschaftlichen Gutachten; Aktualisierung und Pflege von Daten in
Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computer-
datenbanken; Systematisierung von Daten in Datenbanken;
Dateienverwaltung mittels Computer; Nachforschungen in Com-
puterdateien für Dritte;
Klasse 39: Speicherung, Transport, Lieferung, Weiterleitung, Durchleitung und
Verteilung von elektrischer Energie, Gas, Dampf, Fern- und
Nahwärme; Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von
elektrischer Energie, Gas, Dampf, Fern- und Nahwärme;
Klasse 40: Erzeugung von Strom; Erzeugung von Energie; Erzeugung von
Heizwärme.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2012 hat das DPMA, Markenstelle für Klasse 04,
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Be-
gründung ist ausgeführt, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um
die bekannte beschreibende Kurzform für „economy“ oder „ecology“, englisch für
„ökonomisch“ oder „ökologisch“ bzw. „umweltfreundlich“ handle, die vom
angesprochenen inländischen Publikum ohne Weiteres als Hinweis auf
„Ökonomie“ und/oder „Ökologie“ verstanden werde. „Eco“ bzw. „Öko“ sei ein
moderner Standardbegriff, der weitgehend branchenunspezifisch als Eigen-
schaftsversprechen eingesetzt und verstanden werde. Eine schutzbegründende
Mehrdeutigkeit des Begriffs „Eco“ sei nicht gegeben, da sowohl mit dem
Schlagwort „Ökologie“ als auch dem der „Ökonomie“ besonders geworben werde
und die mit den Begriffen verbundenen Gesichtspunkte – Umweltfreundlichkeit
bzw. Wirtschaftlichkeit z. B im Energie- und Ressourcenverbrauch – bei den
Waren „Brennstoffe, Treibstoffe, elektrische Energie“ aber auch bei den
Dienstleistungsangeboten wie der „Energieerzeugung“ eine wesentliche Rolle
spielten, so dass eine Doppelbedeutung im eigentlichen Sinn nicht vorliege. In
jedem Fall stehe die beschreibende anpreisende Funktion für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen im Vordergrund. Auch die graphische Ausgestaltung
sei nicht besonders eigenwillig oder ungewöhnlich und verändere den be-
schreibenden und bewerbenden Aussagegehalt der Bezeichnung nicht. Der
erforderliche Grad der graphischen Eigenart der Marke sei umso höher, je
konkreter das Zeichen Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
beschreibe. Die Anmelderin könne einen Anspruch auf Eintragung auch nicht aus
vermeintlich vergleichbaren Voreintragungen herleiten. Zum einen seien
Voreintragungen mit dem Bestandteil „Eco“ mit der zu beurteilenden Anmeldung
schon nicht vergleichbar, zum anderen seien Marktveränderungen zu berück-
sichtigen und nicht zuletzt hänge die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer
Bezeichnung vom jeweils zu beurteilenden Einzelfall und den beanspruchten
konkreten Waren und Dienstleistungen ab.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie insbesondere
ausführt, dass das angemeldete Wort-/Bildzeichen jedenfalls aufgrund der
außergewöhnlichen und charakteristischen graphischen Ausgestaltung eintra-
gungsfähig sei.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,
Markenstelle für Klasse 04, vom 22. Februar 2012 aufzuheben.
Nachdem die Anmelderin um Entscheidung nach Aktenlage gebeten hat, wurde
der Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. April 2014 aufgehoben und im
schriftlichen Verfahren entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Wort- /Bildzeichen als Marke steht hin-
sichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutz-
hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
entgegen.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist Unterscheidungskraft die einem Zeichen
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufge-
fasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit
von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH Beschluss vom
19. Februar 2014, I ZB 3/13 – HOT; GRUR 2013, 731 Rdnr. 11 – Kaleido;
BlPMZ 2013, 22, Rdnr. 7 – Starsat; MarkenR 2012, 19, Rdnr. 8 – Link economy;
GRUR 2010, 1100, Rdnr. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 –
Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 – FUSSBALL
WM 2006). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungs-
identität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da
allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis be-
gründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH a. a. O. – TOOOR!). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterschei-
dungskraft ist das Verständnis der beteiligten inländischen Verkehrskreise im
Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (unter Aufgabe der bisherigen Recht-
sprechung BGH GRUR 2013, 1143 Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten), wobei auf
die Auffassung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24
– Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 – SAT 2; BGH
a. a. O. – FUSSBALL WM 2006). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr
ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen
Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 –
Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; MarkenR 2000, 420,
421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen
die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden be-
schreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 –
Postkantoor; BGH GRUR 2013, 522, Rdnr. 11 – Deutschlands schönste Seiten;
BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 – DeutschlandCard; a. a. O. Rdnr. 19 –
FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. – marktfrisch;
GRUR 2001, 1153 – anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache beste-
hen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in
den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051
– Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber
hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf
Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar
nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu
diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe
erschöpfen (BGH a. a. O. Rdnr. 19, 28 f. – FUSSBALL WM 2006).
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird das angemeldete Zei-
chen in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 04 und die Dienst-
leistungen der Klassen 35, 39 und 40 nicht gerecht. Denn für die Waren, die sich
an die Endverbraucher richten und die Dienstleistungen, die Fachkreise wie auch
Endverbraucher in Anspruch nehmen können, stellt die angemeldete Bezeichnung
lediglich den beschreibenden schlagwortartigen Hinweis auf die besondere
Umweltfreundlichkeit bzw. die gute Ökonomie dieser Produkte und der Dienst-
leistungen dar und eignet sich somit nicht als Herkunftshinweis.
a.) Das Anmeldezeichen besteht aus dem graphisch gestalteten Kurzwort
„ “. „Eco“ ist die englische Entsprechung des deutschen Kurzwortes „Öko“
(vgl. auch Collins – Globalgroßwörterbuch Band 1 Englisch-Deutsch, 1. Aufl. 2001;
Langenscheidt Muret-Sanders – Großwörterbuch Englisch, 1. Auflage 2010;
PONS – Großwörterbuch für Experten und Universität, Englisch-Deutsch,
1. Auflage 2002). Der Begriff „Öko“ wird zum einen als Kurzform für „ökologisch“
im Sinne von „die Umwelt betreffend, umweltfreundlich“ verstanden (wie z. B. in
Ökosystem, Ökoaudit, Ökobank, Ökobilanz, Ökopartei, Ökoladen, Ökotourismus,
Ökostrom, Ökosteuer – vgl. DUDEN – Die deutsche Rechtschreibung, 26. Auflage
2013 Dudenverlag). Zum anderen handelt es sich bei „Öko“ um die Abkürzung für
„ökonomisch“ in der Bedeutung von „den Haushalt, die Wirtschaft betreffend“ (wie
z. B. Ökonom, Ökonomik, ökonomisieren – vgl. DUDEN – Das Fremdwörterbuch,
10. Auflage 2010 Dudenverlag). Die Begriffe „Öko“ oder „Eco“ können also als
Abkürzung je nachdem im Sinne von „die Umwelt betreffend“/ „Umweltfreund-
lichkeit“ oder „Wirtschaft(lichkeit)“ verstanden werden (vgl. hierzu auch BPatG
24 W (pat) 228/98 – ECO; 30 W (pat) 182/03 – ECO; 26 W (pat) 87/08 –
ECOBOARDS; 28 W (pat) 204/07 – ECOPACK; 28 W (pat) 529/12 – EcoPlus –
in juris Rdnr. 16.)
In den letzten Jahren ist das Thema „Ökologie“ als Folge der rasanten
Entwicklung des Treibhauseffekts und durch eine Vielzahl der in der Öffentlichkeit
geführten Debatten stärker in das Blickfeld der allgemeinen Wahrnehmung
gerückt. Thematisiert wurde dabei zunehmend, welche erhebliche Bedeutung dem
privaten Alltagshandeln, insbesondere dem individuellen Kauf- und Ver-
braucherverhalten, für den Umweltschutz zukommt (Stichwort: ökologischer
Fußabdruck des Einzelnen). Dies hat insgesamt zu einer größeren Sensibili-
sierung für Umwelt- und Naturschutzfragen und zu einer verstärkten Reflexion von
Verbrauchern und Unternehmen über die Folgen des eigenen Verhaltens geführt.
Für die Verbraucher stellt deshalb ein möglichst ökologisches, also umwelt-
gerechtes Verhalten einen relevanten Wert dar. Damit erweist sich für den Bereich
des Energiesektors, wenn es um den Umgang mit Rohstoffen, der Ener-
giegewinnung und –versorgung geht, aber auch darüber hinaus in nahezu allen
Branchen der Hinweis auf Produkte oder Dienstleistungen, die umweltfreundlich
erzeugt/erbracht sind, umweltfreundlich wirken oder umweltfreundliche Aspekte
beinhalten, als ein für den Erwerb der Produkte und die Inanspruchnahme der
Dienstleistungen wesentliches Kriterium. „Eco“ wird daher zunehmend vorwiegend
in der Bedeutung von Umwelt/umweltfreundlich verwendet und über die Branchen
hinaus als Werbeschlagwort und Eigenschaftsversprechen eingesetzt (vgl. auch
BPatG a. a. O. – ECO sowie Ausführungen und Nachweise in BPatG a. a. O.,
Rdn. 19 ff – EcoPlus).
b.) Vor diesem Hintergrund ergibt sich im Zusammenhang mit den hier
angemeldeten Waren der Klasse 04 „elektrische Energie; Brennstoffe; Treib-
stoffe“, die unmittelbar den Energiesektor betreffen, in erster Linie die Aussage,
dass die mit „ECO“ bezeichneten Produkte besonders „ökologisch“ im Sinn von
umweltfreundlich sind, sei es in ihrer Erzeugung und Gewinnung oder im Rahmen
ihrer Verwendung und ihres Verbrauchs.
In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 39 „Speicherung, Transport,
Lieferung, Weiterleitung, Durchleitung und Verteilung von elektrischer Energie,
Gas, Dampf, Fern- und Nahwärme; Versorgung von Verbrauchern durch An-
lieferung von elektrischer Energie, Gas, Dampf, Fern- und Nahwärme“ sowie der
Klasse 40 „Erzeugung von Strom; Erzeugung von Energie; Erzeugung von
Heizwärme“, die unmittelbar den Energiesektor betreffen, kann die jeweilige
Energieerzeugung, Speicherung, der Transport und die Weiterleitung von Energie,
Strom u. ä. „umweltfreundlich“ oder auch „wirtschaftlich“ erfolgen. Somit enthält
„Eco“/„Öko“ für diese Dienstleistungen die ohne Weiteres verständliche Sach-
aussage, dass sie „umweltfreundlich“/„wirtschaftlich“ erbracht, gewonnen werden
oder deren Ausrichtung „umweltfreundlich“/„wirtschaftlich“ ist.
Auch in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 ergibt
sich bei ihrer Bezeichnung mit „ECO“ ein Schwerpunkt dahingehend, dass sie
„umweltfreundlich“ oder „wirtschaftlich“ sinnvoll ausgeführt werden. Im Rahmen
der beanspruchten einzeln aufgezählten Dienstleistungen, die zu dem Oberbegriff
der Beratung und Geschäftsführung eines Unternehmens zählen, kann es um den
umweltgerechten Betrieb des Unternehmens gehen und inhaltlich-thematisch
beispielsweise die Erarbeitung umweltorientierter Lösungen, die Ermittlung von
Einsparpotentialen durch ökologische Maßnahmen, die Umsetzung von energe-
tischen Sanierungsmaßnahmen, die Einführung ressourcenschonender Produk-
tionsabläufe oder das Erstellen individueller Energiekonzepte im Vordergrund
stehen. Auch die Verwaltungs-, IT-, Büro-, Buchführungs- und Rechnungsstel-
lungsdienstleistungen können auf die Einhaltung von Umweltnormen oder neuer
ökologischer Standards ausgerichtet sein. Dies kann auch ein Schwerpunkt der
Werbe- und Marketingdienstleistungen sein, wenn es beispielsweise um die
Darstellung des Unternehmens nach außen, die Verbesserung der Vermark-
tungschancen oder um die Ausrichtung der Kundenprodukte geht. Auch hier
eignet sich das Kurzwort „“ als schlagwortartigen Hinweis auf „umwelt-
freundliche“ Werbung bzw. „ökologisches“ Marketing.
Ebenso eignet sich „“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Groß– und
Einzelhandelsdienstleistungen mit Energie und Brennstoffen, gerade angesichts
des in der Anmeldung genannten Schwerpunkts des Energiesektors, als Leitmotiv
bei der Erbringung der Dienstleistungen dahingehend, dass diese „ökologisch“ im
Sinn der Berücksichtigung des Einsparens von Ressourcen und Energie erbracht
werden bzw. den Handel mit „umweltfreundlicher“ Energie und „umweltfreund-
lichen“ Brennstoffen zum Gegenstand haben.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft
(EuGH, GRUR 2005, 764, 766 Rdnr. 34 – Praktiker) besteht der Zweck des Ein-
zelhandels im Verkauf von Waren an den Verbraucher. Dies umfasst die gesamte
Tätigkeit, die ein Handeltreibender entfaltet, um zum Abschluss eines solchen
Geschäftes anzuregen, insbesondere das Erstellen eines Warensortiments für den
Verkauf und das Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher
dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem
seiner Wettbewerber abzuschließen. Insgesamt zeichnen sich die hier relevanten
Handelsdienstleistungen durch verschiedene, ganz unterschiedliche Modalitäten
aus, wie etwa den überwiegenden Kundenkreis (der Einzelhandel richtet sich an
den Endverbraucher, der Großhandel an gewerbliche Kunden oder Großver-
braucher), die Branche, das Sortiment, die Zielgruppe, die Betriebsformen oder
die Flächenintensität, den Ort des Handels und ggf. die Anzahl der Betriebsstätten
sowie die Lage bzw. Nachbarschaft (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Wirtschaftsle-
xikon24.com, Wikipedia). Angaben, die im Marktauftritt eines Handelsunter-
nehmens diese Umstände charakterisieren, können daher Merkmale der Dienst-
leistungen unmittelbar beschreiben und werden zudem in der Regel von den
angesprochenen Verkehrskreisen nur als Sachhinweise, nicht aber als betriebliche
Herkunftshinweise aufgefasst. Nach Auffassung des Senats führt daher die
Tatsache, dass ein Zeichen für eine Ware beschreibend ist, in der Regel auch zur
Schutzunfähigkeit in Bezug auf die entsprechenden Einzel- und Großhan-
delsdienstleistungen der Klasse 35 (vgl. beispielsweise auch BPatG, Beschluss
vom 27. Mai 2012, 29 W (pat) 41/12 – CAMOMILLA). Denn zwischen diesen
Tätigkeiten und den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, besteht eine
funktionelle Nähe.
2. In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils
„ECO“ reichen einfache graphische Elemente nicht aus, das Schutzhindernis zu
überwinden (vgl. BGH GRUR 2014, 376, Rn. 18 – grill meister; GRUR 2010, 640
Rn. 17 – hey!; GRUR 2001, 1201 – antiKALK). Anders als die Beschwerdeführerin
meint, weist das angemeldete Wort-/Bildzeichen mit dem als Minus gestalteten
Mittelstrich des Buchstabens E dem alle Buchstaben verbindenden durchgängigen
Unterstrich und der gewälhlten Schriftart insgesamt nur einfache bildliche Ge-
staltungselemente auf. Diese sind für sich genommen jeweils zu gebräuchlich und
in der Werbung üblich, als dass sie geeignet wären, von dem beschreibenden
Aussagegehalt der Wortbestandteile wegzuführen. Hierbei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass an die graphische Ausgestaltung um so größere Anfor-
derungen zu stellen sind, je deutlicher der nicht unterscheidungskräftige Charakter
der fraglichen Angabe selbst hervortritt (BGH a. a. O.- antiKalk; BPatG
GRUR 1998, 401, 402 – Jean´s etc.). Angesichts der Tatsache, dass es sich bei
„Eco“ um ein für nahezu alle Lebensbereiche geltendes, ein derzeit sehr
angesagtes Sachthema beschreibendes (Werbe)Schlagwort handelt, hätte es
eines auffallenderen Hervortretens der graphischen Elemente bedurft, um sich
dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen.
3. Die Beschwerdeführerin kann sich zur Ausräumung des Schutzhin-
dernisses auch nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis
berufen. Zum einen sind die von ihr im patentamtlichen Verfahren angeführten
Voreintragungen schon nicht vergleichbar, da sie entweder zu lange zurückliegen
bzw. für andere Waren und/oder Dienstleistungen geschützt sind oder nur den
identischen Bestandteil „Eco“ und daneben noch andere Wortbestandteile
enthalten.
Zum anderen sind zwar etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen,
soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, sie sind aber
keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rdnr. 17 und 19 – Bild digital und
ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart). Voreintragungen identischer oder vergleichbarer
Marken haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bindungs- noch eine
Indizwirkung, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken
keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten
Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung
auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben
entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH a. a. O.
Rdnr. 18 – Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2012, 276,
277 Rdnr. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2011, 230
Rdnr. 12 – SUPERgirl; WRP 2011, 349 Rdnr. 12 – FREIZEIT Rätsel Woche). Denn
für die Entscheidung, ob der Markenanmeldung ein Eintragungshindernis entge-
gensteht, kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen
eines der gesetzlich geregelten Schutzhindernisse gegeben sind. Der Umstand,
dass identische oder ähnliche Zeichen als Marken eingetragen worden sind, ist
demgegenüber nicht maßgebend (EuGH a. a. O. Rdnr. 15, 18 f. – Bild digital und
ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH a. a. O. – SUPERgirl).
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechts-
beschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Klante
Dorn
Kriener
Anwalt Markenrecht Berlin